Verwaltungsgerichtshof
19.05.2023
Ra 2020/06/0116
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0117 E 19.05.2023
GRS wie Ra 2022/06/0323 B 20. Jänner 2023 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060116.L01