Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom 27. November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei (hinsichtlich einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat vergleiche den Beschluss vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/20/0002), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110027.L01

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20150423L01

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Krankenanstaltenplan Tir 2009 idF 2014/107;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom 27. November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann vergleiche zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom 2. April 2014, Zl. 2013/11/0078, und vom 23. September 2014, Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. 2013/11/0048). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei; hier Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110027.L02

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20150423L02

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19290 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol

Norm

GesundheitsfondsG Tir 2006
KAG Tir 1957 §3a
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita
KAG Tir 1957 §3a Abs2a
KAG Tir 1957 §5 Abs3
Krankenanstaltenplan Tir 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/11/0227 E 16. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Da gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG 1957 für die Bewilligung von Änderungen ua. Paragraph 3 a, Tir KAG 1957 sinngemäß gilt, darf die Bewilligung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG 1957 nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach Absatz 2 a, gegeben ist. Soweit allerdings - so Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz - der Tir Krankenanstaltenplan 2009 für Fondskrankenanstalten iSd. Tiroler GesundheitsfondsG 2006 "Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält", entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf, so Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, dritter Satz Tir KAG 1957, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung "nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L01

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20160128L01

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19290 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol

Norm

KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita
KAG Tir 1957 §5 Abs3
KAG Tir 1957 §62a Abs1
KAG Tir 1957 §62a Abs2
Krankenanstaltenplan Tir 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/11/0227 E 16. Dezember 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Liest man Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a und Paragraph 62 a, Absatz 2, Tir KAG 1957 in ihrem Zusammenhang, so wird deutlich, weshalb erstere Bestimmung nicht zwingend eine Bedarfsprüfung im Einzelfall vorschreibt. Da der Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Voraus - und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente - für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat, geht der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplan 2009 bereits eine Planung der Versorgung ua. mit medizinisch-technischen Großgeräten voraus, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Tir Krankenanstaltenplan 2009 für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Nur diesfalls ergibt nämlich der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG 1957 sinngemäß anzuwendende Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz für eine wesentliche Änderung einer Fondskrankenanstalt einen Sinn: Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Tir Krankenanstaltenplan 2009 für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L02

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20160128L02

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19290 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG

Norm

KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita
KAG Tir 1957 §5 Abs2
KAG Tir 1957 §5 Abs3
KAG Tir 1957 §62a Abs1
Krankenanstaltenplan Tir 2009 Anl3 idF 2014/107
Österreichischer Strukturplan Gesundheit 2008

Rechtssatz

Die Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Wege der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, stellt eine Reaktion auf die geänderten Verhältnisse im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, 2012/11/0227, dar. Mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, wurde die Anlage 3 zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 dahin geändert und erweitert, dass zwar weiterhin die das BKH Schwaz betreffende Zeile der Tabelle die Zeichenfolge "**" aufweist, in die betreffende Fußnote aber folgender Text aufgenommen wird:

"**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben". Damit wurde das verfahrensgegenständliche MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan 2009 erfasst und auch exakt bestimmt. Dies erfolgte, weil die Tiroler Landesregierung bei der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes 2009 nicht nur das Tir KAG 1957 zu beachten, sondern auch die bereits durch das Tir KAG 1957 für verbindlich erklärten höherrangigen Planungsinstrumente wie den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 miteinzubeziehen hatte. Diese Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und dem betreffenden Großgeräteplan ergibt sich aus Paragraph 62 a, Absatz eins, Tir KAG 1957. Ist aber eine Festlegung iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG 1957 gegeben, so entfällt eine Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG 1957.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L03

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20160128L03

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19290 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L04

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20160128L04

Rechtssatz für Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19290 A/2016

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

War die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig, ist durch eine Änderung der Rechtslage aber das Rechtsschutzbedürfnis (bzw. die Beschwerdelegitimation) nachträglich weggefallen, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L05

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2015110027_20160128L05

Entscheidungstext Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

Krankenanstaltenplan Tir 2009 idF 2014/107;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Tiroler Landesregierung, vertreten durch Dr. Josef Liener, Landesamtsdirektor in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/21/1337-2, betreffend Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde (mitbeteiligte Partei: Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe in Innsbruck, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Kohlgasse 2a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid der Revisionswerberin (Tiroler Landesregierung) vom 8. Oktober 2012 wurde der mitbeteiligten Partei die Parteistellung im Verfahren betreffend Erteilung der Errichtungsbewilligung für einen Magnetresonanztomographen (MR-Gerät) am Standort des aö. Bezirkskrankenhauses S verweigert.

Mit Bescheid vom 27. November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät (Feldstärke 0,35 Tesla) erteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, Zl. 2012/11/0227, den genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Oktober 2012 als rechtswidrig aufgehoben, weil (nach der im Erkenntnis dargestellten maßgebenden Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztgenannten Bescheides) im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung die Durchführung einer Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tiroler Krankenanstaltengesetz nicht entfallen durfte und der mitbeteiligten Partei daher Parteistellung in diesem Verfahren zukam.

2. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid vom 27. November 2012 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin) zurückverwiesen. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG wurde die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ausgesprochen.

3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (nach Ausführungen zur Zulässigkeit derselben) - unter Bezugnahme auf die Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes entgegen getreten, dass trotz der nunmehr geänderten Rechtslage weiterhin eine Bedarfsprüfung hinsichtlich des MR-Gerätes notwendig sei.

Zu der mit der Revision gleichzeitig beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revisionswerberin aus, im vorliegenden Fall sei bei einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu befürchten. Einerseits müsste die Revisionswerberin in Bindung an die Rechtsanschauung an das Verwaltungsgericht eine Bedarfsprüfung durchführen, obwohl eine solche nach Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen sei. Andererseits müsste im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Revision die für das MR-Gerät bereits erteilte Betriebsbewilligung (Bescheid vom 13. Dezember 2012) nach den Vorschriften des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zurückgenommen werden, sodass das MR-Gerät im Bezirkskrankenhaus S nicht mehr weiter betrieben werden dürfte.

4. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, angenommen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN).

Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/22/0087, und vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/20/0002), ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).

Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , wiederum den Beschluss vom 10. Dezember 2013). Nach der ständigen hg. Judikatur zu Parteibeschwerden wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , hiezu auch den hg. Beschluss vom 7. November 2011, Zl. AW 2011/12/0009).

5.1. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat vergleiche , den zitierten Beschluss vom 27. Jänner 2015), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt.

5.2. Dennoch ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann vergleiche , zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom 2. April 2014, Zl. 2013/11/0078, und vom 23. September 2014, Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. 2013/11/0048).

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 23. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110027.L00

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWT_2015110027_20150423L00

Entscheidungstext Ra 2015/11/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19290 A/2016

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6
GesundheitsfondsG Tir 2006
KAG Tir 1957 §3a
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita
KAG Tir 1957 §3a Abs2a
KAG Tir 1957 §5 Abs2
KAG Tir 1957 §5 Abs3
KAG Tir 1957 §62a Abs1
KAG Tir 1957 §62a Abs2
Krankenanstaltenplan Tir 2009
Krankenanstaltenplan Tir 2009 Anl3 idF 2014/107
Österreichischer Strukturplan Gesundheit 2008
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick. Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Tiroler Landesregierung in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. Februar 2015, Zl. LVwG- 2014/21/1337-2, betreffend Zurückverweisung in einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit (Errichtungsbewilligung für eine Erweiterung einer bettenführenden Krankenanstalt) an die belangte Behörde (Mitbeteiligte: Wirtschaftskammer Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wird.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, Zl. 2012/11/0227 verwiesen:

Mit Schreiben vom 21. März 2012 beantragte die Allgemeine Öffentliche Bezirkskrankenhaus Schwaz Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH) die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für einen Magnetresonanztomographen (im Folgenden: MR-Gerät) mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla am Standort des Allgemeinen Öffentlichen Bezirkskrankenhauses Schwaz (im Folgenden: BKH Schwaz). Der Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren wurde von der Revisionswerberin mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In seiner Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf hin, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (Litera a,) Parteistellung und die Befugnis zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe. Zudem führte er Folgendes aus:

"2.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Tiroler Krankenanstaltenplanes bilden die Anlagen 1 bis 5 einen integrierenden Teil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz zählen zu den medizinischtechnischen Großgeräten auch MR-Geräte, gemäß dem zweiten Satz wird in Anlage 3 'die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt'.

Die erwähnte Anlage 3 des Tiroler Krankenanstaltenplanes enthält eine Tabelle, in deren Zeilen die einzelnen Fondskrankenanstalten und in deren Spalten die verschiedenen medizinisch-technischen Großgeräte angeführt sind. In der Zeile der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei findet sich in der Spalte 'MR' der Eintrag '**'. Hiezu enthält Anlage 3 unterhalb der genannten Tabelle eine Legende, demzufolge der Zeichenfolge '**' folgende Bedeutung zukommt: '** Kooperation mit einem extramuralen Anbieter; Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt'.

Die genannte Zeichenfolge '**', welche augenscheinlich einen bestehenden Zustand deskriptiv wiedergibt, findet sich in der Spalte 'MR' nicht nur bei der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei, sondern auch noch bei einer weiteren Fondskrankenanstalt, dort allerdings in der Form '1**'. Während dem letztgenannten Eintrag '1**' die Bedeutung einer höchstzulässigen Anzahl gemäß Paragraph 3, zweiter Satz des Tiroler Krankenanstaltenplanes beigemessen werden kann, ist dies beim Eintrag '**' für die Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei, der eben keine Zahl enthält, nicht der Fall. Es kann im Beschwerdefall folglich nicht davon ausgegangen werden, dass in Ansehung der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei für MR-Geräte - anders als für CT-Geräte (für diese enthält die Zeile der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei den Eintrag '1') - die höchstzulässige Anzahl gemäß Paragraph 3, zweiter Satz des Tiroler Krankenanstaltenplanes normativ vorgegeben ist.

