Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0168

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Index

E3R E19104000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0431 B 5. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhandlungspflicht bzw. Beschwerdestattgebung folgt im Dublin-Verfahren besonderen Verfahrensvorschriften (Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014; vergleiche E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180168.L01

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180168_20180425L01

Entscheidungstext Ra 2018/18/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0168

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E (geboren 1980), vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2018, Zl. W185 2152318-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2017, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und unter einem ausgesprochen wurde, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Diesen Antrag begründete die Revisionswerberin dahingehend, dass die Außerlandesbringung nach Italien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, weil mit der Abschiebung (nicht näher dargestellte) gravierende persönliche Nachteile für die unbescholtene und integrationswillige Revisionswerberin, durch deren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben sei, einhergingen. Weiters teilte die Revisionswerberin mit, dass sie am 16. April 2018 festgenommen worden sei und ihre Abschiebung nach Italien bevorstehe.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter den Annahmen des Verwaltungsgerichtes sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 8.4.2016, Ra 2016/18/0049, mwN).

6 Davon ausgehend legt die Revisionswerberin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dar, dass mit ihrer Abschiebung nach Italien für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wien, am 17. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180168.L00.1

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018180168_20180417L00

Entscheidungstext Ra 2018/18/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0168

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Index

E3R E19104000;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der E E, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2018, Zl. W185 2152318-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2017, Ra 2017/19/0291, verwiesen, dem im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zu Grunde lag:

2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. März 2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Nigerias, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass "demzufolge" die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt, behob den bekämpften Bescheid vom 13. März 2017 und sprach aus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht ging infolge des nach Erlassung des bekämpften Bescheides eingetretenen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist von einer gemäß Artikel 29, Absatz 2, erster Satz Dublin III-Verordnung begründeten Zuständigkeit Österreichs aus. Eine wirksame Verlängerung der Überstellungsfrist sei mangels rechtzeitiger Unterrichtung der zuständigen italienischen Behörde vom Vorliegen eines Überstellungshindernisses vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht eingetreten.

4 Mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2017, Ra 2017/19/0291, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hielt u.a. fest, dass entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der im vorliegenden Fall am 28. April 2017 erfolgten Verständigung der zuständigen italienischen Behörde durch das BFA vom Vorliegen des in Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-Verordnung genannten Grundes für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate noch nicht abgelaufen gewesen sei.

5 Mit dem in der Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergebe sich aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung, weil die Revisionswerberin von einem Drittstaat (Libyen) kommend, die Seegrenze Italiens illegal überschritten habe, dort um Asyl angesucht und ihr in Italien ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme der Revisionswerberin ergebe sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung, weil die zuständige italienische Behörde das Wiederaufnahmegesuch des BFA nicht fristgerecht beantwortet habe. Die Überstellungsfrist sei durch das zwischenzeitige "Untertauchen" der Revisionswerberin gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert worden und somit noch offen. Von einer Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung sei nicht auszugehen. Es bestünden keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem. Es gebe keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der Revisionswerberin. Zudem bestehe eine ausreichende medizinische Versorgung in Italien. Es komme somit die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Tragen. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte der Revisionswerberin liege nicht vor.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Dadurch sei die Revisionswerberin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere zur Klärung der Frage der Fristverlängerung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Hinsichtlich dieser Frage sei der Revisionswerberin in keinem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Da das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt habe, lägen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht vor.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

11 Die Revisionswerberin begründet den vorgebrachten Verstoß gegen die Verhandlungspflicht und die ihrer Ansicht nach wegen Unterbleibens der mündlichen Verhandlung erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Damit verkennt die Revisionswerberin jedoch, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch das vorliegende Dublin-Verfahren zählt - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG, folgt vergleiche , etwa VwGH 25.8.2017, Ra 2017/18/0243; 5.3.2018, Ra 2018/20/0062). Die Auslegung dieser Sondervorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, bereits ausführlich vorgenommen. Dass das Bundesverwaltungsgericht von den dort aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

12 Soweit sich die Revision - losgelöst von der ins Treffen geführten Verletzung der Verhandlungspflicht - auf eine Verletzung des Parteiengehörs beruft, führt sie einen Verfahrensmangel ins Treffen, dessen Relevanz die Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht hinreichend darstellt, weshalb mit diesem Vorbringen schon aus diesem Grund das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht angesprochen wird (VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0454, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180168.L00

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWT_2018180168_20180425L00