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Das Verwaltungsgericht hat der verfahrensleitenden Anordnung vom 30. März 2023, zugestellt am 7. April 2023, innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, das Erkenntnis vom 18. April 2023, Zl. RV/5100588/2013, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Mai 2023