Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E (geboren 1980), vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2018, Zl. W185 2152318-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2017, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und unter einem ausgesprochen wurde, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Diesen Antrag begründete die Revisionswerberin dahingehend, dass die Außerlandesbringung nach Italien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, weil mit der Abschiebung (nicht näher dargestellte) gravierende persönliche Nachteile für die unbescholtene und integrationswillige Revisionswerberin, durch deren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben sei, einhergingen. Weiters teilte die Revisionswerberin mit, dass sie am 16. April 2018 festgenommen worden sei und ihre Abschiebung nach Italien bevorstehe.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter den Annahmen des Verwaltungsgerichtes sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 8.4.2016, Ra 2016/18/0049, mwN).

6 Davon ausgehend legt die Revisionswerberin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dar, dass mit ihrer Abschiebung nach Italien für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wien, am 17. April 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180168.L00.1