Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0116

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/06/0117 E 19.05.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/06/0323 B 20. Jänner 2023 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060116.L01