2.2.2. Fehlt es aber im Beschwerdefall an einer solchen Vorgabe des Tiroler Krankenanstaltenplanes für MR-Geräte, darf auch die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Die mit dem angesprochenen Bescheid ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als rechtswidrig.'

Noch bevor das erwähnte hg. Erkenntnis erging, hatte die Revisionswerberin der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH mit Bescheid vom 27. November 2012 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 3 a des Tir KAG und nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides (näher genannten) bildenden Pläne und Unterlagen die beantragte Errichtungsbewilligung unter Vorschreibung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt (mit Bescheid der Revisionswerberin vom 13. Dezember 2012 wurde auch die Betriebsbewilligung erteilt).

Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte (mit Schriftsatz vom 7. April 2014) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte im Wesentlichen aus, dass eine Bedarfsprüfung in Ansehung des in Rede stehenden MR-Gerätes durchzuführen sei.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 gab das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt 1. der Beschwerde Folge, indem es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den Bescheid der Revisionswerberin vom 27. November 2012 aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwies. Unter Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.

Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revison bestritt und deren Zurückweisung, in eventu ihre Abweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1.1.1. Das Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014, lautet (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, ...

  1. Absatz 3,Krankenanstalten im Sinn der Absatz eins, und 2 sind:

a) allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung,

b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke,

...

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

Paragraph 3

Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

  1. Absatz eins,Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Absatz 6, nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des Paragraph 38, hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, vorliegen.

...

  1. Absatz 5,Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach Paragraph 3 a, Absatz 5, haben hinsichtlich des nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, zu prüfenden Bedarfes

a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und

...

Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverf ahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Paragraph 3 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen

1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf nach Absatz 2 a, gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (Paragraph 62 a,) für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht.

...

Paragraph 5

Änderungen von Krankenanstalten

  1. Absatz eins,Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Eine wesentliche Änderung liegt vor,
    1. Litera a
      wenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,
    2. Litera b
      bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,
                  c)       wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,
                  d)       bei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.
  3. Absatz 3,Für die Bewilligung von Änderungen gelten die Paragraphen 3, 3 a, 4, 4 a, 4 b und 4 c sinngemäß. ...

...

Krankenanstaltenplan

Paragraph 62 a

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes.

Der auf der Grundlage des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu erlassende Tiroler Krankenanstaltenplan hat den Vorgaben des Landes-Zielsteuerungsvertrages und des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Der Tiroler Krankenanstaltenplan hat jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
    1. Litera a
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Litera b
      die maximalen Gesamtbettenzahlen für den Normalpflegesowie den Intensivbereich für jede Fondskrankenanstalt,
                  c)       die medizinischen Fächerstrukturen (Fachrichtungen) und die fachrichtungsbezogenen Organisationsformen für jede Fondskrankenanstalt,
                  d)       die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung bezogen auf die jeweilige Fondskrankenanstalt,
                  e)       die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte für jede Fondskrankenanstalt,
                  f)       die Verortung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsangeboten.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Gesundheitsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Falle der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Falle seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.

..."

1.1.2. Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz und Paragraph 62 a, Tir KAG gehen im Wesentlichen zurück auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1997,.

Die Regierungsvorlage lautet hiezu (auszugsweise):

"Zu den Ziffer 4 und 5 (Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a,):

Der Paragraph 3 a, Absatz 2, enthält eine Aufzählung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt. Eine dieser Voraussetzungen bildet das Vorliegen des Bedarfes zum Schutz der mit öffentlichen Mitteln betriebenen Krankenanstalten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen.

Mit der Neuregelung dieser Bestimmung soll die Verbindung zum Tiroler Krankenanstaltenplan (Paragraph 62 a,) hergestellt werden. Bei Fondskrankenanstalten entfällt eine Bedarfsprüfung, soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält. In diesem Fall ist die Übereinstimmung mit

dem Krankenanstaltenplan maßgeblich. ... .

...

Zu Ziffer 31, (Paragraph 62 a,):

Die Vertragsparteien haben sich in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 darauf geeinigt, einen verbindlichen österreichweiten Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich bis 1. Jänner 1997 festzulegen. Dabei wurde auch vereinbart, dass die Landeskrankenanstaltenpläne so festzulegen sind, dass die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.

Die Landesregierung hat den Tiroler Krankenanstaltenplan als Verordnung zu erlassen.

Die Planungsgrundsätze sind im Absatz 2, angeführt.

Abweichend von der bisherigen Regelung des Paragraph 62 a, soll der Tiroler Krankenanstaltenplan nicht als Raumordnungsprogramm festgelegt werden, da einerseits eine rechtzeitige Beschlussfassung durch die Landesregierung ermöglicht werden soll und andererseits der Inhalt weitgehend durch den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan vorgegeben ist.

..."

