Unabhängige Verwaltungssenate

Rechtssatz für 20.3-16/2012

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

20.3-16/2012

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
AWG §83 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 83, Absatz 3, AWG wurde die Abstellung dreier LKW mit verbrachten Abfällen, konkret die Unterbrechung der Beförderung von Baurestmassen und Betonbruchstücken bei der Einfuhr ins Bundesgebiet, veranlasst. Für diesen Abfallstrom hatte es zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch kein vorzeitiges - das heißt vor einer unmittelbaren Rohstoffsubstitution durch Verwendung des Abfalls eingetretenes - Abfallende gegeben. Eine Regelung auf EU-Ebene wurde noch nicht erlassen. Zwar können im Sinne des Absatz 4, des Artikel 6, Abfallrahmenrichtlinie "die Mitgliedsstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind". Jedoch ist eine derartige Verordnung auch in Österreich noch nicht in Kraft. Dies bedeutet, dass die Ladung bei der Verbringung in Österreich nach wie vor als Abfall anzusehen war und das Ende der Abfalleigenschaft "erst durch eine zulässige Verwendung verlieren würde" (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Der Verwaltungsgerichtshof begründet dieses Auslegungsergebnis bei "Baurestmassen" damit, dass Baurestmassen nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden können. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AWG erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286)

Schlagworte

Abfälle; Verbringung; Abfallende; Notifizierung; Einfuhr; Unterbrechung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Dokumentnummer

JUR_ST_20121120_2003016_12_01

Rechtssatz für 20.3-16/2012

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

20.3-16/2012

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
AWG §83 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die vom Zollorgan getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbrechung der Beförderung von Abfällen mit einem LKW im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, AWG, war rechtmäßig. Dies deshalb, da mit dem Transport Betonbruch zwischen Slowenien und dem Bundesgebiet verbracht wurde, ohne dass ein entsprechendes Dokument (siehe Anhang römisch sieben der VerbringungsV) mitgeführt wurde. Gerade das im Anhang römisch sieben ausgewiesene Dokument soll eine illegale Verbringung von Abfall hintanhalten und ist hiebei bei der Kontrolle ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Unterbrechung der Beförderung hat sich die Beschwerdeführerin durch mangelnden Informationsstand selbst zuzuschreiben, wenn sie keine rechtlichen Erkundigungen über die Verbringung von Betonbruch nach Österreich einholte. Diese Maßnahme war das gelindeste Mittel, um eine Verbringung von Abfall in das Bundesgebiet ohne die entsprechenden Begleitdokumente zu unterbinden (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).

Schlagworte

Abfälle; Verbringung; Einfuhr; Unterbrechung; Kontrolle; Maßstab; Dokumente

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Dokumentnummer

JUR_ST_20121120_2003016_12_02

Rechtssatz für 20.3-16/2012

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

20.3-16/2012

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
AWG §83 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Antrag "die Herausgabe des LKW mit dem Kennzeichen MBC9-33/, welcher seit 13.04.2012 gemäß Paragraph 83, Absatz 3, AWG auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S. abgestellt wurde" mit sofortiger Wirkung anzuordnen, war a limine zurückzuweisen, da sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bezieht und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhaltet. Derartige Leistungen wären im Falle einer Stattgebung der Bechwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 67, c Absatz 3,, letzter Satz AVG zu erfüllen (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).

Schlagworte

Abfälle; Verbringung; Einfuhr; Unterbrechung; Herausgabe; Zurückweisung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Dokumentnummer

JUR_ST_20121120_2003016_12_03