Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Geschäftszahl

Fr 2022/15/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der T GmbH in B, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12 gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2011), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat der verfahrensleitenden Anordnung vom 30. März 2023, zugestellt am 7. April 2023, innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, das Erkenntnis vom 18. April 2023, Zl. RV/5100588/2013, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Mai 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022150001.F00