1.2.1.1. Der durch Verordnung der Revisionswerberin erlassene Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 (Tir Krankenanstaltenplan), Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2009,, in der für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,, lautete (auszugsweise):

"§ 1

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen.
  2. Absatz 2,Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2010,.
  3. Absatz 3,Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.

...

Paragraph 3

Großgeräte

  1. Absatz eins,Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.

...

...

Anlage 3

Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 Medizinisch-technische Großgeräte in Fondskrankenanstalten Planungshorizont 2015

Medizinisch-technische

Großgeräte

VR

Krankenanstalt

CT

MR

COR

ECT

STR

PET

71

LKH Innsbruck

7*

5

3

5

5

2

71

LKH Hochzirl

1

 

 

 

 

 

71

LKH Natters

1

 

 

 

 

 

71

LKH Hall

1

1

 

 

 

 

71

BKH Schwaz

1

**

 

 

 

 

72

BKH Reutte

1

1

 

 

 

 

72

KH Zams

1

1

 

 

 

 

73

BKH St. Johann

1

1

 

 

 

 

73

BKH Kufstein

1

1

 

 

 

 

74

BKH Lienz

1

1

1

1

 

 

 

Gesamt

16

11

4

6

5

2

Anmerkungen:

* exkl. 1 Planungs-CT für STR

**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben

Anzahl der ECT-Geräte am LKH Innsbruck inkl. ECT im Landesinstitut für Schilddrüsendiagnostik Wörgl"

1.2.1.2. Die wiedergegebene Fassung der Anlage 3 geht zurück auf die Verordnung der Revisionswerberin Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,, die mit 15. August 2014 kundgemacht wurde. Die - dem Verwaltungsgerichtshof von der Revisionswerberin vorgelegten, nicht mit Geschäftszahl versehenen - "Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf einer Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird" lauten (auszugsweise):

"Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan geändert wird:

...

3b) Am Standort des Bezirkskrankenhauses Schwaz wird derzeit 1 MR-Gerät mit einer Feldstärke von < 1 Tesla (0,35 Tesla) betrieben. Derartige MR Geräte unter 1 Tesla galten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes sowie insbesondere der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2011,, nicht als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplanes (Österreichischer Strukturplan Gesundheit).

Weiters wird im Rahmen einer privaten Krankenanstalt extramural 1 MR Gerät > 1 Tesla betrieben; im derzeit gültigen Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 ist diesbezüglich in der Anlage 3 kein intramurales Großgerät für das BKH Schwaz vorgesehen, jedoch unter Fußnote ** die Anmerkung: 'Kooperation mit einem extramuralen Anbieter; Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt' enthalten.

Da die umfangreichen Verhandlungen im Zusammenhang mit einer Verlegung des extramuralen MR­Gerätes vom Standort des selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung 'Institut für bildgebende Diagnostik/Magnetresonanztomographie' an den Standort des BKH Schwaz nach wie vor zu keinem Ergebnis geführt haben, wurde seitens der Bezirkskrankenhaus Schwaz Betriebs GmbH in der Folge ein Ansuchen auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für 1 MR-Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla gestellt. Die Errichtungsbewilligung sowie die krankenanstaltenrechtliche Betriebsbewilligung wurden hierfür bereits erteilt. Die Bundesgesundheitskommission hat in ihrer Sitzung vom 29.6.2012 beschlossen, dass MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab 1.7.2012 als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplanes gelten. Der Beschluss umfasst jedoch auch die Festlegung, dass die zum Stichtag 1.7.2012 bereits bestehenden MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt 1.7.2012 bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, von dieser Regelung ausgenommen sind (siehe ÖSG 2012, Kap. 4.3.2.). Dies ist für das gegenständliche MR-Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla am a. ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz der Fall, was auch aus dem ÖSG 2012 ausdrücklich ersichtlich ist (Österreichischer Strukturplan Gesundheit, Kapazitätsplanung für das Bundesland Tirol, Fußnote 4). Entsprechend der im Zuge des Begutachtungsverfahrens seitens des Gesundheitsministeriums ergangenen Stellungnahme wurde das betreffende Gerät mit einer Feldstärke < 1 Tesla nicht mit '1' sondern als Fußnote ('**') aufgenommen.

Dieses nach Maßgabe des Großgeräteplanes zulässige MR-Gerät wird daher auch in der Anlage 3 des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2009 abgebildet (Anmerkung **), wobei ausdrücklich in dieser Fußnote darauf hingewiesen wird, dass es sich um 1 Gerät < 1 Tesla gemäß der Übergangsbestimmung laut dem erwähnten Beschluss der Bundesgesundheitskommission vom 29.6.2012 handelt.

..."

1.2.2. Der Tiroler Krankenanstaltenplan einschließlich seiner Anlage 3 lautet nunmehr - in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2015,, kundgemacht am 25. August 2015 (auszugsweise):

"§ 1

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen.
  2. Absatz 2,Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2010,.
  3. Absatz 3,Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.

...

Paragraph 3

Großgeräte

  1. Absatz eins,Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.

...

...

