(3)Absatz 3,1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei
Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;
anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält. Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt
in den Fällen der Z 1 lit. ain den Fällen der Ziffer eins, Litera a
vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 S;
halbjährlich zu entrichten ist, auf 0,212 S;
jährlich zu entrichten ist, auf 0,20 S;
in den Fällen der Z 1 lit. bin den Fällen der Ziffer eins, Litera b
vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S, mindestens 54 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 590 S;
halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S, mindestens 53 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 580 S;
jährlich zu entrichten ist, auf 5 S, mindestens 50 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 550 S.
Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein
ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder gemäß Ziffer eins, der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich
nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.