Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/06/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0116

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §40
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0117

Rechtssatz

Stattgebung - Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz - Mit dem bloßen Verweis auf die Einhaltung der Vorschriften des Baugesetzes und deren Durchsetzung werden jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen dargelegt vergleiche VwGH 20.2.2018, Ra 2017/05/0293, 16.2.2010, AW 2010/05/0002, oder auch sinngemäß 27.2.2007, AW 2006/06/0061).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060116.L01

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020060116_20200629L01

Rechtssatz für Ra 2020/06/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0116

Entscheidungsdatum

19.05.2023

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1
BauG Vlbg 2001 §40 Abs2
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0117 E 19.05.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/06/0323 B 20. Jänner 2023 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060116.L01

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2020060116_20230519L01

Entscheidungstext Ra 2020/06/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0116

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §40
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der T und 2. des J, beide vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. Februar 2020, LVwG-318-82/2019-R6, betreffend Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

2. Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, soweit vorliegend relevant, einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lauterach mit einer näher ausgeführten Spruchänderung keine Folge.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend bringen die revisionswerbenden Parteien hierzu zusammengefasst vor, zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, lägen nicht vor. Die Entfernung der in Rede stehenden Geländeaufschüttung, welche zwingend auch eine Entfernung des darauf befindlichen Zaunes zur Folge habe, stelle für die Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2020 wurde den Verfahrensparteien die Gelegenheit eingeräumt, binnen näher bezeichneter Frist eine Stellungnahme zum Antrag der revisionswerbenden Parteien auf aufschiebende Wirkung abzugeben.
5
In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 sprach sich die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; die revisionswerbenden Parteien hätten in ihrem Aufschiebungsantrag einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil nicht dargelegt, wohingegen es sich bei der Frage der Einhaltung der Vorschriften des Baugesetzes und deren Durchsetzung um zwingende öffentliche Interessen handle.
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2017/05/0293, oder auch 26.3.2009, AW 2009/06/0010, jeweils mwN).
7
Derartige zwingende öffentliche Interessen bringt die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag nicht vor. Mit dem bloßen Verweis auf die Einhaltung der Vorschriften des Baugesetzes und deren Durchsetzung werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen im oben genannten Sinn dargelegt vergleiche , hierzu nochmals VwGH 20.2.2018, Ra 2017/05/0293, 16.2.2010, AW 2010/05/0002, oder auch sinngemäß 27.2.2007, AW 2006/06/0061).
8
Es ist daher in die Interessenabwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einzutreten. Fallbezogen ist hierbei jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien, schon mit Blick auf die wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 18.11.2013, AW 2013/06/0048, oder auch 17.7.2012, AW 2012/06/0041) wohingegen dem Verwaltungsgerichtshof nach dem Vorbringen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nach der Aktenlage nicht erkennbar ist, welche öffentlichen Interessen den sofortigen Vollzug des Bauauftrages gebieten würden.
9
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision war daher Folge zu geben.
10
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist unzulässig, weil für Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Paragraphen 47, bis 56 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , VwGH 7.10.2015, Ra 2015/18/0192, 24.6.2013, AW 2013/07/0003, oder auch 21.8.2014, Ro 2014/06/0003, jeweils mwN).

Wien, am 29. Juni 2020

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060116.L00

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2020060116_20200629L00

Entscheidungstext Ra 2020/06/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0116