Anlage 3

Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 Medizinisch-technische Großgeräte in Fondskrankenanstalten Planungshorizont 2015

Medizinisch-technische

Großgeräte

VR

Krankenanstalt

CT

MR

COR

ECT

STR

PET

71

LKH Innsbruck

7*

5

3

5

5

2

71

LKH Hochzirl - Natters

2

 

 

 

 

 

71

LKH Hall

1

1

 

 

 

 

71

BKH Schwaz

1

1**

 

 

 

 

72

BKH Reutte

1

1

 

 

 

 

72

KH Zams

1

1

 

 

 

 

73

BKH St. Johann

1

1

 

 

 

 

73

BKH Kufstein

1

1

 

 

 

 

74

BKH Lienz

1

1

1***

1

 

 

 

Gesamt

16

12

4

6

5

2

Anmerkungen:

* exkl. 1 Planungs-CT für STR

** Intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß

Übergangsbestimmung laut Beschluss

der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben.

*** DSA/COR-Kombinationsgerät"

1.3.1. Der Österreichische Strukturplan Gesundheit 2012 (ÖSG 2012), von der Bundesgesundheitskommission beschlossen am 23. November 2012, lautet (auszugsweise):

"4 Medizinisch - technische Großgeräte

...

4.3 Versorgungsstrukturen und Qualitätskriterien

...

4.3.2 Magnetresonanztomographie (MR) *

Definitionen, Zielgruppen

Beispielhafte Akutindikationen

o Akute Querschnittsymptomatik (frisches Trauma, Tumor, Kompression)

o Trauma mit Querschnittsymptomatik

o Unklarer und drohender Querschnitt

o Lebensbedrohliche zerebrale Zustandsbilder ohne ausreichende Alternativdiagnostik

o Vaskulärer Notfall

o Akutpatienten mit Kontrastmittelunverträglichkeit oder Nierenfunktionseinschränkung

o MR - Angiographie

Weiters

o Vaskulärer Insult im 3 - 6 - h - Fenster , abhängig vom therapeutischen Prozedere

o Zunahme der Frequenzen für MR erwartbar einerseits aufgrund der durch technischen Fortschritt laufenden Erweiterung der Indikationsbereiche, andererseits aufgrund der Umsetzung der EURATOM - Richtlinie 97/43 (nach Möglichkeit Verlagerung zu Untersuchungen mit Modalitäten ohne ionisierende Strahlung)

Versorgungsstrukturen

o Kooperationen zwischen intra- und extramuralen Anbietern zur Vermeidung von Parallelstrukturen, Erzielung einer adäquaten Auslastung sowie zur Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität

Personal

Berufsgruppe

o Fachärztin/ - arzt für Radiologie

o Radiologietechnologen/ - innen

ergänzend :

o MTF / Röntgenassistentinnen/ - assistenten

Infrastruktur

o PACS ( ' Picture Archiving and Communication System ' - ) - Kompatibilität

o Für Durchführung von Becken/Bein - Angiographien: Verschiebetisch

* Gemäß Beschlusslage der BGK vom 29.6.2012 gelten MR - Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab 1.7.2012 als Großgeräte im Sinne des GGP, wobei die zum Stichtag 1.7.2012 bereits bestehenden MR - Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt 1.7.2012 bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, von dieser Regelung nicht betroffen und im Großgeräteplan (IST - Stand) mittels Fußnoten auszuweisen sind."

1.3.2. Der in der unter Pkt. 1.3.1. wiedergegebenen Fußnote erwähnte Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29. Juni 2012 lautet:

"Das Kapitel 4.3.2 Magnetresonanz-Computertomographie (MR) des ÖSG 2010 wird entsprechend der Beilage dahingehend geändert, dass MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab 1.7.2012 als Großgeräte im Sinne des GGP gelten. Eine Aktualisierung der entsprechenden Gerätedarstellung wird im Zuge der nächsten ÖSG-Revision (ÖSG 2012) durchgeführt. Die zum Stichtag 1.7.2012 bereits bestehenden MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt 1.7.2012 bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, sind von dieser Regelung nicht betroffen und sind im Großgeräteplan mittels Fußnoten auszuweisen."

Im diesbezüglichen Tagesordnungspunkt der Bundesgesundheitskommission heißt es dazu:

" ...

Um Unklarheiten hinsichtlich der bislang je nach Feldstärke unterschiedlichen Gültigkeit des Großgeräteplans für MR-Geräte zu beseitigen, wird von den damit befassten BGK-Arbeitsgremien empfohlen, die im MR-Kapitel des ÖSG angeführten Sonderregelungen für MR < 1 Tesla zu streichen, sodass ab dem ÖSG 2012 MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplans gelten (ohne dass dadurch bereits eingerichtete MR-Geräte < 1 Tesla tangiert werden).

Für MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla ist eine deutliche Gerätezunahme festzustellen (zumal keine Behandlung im Großgeräteplan bzw. per Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfa hren erfolgt). Daher ist man in der AG für Strukturveränderungen übereingekommen, eine entsprechende Klarstellung in Bezug auf diese Geräteart bereits ab 1.7.2012 in Erwägung zu ziehen. ...

