Verwaltungsgerichtshof
17.08.2023
Ra 2021/22/0025
Die Einschätzung, es liegt kein "Familienleben" iSd. Artikel 8, MRK vor, ist im Fall der aufrechten Beziehung zu einer Verlobten, die mit dem Fremden nicht im selben Haushalt lebt, sondern sogar in einer anderen Stadt als der Fremde wohnhaft ist, nicht zu beanstanden (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220025.L01