Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/22/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0025

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Einschätzung, es liegt kein "Familienleben" iSd. Artikel 8, MRK vor, ist im Fall der aufrechten Beziehung zu einer Verlobten, die mit dem Fremden nicht im selben Haushalt lebt, sondern sogar in einer anderen Stadt als der Fremde wohnhaft ist, nicht zu beanstanden (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220025.L01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021220025_20230817L01

Entscheidungstext Ra 2021/22/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0025

Entscheidungsdatum

06.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
MRK Art8
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1988, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2020, W220 1418938-3/2E, betreffend Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG und Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise auf drei Monate verlängert werde.

2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - Revision. Der Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass dem Revisionswerber, der seinen Lebensmittelpunkt seit zehn Jahren in Österreich habe, im Fall der Abschiebung in den Heimatstaat jegliche Lebensgrundlage entzogen würde, er alles verlieren würde, er in Indien keine Wohnversorgung und keinen gesicherten Lebensunterhalt hätte. Die Abschiebung würde ihn daher in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzen. Der Aufschiebung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

3.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig bzw. evident mangelhaft zu erkennen sind vergleiche , in dem Sinn VwGH 2.9.2020, Ra 2020/07/0058).

3.3. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat daher konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111).

4.1. Im gegenständlichen Fall legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Die (oben wiedergegebenen) Ausführungen im Aufschiebungsantrag beschränken sich auf allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird.

Soweit der Revisionswerber ergänzend auf das Revisionsvorbringen verweist, kommt dem keine Bedeutung zu. Der Verweis liefe auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses hinaus, zu der der Verwaltungsgerichtshof im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berufen ist vergleiche , VwGH 11.2.2020, Ra 2019/04/0114).

4.2. Dem Aufschiebungsantrag stehen auch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen, wobei diese nicht von vornherein als unschlüssig bzw. mangelhaft zu erkennen sind und von denen daher bei der Entscheidung über den Provisorialantrag auszugehen ist.

Demnach ist der Revisionswerber ledig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er hat seine Familie (Eltern und Geschwister) in Indien, wo er im Jahr 2017 auch einige Monate verbrachte. Es bestehen keine Hinweise, dass er sich im Fall der Rückkehr nach Indien nicht erneut integrieren und eine Existenzgrundlage schaffen könnte. In Österreich hat er kein Familienleben und wohnt auch mit seiner langjährigen Verlobten nicht zusammen. Er verfügte 2017 aus 2018, für knapp eineinhalb Jahre über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien und hielt sich dort (zumindest zeitweise) auch auf. In Österreich ist er bereits seit dem Jahr 2012 unrechtmäßig aufhältig. Er verfügte noch nie über eine Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet, ist bereits seit Jahren nicht mehr bzw. nur sehr geringfügig illegal erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig.

Ausgehend davon ist jedoch nicht zu sehen, dass dem Revisionswerber im Fall der Abschiebung jegliche Lebensgrundlage entzogen würde, dass er alles verlieren würde, dass er in Indien keine Wohnversorgung und auch keinen gesicherten Lebensunterhalt hätte.

5. Ferner ist hervorzuheben, dass der Revisionswerber durch seinen langjährigen und beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens beeinträchtigt. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zumutbare rechtmäßige Zustand (wieder) hergestellt wird vergleiche , VwGH 22.12.2017, Ra 2017/22/0216). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist darin freilich nicht zu sehen.

Wien, am 6. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220025.L00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2021220025_20210206L00

Entscheidungstext Ra 2021/22/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0025

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des G S, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juni 2020, W220 1418938-3/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1988 geborene Revisionswerber ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 31. März 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in Verbindung mit einer Ausweisung im Beschwerdeweg mit 3. Dezember 2012 letztinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde.
2
Am 19. August 2015 stellte der Revisionswerber einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
3
Im Zeitraum von 28. Juni 2017 bis 10. Oktober 2018 verfügte der Revisionswerber über eine Aufenthaltsberechtigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit für die Republik Italien. Im Jahr 2017 reiste der Revisionswerber überdies für mehrere Monate nach Indien.
4
Der Revisionswerber ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt, lebt mit dieser jedoch nicht im selben Haushalt. Die Verlobte des Revisionswerbers wohnt in Wien, während der Revisionswerber seit September 2017 in Graz gemeldet ist.
5
Mit Bescheid des BFA vom 23. Mai 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juni 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe statt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen ins Treffen, der Revisionswerber habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte. Die Lebensgefährtin bzw. Verlobte des Revisionswerbers sei nicht als Familienangehörige anzusehen. Sie lebe mit dem Revisionswerber nicht im selben Haushalt und seit mehreren Jahren nicht einmal im selben Bundesland. Zwar sei der Revisionswerber bereits seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt sei aber seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig und der Revisionswerber sei der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. In einer Gesamtbetrachtung würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des nicht selbsterhaltungsfähigen Revisionswerbers, der auch noch über Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern, Geschwister) verfüge, überwiegen. Allein ein durch beharrliches Missachten der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch nach Artikel 8, EMRK bewirken.
8
Zum Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung legte das BVwG dar, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde kein neues substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch seien sowohl das BFA als auch das BVwG ohnehin vom aufrechten Bestand der Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Lebensgefährtin ausgegangen und seinen diesbezüglichen Ausführungen vollumfänglich gefolgt. Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lägen somit vor.
9
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 9.12.2020, E 2415 aus 2020,, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10
Die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
11
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
13
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision vor allem geltend, das BVwG sei in Bezug auf die Interessenabwägung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen.
14
Dabei wird in der Revision allerdings nicht ausreichend darauf Bedacht genommen, dass Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung zulässt, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0174, Rn. 14, mwN).
15
Fallbezogen ging das BVwG aber nicht unvertretbar davon aus, dass hinsichtlich der nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung ein solcher eindeutiger Fall vorlag:
16
Insbesondere berücksichtigte das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen ausreichend die aufrechte Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Verlobten, mit der der Revisionswerber allerdings - wie auch in der Revision nicht bestritten wurde - nicht im selben Haushalt lebt, sondern die sogar in einer anderen Stadt als der Revisionswerber wohnhaft ist. Die Einschätzung des BVwG, es liege kein „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden vergleiche , dazu des Näheren VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 14, mwN).
17
Ebenso nahm das BVwG ausreichend auf die sehr guten Deutschkenntnisse des Revisionswerbers sowie dessen Aufenthaltsdauer von - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - knapp mehr als neun Jahren Bedacht. Richtigerweise berücksichtigte das BVwG dabei aber auch, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig und überdies durch eine längere Auslandsabwesenheit (in Italien und Indien) unterbrochen war, sowie dass sich der Revisionswerber bei den von ihm gesetzten Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste.
18
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG auch angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber in Indien über familiäre Bindungen verfügt, davon ausgegangen ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK - im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Juni 2020 - nicht geboten war. Ebenso durfte das BVwG - auch im Lichte der in der Beschwerde bloß pauschal und unsubstantiiert behaupteten Integrationsbemühungen des Revisionswerbers - vertretbar davon ausgehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden kann.
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220025.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021220025_20230817L00