Anmerkungen aus Planungssicht:

Die aktuell bereits eingerichteten MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla sind derzeit routinemäßig nicht in der Vollständigkeit erfasst, wie dies für andere MR-Geräte (ab 1 Tesla) für den intra- und extramuralen Bereich bereits erfolgt. Diesem Graubereich würde durch eine entsprechende Berücksichtigung aller MR-Geräte im Großgeräteplan, unabhängig von ihrer Feldstärke, durch eine anzustrebende einheitliche Erfassung entgegen gewirkt. Darüber hinaus würde der erwähnten Dynamik in der Geräteentwicklung, da bis zu einer Beschlussfassung des ÖSG 2012 eine weitere Zunahme zu erwarten wäre, entgegen getreten. Die zum Stichtag 1.7.2012 bereits bestehenden MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt 1.7.2012 bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, sind von dieser Regelung nicht betroffen und werden im Großgeräteplan pro Bundesland mittels Fußnoten ausgewiesen. D.h. es wird, ergänzend zur jeweils in den Tabellen ausgewiesenen Geräteanzahl (ab 1 Tesla), mittels Fußnoten festgehalten, wie viele MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla im IST-Stand eingerichtet sind. Diese Darstellung wird mit der nächsten ÖSG-Revision im Zuge der grundsätzlich vorgesehenen IST-Stand-Aktualisierung vorgenommen."

2. Die Revision ist zulässig, weil es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes zu der Frage, ob aufgrund des durch die Verordnung der Revisionswerberin Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,, die vom Verwaltungsgericht bereits anzuwenden war, geänderten Tir Krankenanstaltenplans eine Bedarfsprüfung durchzuführen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Auch das Verwaltungsgericht vermochte eine solche nicht anzugeben.

3. Die Revision ist auch begründet.

3.1.1. Das Verwaltungsgericht gründet den angefochtenen Beschluss auf folgende Sachverhaltsannahmen:

Mit Schreiben vom 21. März 2012 habe die BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträgerin des BKH Schwaz um Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung nach dem Tir KAG für ein MR-Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla im BKH Schwaz angesucht. Ohne Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Tir KAG habe die Revisionswerberin mit Bescheid vom 27. November 2012 die Errichtungsbewilligung (und mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 die Betriebsbewilligung) erteilt. Der Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren sei von der Revisionswerberin abgewiesen worden. Diesen Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, Zl. 2012/11/0227, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Parteistellung der Mitbeteiligten im Verfahren zur Errichtungsbewilligung des MR-Gerätes bejaht. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Revisionswerberin als Bewilligungsbehörde im Zuge des Bewilligungsverfahrens für die Errichtung eines MR-Gerätes im BKH Schwaz eine Bedarfsprüfung iSd. Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG durchzuführen gehabt hätte.

Unstrittig handle es sich bei der von der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalt, nämlich dem BKH Schwaz, um eine Fondskrankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes. Die Revisionswerberin gehe im Errichtungsbewilligungsbescheid vom 27. November 2012 davon aus, dass die Errichtung des beantragten MR-Gerätes mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla eine wesentliche Änderung iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Tir KAG in der apparativen Ausstattung im BKH Schwaz darstelle.

3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:

Die Revisionswerberin habe auf Basis des ÖSG 2012 mit Verordnung den Tir Krankenanstaltenplan erlassen. Die nunmehr vorliegende Fassung der Anlage 3 sei mit Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,, kundgemacht am 22. August 2014, verordnet worden. Die Novellierung bzw. die daraus erfließende geringfügige Abänderung des Tir Krankenanstaltenplanes habe auf das gegenständliche Verfahren jedoch schon deshalb keinen Einfluss, weil die dieser Novelle zugrundeliegende Sitzung der Bundesgesundheitskommission vom 29. Juni 2012 und der darin gefasste Beschluss, wonach MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab 1. Juli 2012 als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplanes gälten, schon im erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2013 berücksichtigt worden seien.

Die Zeichenfolge "**" gebe offensichtlich einen bestehenden Zustand nur beschreibend wieder. Im BKH Schwaz befinde sich seit längerem das verfahrensgegenständliche MR-Gerät und sei auch in Betrieb, dies, obwohl noch keine rechtskräftige Errichtungsbewilligung vorliege. Sowohl der Revisionswerberin als auch der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH sei bei der Inbetriebnahme des Gerätes bewusst gewesen, dass der Errichtungsbewilligungsbescheid vom 27. November 2012 angefochten würde, was nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2013 auch geschehen sei.

Wohl wissend, dass die krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Gerät "schwebend unwirksam" sei, habe sich die Revisionswerberin bei der Erlassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, zum Tir Krankenanstaltenplan hinsichtlich des BKH Schwaz nicht zur Festlegung einer höchstzulässigen Anzahl von MR-Geräten durchringen können und habe sich lediglich mit dem Hinweis auf ein bestehendes Gerät begnügt.