Entscheidungsdatum

19.05.2023

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1
BauG Vlbg 2001 §40 Abs2
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0117 E 19.05.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der T B und 2. des J B, beide in L und beide vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. Februar 2020, LVwG-318-82/2019-R6, betreffend Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Paragraph 40, Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde Lauterach hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde den revisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Baugesetz (BauG) aufgetragen, auf einem näher genannten Grundstück der KG L. „entlang der westlichen Grundstücksgrenze den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, indem das natürliche Gelände ohne Aufschüttung gemäß den bewilligten Einreichplänen vom 21.08.2012 zum Baubescheid vom 23.10.2012, Zl [...], wie dies als ‚künftiges‘ Gelände in der Ansicht West dargestellt ist, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses wiederherzustellen ist“. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das LVwG dazu, soweit vorliegend relevant, aus, mit dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. (belangte Behörde) vom 24. Juni 2019 sei den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, BauG aufgetragen worden, ein widerrechtlich errichtetes Bauwerk abzutragen. Der rechtmäßige Zustand „(natürliches Gelände ohne Aufschüttung und ohne Stützmauer)“ sei binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides wiederherzustellen.
3
Das in Rede stehende Grundstück stehe je zur Hälfte im Eigentum der revisionswerbenden Parteien und sei als „Baufläche-Wohngebiet“ gewidmet.
4
Entlang der westseitigen Grundgrenze sei eine Stützmauer errichtet worden; diese habe an ihrem nördlichen Ende eine maximale Höhe von 70 cm und flache nach Süden hin auf einer Länge von 7,23 m bis auf eine Höhe von 0 m ab. Die Mauer sei zunächst konsenslos errichtet worden. Am 23. Juli 2019 sei die Errichtung dieser Stützmauer bei der Marktgemeinde L. angezeigt worden; die belangte Behörde habe dieses Bauvorhaben weder freigegeben noch versagt, noch habe sie eine Bewilligungspflicht festgestellt.
5
Entlang der südseitigen und entlang der westseitigen Grundstücksgrenze des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien sei ein Holzlattenzaun errichtet worden; südlich des Grundstückes befinde sich eine öffentliche Verkehrsfläche (W.-Straße), westlich des Grundstückes liege ein näher bezeichnetes, als „Baufläche-Wohngebiet“ gewidmetes Grundstück. Der Holzzaun sei in der Weise errichtet worden, dass für jeden Zaunpfosten eine unten spitz zulaufende Metallhülle ins Erdreich eingebracht worden sei, in welche die Zaunpfosten gestellt und mit diesen verschraubt worden seien. Der Holzlattenzaun sei einige Zentimeter entfernt von der Stützmauer auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien angebracht und stehe mit der Stützmauer nicht in direkter Verbindung.
6
Mit Bauantrag vom 21. August 2012 betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien sei eine Geländeaufschüttung mit einer maximalen Höhe von 25 cm im nordwestlichen Grundstücksbereich beantragt worden. Mit Baubescheid vom 23. Oktober 2012 sei die Errichtung des Einfamilienhauses und die projektierte Geländeveränderung bewilligt worden. Auf den bewilligten Plänen vom 21. August 2012 sei diese als künftiges Gelände in der Ansicht West eingezeichnet.
7
Mit Bauanzeige vom 19. April 2017 sei die Ausführung eines Holzzaunes (Einfriedung) zur Anzeige gebracht worden; die Baubehörden hätten die Freigabe dieser Anzeige versagt. Dagegen sei Beschwerde an das LVwG erhoben worden, welches die Bauanzeige mit Erkenntnis vom 11. Jänner 2019 „nach Maßgabe des dort angeführten Sachverhaltes sowie nach Maßgabe der abgeänderten Planunterlagen vom 08.01.2019 (Lageplan, Grundriss, Ansichten)“ freigegeben habe (wird näher ausgeführt).
8
Das ursprüngliche Gelände des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien sei im nordwestlichen Grundstücksbereich an der westseitigen Grundstücksgrenze leicht abfallend. Hier sei das Gelände bis zur Oberkante der Stützmauer aufgeschüttet, sodass die maximale Höhe der Aufschüttung am nördlichen Ende der Stützmauer nunmehr 70 cm betrage. Der Lattenzaun und die Stützmauer verliefen an der westseitigen Grundstücksgrenze parallel, wobei sich der Lattenzaun einige Zentimeter hinter der Stützmauer befinde. Der Lattenzaun sei auf dem aufgeschütteten, die Mauer hinterfüllenden Gelände errichtet worden; über die Metallspitzen der Steher sei er mit der Aufschüttung fest verbunden.
