Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der T GmbH in B, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12 gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2011), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1
Das Verwaltungsgericht hat der verfahrensleitenden Anordnung vom 30. März 2023, zugestellt am 7. April 2023, innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, das Erkenntnis vom 18. April 2023, Zl. RV/5100588/2013, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Mai 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022150001.F00