Es sei im gegenständlichen Fall folglich nicht davon auszugehen, dass in Ansehung des BKH Schwaz die für MR Geräte höchstzulässige Anzahl gemäß Paragraph 3, zweiter Satz des Tir Krankenanstaltenplanes "normativ vorgegeben" sei. Da es aber an einer solchen Vorgabe für MR-Geräte im Tir Krankenanstaltenplan fehle, dürfe auch die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Der unter "**" vorhandene Hinweis in Anlage 3 des Tir Krankenanstaltenplanes könne keinesfalls die Festlegung auf eine höchstzulässige Anzahl an Großgeräten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Tir Krankenanstaltenplan ersetzen. Der Hinweis auf die "Existenz" eines MR-Gerätes lasse darüber hinaus einen unzulässig weiten Interpretationsspielraum offen, weil unklar sei, ob lediglich auf das Vorhandensein eines solchen Gerätes oder damit auch auf eine aufrechte Errichtungs- und Betriebsbewilligung hingewiesen werden solle.

3.2. Die Revision führt - soweit von Relevanz - Folgendes aus:

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2013 sei im Tir Krankenanstaltenplan lediglich die anzustrebende Kooperation des BKH Schwaz mit einem extramuralen Anbieter ausgewiesen gewesen, jedoch nicht das verfahrensgegenständliche Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, sei jedoch die Darstellung des verfahrensgegenständlichen Gerätes im Tir Krankenanstaltenplan - entsprechend der Darstellung im Großgeräteplan - nachvollzogen worden. Dabei sei - in Entsprechung des Beschlusses der Bundesgesundheitskommission vom 29. Juni 2012 - das Gerät laut Übergangsbestimmung als IST-Stand mittels Fußnote ausgewiesen worden. Der Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit folgend sei das verfahrensgegenständliche Gerät nicht mit der Zeichenfolge "1**" in der Tabelle, sondern ausschließlich als Fußnote zu "**" ausgewiesen worden, um eine gleichartige Darstellung des Gerätes im Großgeräteplan und im Tir Krankenanstaltenplan anzustreben. Seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, sei die Ausstattung des BKH Schwaz mit dem verfahrensgegenständlichen MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan festgelegt.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich aus folgenden Überlegungen den rechtlichen Ausführungen der Revisionswerberin an:

3.3.1. Unstrittig ist, dass es sich bei der von der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalt, einer bettenführenden öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, Tir KAG), um eine Fondskrankenanstalt iSd. Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes handelt.

Weiters ist unstrittig eine wesentliche Änderung iSd. Paragraph 5, Absatz 2, Tir KAG in der apparativen Ausstattung der von der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalt beabsichtigt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tir KAG bedarf diese Änderung einer Bewilligung der Landesregierung.

3.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2013 ausgeführt hat, gilt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG für die Bewilligung von Änderungen ua. Paragraph 3 a, leg.cit. sinngemäß. Die Bewilligung darf gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach Absatz 2 a, gegeben ist. Da gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG auch Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden ist, hat nach dessen Absatz 5, auch bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (Litera a,) Parteistellung. Soweit allerdings - so Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG - der Tir Krankenanstaltenplan für Fondskrankenanstalten iSd. Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes "Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält", entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf, so Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, dritter Satz Tir KAG, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung "nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht".

Da der Tir Krankenanstaltenplan im Voraus - und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente - für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat, geht der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes bereits eine Planung der Versorgung ua. mit medizinisch-technischen Großgeräten voraus, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Tir Krankenanstaltenplan für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Nur diesfalls ergibt nämlich der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG sinngemäß anzuwendende Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz für eine wesentliche Änderung einer Fondskrankenanstalt einen Sinn: Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Tir Krankenanstaltenplanes für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen vergleiche , die oben wiedergegebene Regierungsvorlage und zum Gesamten nochmal das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2013).

3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof ist im wiederholt zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2013 davon ausgegangen, dass eine Bedarfsprüfung nur entfällt, wenn im Tir Krankenanstaltenplanes eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. In der vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, geltenden Fassung des Tir Krankenanstaltenplanes, war nur die Zeichenfolge "**" enthalten. In der das BKH Schwaz betreffenden Zeile der Tabelle der Anlage 3 zu dieser Zeichenfolge "**" besagte die Legende (nach Art einer Fußnote): "** Kooperation mit einem extramuralen Anbieter; Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt". Aus dieser Formulierung war, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Festlegung (oder allenfalls ein konkreter Hinweis auf das in Rede stehende MR-Gerät) iSd. Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG zu entnehmen.

3.3.4. Dem Verwaltungsgericht wäre in seiner rechtlichen Argumentation beizupflichten, wenn auch die durch die zum Tir Krankenanstaltenplan ergangene Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,, die dessen Anlage 3 änderte, geänderte Rechtslage so zu verstehen wäre, dass (weiterhin) keine Festlegung iSd. Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG vorhanden ist.