9
Der Holzzaun und die Stützmauer seien weder konstruktiv noch statisch miteinander verbunden und stellten kein einheitliches Bauwerk dar (wird näher ausgeführt). Zweck der Stützmauer sei, das dahinter bis zu einer Höhe von 70 cm aufgeschüttete Gelände gegen das Abbrechen oder Abrutschen zu sichern. Da die von den revisionswerbenden Parteien diesbezüglich eingebrachte Bauanzeige vom 23. Juli 2019, wie vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt, während der Sechswochenfrist des Paragraph 33, Absatz 4, BauG von der Baubehörde unbehandelt geblieben sei, gelte die Mauer zwischenzeitlich als freigegeben. Eine Beseitigung der Stützmauer könne den revisionswerbenden Parteien daher nicht aufgetragen werden, weshalb der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend abzuändern gewesen sei.
10
Der Holzzaun sei ohne Sockelfundament errichtet worden, weshalb es sich dabei nicht um ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG handle. Als Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Paragraph 19, Litera f, BauG gälten nicht nur jene unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar an der Straßenlinie, sondern auch diejenigen im verkehrsrelevanten Nahbereich der Verkehrsfläche; im gegenständlichen Fall seien dies die hier nicht verfahrensgegenständliche Südseite, welche an der W.-Straße liege, sowie „die ersten drei Meter der Westseite“. Mit Erkenntnis des LVwG vom 11. Jänner 2019 sei über „die Höhe des Lattenzaunes auf der Süd- und Westseite“ abgesprochen worden; die Einfriedung sei entsprechend des vorgelegten Projekts freigegeben worden.
11
Die Errichtung des Holzlattenzaunes in der Höhe von bis zu 1,50 m auf einer Geländeaufschüttung in der Höhe von bis zu 0,70 m bewirke, dass das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragt werde, weshalb es sich „bei der baurechtlich nicht genehmigten Abweichung der Geländeoberfläche (Aufschüttung im Ausmaß von bis zu 70 cm) von der bewilligten Geländeoberfläche (Aufschüttung im Ausmaß von 25 cm)“ um eine erhebliche Planabweichung gemäß Paragraph 35, Litera b, BauG handle, die „in Kombination mit der Errichtung einer Einfriedung auf dieser Geländeaufschüttung“ gemäß Paragraph 19, Litera f, BauG anzeigepflichtig sei.
12
Dem Beschwerdevorbringen, wonach mit Erkenntnis des LVwG vom 11. Jänner 2019 der Zaun als Einfriedung an einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche das Nachbargrundstück nicht um mehr als 1,80 m überrage, gemäß Paragraph 19, Litera f, BauG freigegeben worden sei, sei zu entgegnen, dass von dieser Freigabe „lediglich die Höhe des Zaunes erfasst“ sei, nicht aber „die baurechtlich nicht genehmigte Geländeaufschüttung in der Höhe von bis zu 70 cm. Die Aufschüttung in Verbindung mit dem Holzlattenzaun“ und die dadurch erreichte Höhe sei in diesem Erkenntnis einerseits „nicht thematisiert“ worden, andererseits sei „in der Bauanzeige selbst“ auch nicht von einer Geländeveränderung durch Aufschüttung die Rede gewesen.
13
Da die durchgeführte Geländeveränderung in Verbindung mit der Anbringung einer Einfriedung an der westseitigen Grundstücksgrenze gemäß Paragraph 19, Litera f, BauG anzeigepflichtig sei und eine Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 34, BauG nicht vorliege, sei die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gewesen. Von diesem Wiederherstellungsauftrag sei die rechtskräftig erteilte Freigabe des Lattenzaunes laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 nicht erfasst, daher beziehe sich der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag allein auf die „Abtragung der darüber hinaus konsenslos bestehenden Aufschüttung in der Höhe von bis zu 70 cm im Zusammenhang mit der Anbringung eines Holzlattenzaunes“.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
15
Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen. Die Vorarlberger Landesregierung teilte mit, auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung zu verzichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