3.3.4.1. Die Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan im Wege der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, stellt eine Reaktion auf die geänderten Verhältnisse im ÖSG 2012 und auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2013 dar. Mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, wurde die Anlage 3 zum Tir Krankenanstaltenplan dahin geändert und erweitert, dass zwar weiterhin die das BKH Schwaz betreffende Zeile der Tabelle die Zeichenfolge "**" aufweist, in die betreffende Fußnote aber folgender Text aufgenommen wird:

"**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben".

Damit wurde das verfahrensgegenständliche MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan erfasst und auch exakt bestimmt. Dies erfolgte, weil die Revisionswerberin bei der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes nicht nur das Tir KAG zu beachten, sondern auch die bereits durch das Tir KAG für verbindlich erklärten höherrangigen Planungsinstrumente wie den ÖSG 2012 miteinzubeziehen

hatte. Diese Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem ÖSG 2012 und dem betreffenden Großgeräteplan ergibt sich aus Paragraph 62 a, Absatz eins, Tir KAG.

3.3.4.2. Nach dem Beschluss der Bundesgesundheitskommission vom 29. Juni 2012, der auch im ÖSG 2012 wiedergegeben ist vergleiche , oben Pkt. 1.3.2.), sind MR-Geräte < 1 Tesla, die zum Stichtag 1. Juli 2012 bereits bestehen bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt 1. Juli 2012 bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, im Großgeräteplan mittels Fußnoten auszuweisen und gelten noch nicht als Großgeräte iSd. Großgeräteplanes. Mit der Wortfolge "und in weiterer Folge positiv abgeschlossen" stellt der Beschluss erkennbar auf eine Erteilung der Errichtungsbewilligung durch die Landesregierung ab (im Jahr 2012 waren durchwegs eininstanzliche Bewilligungsverfahren vorgesehen, und die damals noch bestehende Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof änderte nichts an der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung).

Im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, lag ein solcher positiver Abschluss mit dem Bescheid der Revisionswerberin vom 27. November 2012 iSd. Beschlusses der Bundesgesundheitskommission vom 29. Juni 2012 für das verfahrensgegenständliche MR-Gerät bereits vor.

Zieht man diese für die Revisionswerberin geltenden Vorgaben für den Tir Krankenanstaltenplan bei der Auslegung der durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, vorgenommenen Änderungen der Anlage 3 in Betracht, so kann - ungeachtet der wenig geglückten Rechtsetzungstechnik - der Zeichenfolge "**" in Verbindung mit der oben wiedergegebenen Fußnote, die unzweifelhaft auf das in Rede stehende MR-Gerät (< 1 Tesla) Bezug nimmt, vor dem Hintergrund der unter Pkt. 1.2.1.2. wiedergegebenen Materialien zum Verordnungserlassungsverfahren nur die normative Bedeutung beigemessen werden, dass es im BKH Schwaz jedenfalls das bestehende MR-Gerät < 1 Tesla geben soll. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist in der hier vorliegenden Konstellation somit davon auszugehen, dass eine Festlegung iSd.

Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG insoweit gegeben ist, als das verfahrensgegenständliche MR-Gerät durch die Fußnote als festgelegt gilt und im Tir Krankenanstaltenplan konkret und bestimmbar aufscheint.

3.3.5. Ist aber eine Festlegung iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG gegeben, so entfällt eine Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes erweist sich somit im Ergebnis als rechtswidrig.

3.4.1. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

3.4.2. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Da nach den bisherigen Ausführungen eine Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG nicht vorgesehen ist, fehlte es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses an einer Parteistellung der Mitbeteiligten. Daran hat sich auch seither nichts geändert. Mit Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2015,, mit der der Tir Krankenanstaltenplan neuerlich geändert wurde, hat die Revisionswerberin mittlerweile in die entsprechende Zeile der Tabelle der Anlage 3 für das BKH Schwaz die Zeichenfolge "1**" aufgenommen und die Fußnote entsprechend angepasst vergleiche , oben Pkt. 1.2.2.). Eine Festlegung iSd. Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG durch eine Höchstzahl liegt folglich auch nunmehr vor, weshalb es der Mitbeteiligten, da eine Bedarfsprüfung nicht stattzufinden hat, weiterhin an der Parteistellung mangelt.

3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , zB. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2013, Zl. 2011/03/0228, und vom 23. Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111, den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014 sowie den hg. Beschluss vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028).

Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden.

Im Zeitpunkt ihrer Erhebung war die Beschwerde der Mitbeteiligten zwar zulässig, durch eine Änderung der Rechtslage ist das Rechtsschutzbedürfnis (bzw. der Beschwerdelegitimation) der Mitbeteiligten, die ja von vornherein nur in Ansehung des Bedarfes Beschwerdelegitimation hatte, jedoch wegen des Wegfalls der Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung nachträglich weggefallen. Ausgehend davon war nach den obigen Rechtsausführungen im Ergebnis mangels der Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung die Beschwerde der Mitbeteiligten als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Wien, am 28. Jänner 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L00

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2015110027_20160128L00