16
Die Revision erweist sich angesichts ihres Vorbringens zum Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages bei einheitlichen Bauvorhaben als zulässig.
17
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BauG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017, sind Bauvorhaben die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks, die Änderung der Verwendung eines Gebäudes, die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte samt Einrichtungen zur Ableitung der Verbrennungsgase, die Aufstellung oder Änderung einer ortsfesten Maschine oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtung, die Errichtung oder Änderung einer Ankündigung oder Werbeanlage, die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung, die Errichtung oder Änderung eines ortsfesten Behälters für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, die Aufstellung eines Zeltes oder einer sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtung, die Aufstellung eines Wohnwagens oder einer ähnlichen Unterkunft, die Aufstellung eines beweglichen Verkaufsstandes oder einer ähnlichen Einrichtung, sowie Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
18
Gemäß Paragraph 19, Litera f, BauG in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2011, sind anzeigepflichtige Bauvorhaben die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen [...] sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen.
19
Gemäß Paragraph 35, Litera b, BauG in seiner Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, darf von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (Paragraph 34,) gegeben ist.
20
Gemäß Paragraph 40, BauG in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017, hat die Baubehörde, wenn eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt, den Bauherrn entweder nach Litera a, der Bestimmung aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen oder nach Litera b, der Bestimmung sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
21
Fallbezogen führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis aus, der Lattenzaun, der seiner Ansicht nach in Verbindung mit der verfahrensgegenständlichen Anschüttung eine Anzeigepflicht nach Paragraph 19, Litera f, BauG auslöse, sei auf dem aufgeschütteten, die Mauer hinterfüllenden Gelände errichtet worden; über die Metallspitzen der Steher sei der Zaun mit der Aufschüttung fest verbunden. Dieser entscheidungsrelevanten Begründung des LVwG liegt das Argument zugrunde, es handle sich bei der Geländeanschüttung in Verbindung mit dem Zaun um ein einheitliches Bauvorhaben, da erst die Verbindung der Anschüttung mit dem Zaun eine Anzeigepflicht nach Paragraph 19, Litera f, BauG bewirke; dies führt das LVwG im angefochtenen Erkenntnis auch aus (S. 10; „Zwischen Lattenzaun und Aufschüttung besteht sohin eine statische Verbindung, sodass dies als einheitliches Bauvorhaben anzusehen ist.“). Da der Lattenzaun mit Erkenntnis des LVwG vom 11. Jänner 2019 rechtskräftig freigegeben worden sei, so das LVwG weiter, beziehe sich der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag jedoch „allein auf die Abtragung der darüber hinaus konsenslos bestehenden Aufschüttung“.
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem einheitlichen Bauvorhaben grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages; ein Abbruchauftrag bloß für Teile einer Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind vergleiche , z.B. VwGH 1.2.2023, Ra 2023/06/0010, 20.1.2023, Ra 2022/06/0323, oder auch bereits 16.3.2012, 2010/05/0182 und 22.11.2015, 2003/05/0130, jeweils mwN).
23
Mit der Frage, ob der Zaun ohne die Geländeanschüttung bestehen bleiben könnte und damit im Sinne der Judikatur von dieser trennbar ist, setzte sich das LVwG unter Missachtung der genannten Rechtsprechung nicht auseinander, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund wegen - prävalierender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben ist.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
25
Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das LVwG anhand der spruchmäßig erfassten Projektunterlagen und Parteierklärungen, welche dem im angefochtenen Erkenntnis erwähnten Erkenntnis des LVwG vom 11. Jänner 2019 zugrunde lagen, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich das letztgenannte Erkenntnis auch auf jenen Teil des Zaunes an der Westseite des Grundstückes bezieht, welcher sich (im Nahbereich der errichteten Stützmauer) auf der hier verfahrensgegenständlichen Anschüttung befindet. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Projektunterlagen vom 8. Jänner 2019 in der „Ansicht West“ die Geländeanhebung von bis zu 70 cm, auf welcher sich der Zaun in diesem Grundstücksbereich befindet, dargestellt ist.

Wien, am 19. Mai 2023

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060116.L00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Dokumentnummer

JWT_2020060116_20230519L00