Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
Ra 2015/11/0027
GRS wie 2012/11/0227 E 16. Dezember 2013 RS 2
Liest man Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a und Paragraph 62 a, Absatz 2, Tir KAG 1957 in ihrem Zusammenhang, so wird deutlich, weshalb erstere Bestimmung nicht zwingend eine Bedarfsprüfung im Einzelfall vorschreibt. Da der Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Voraus - und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente - für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat, geht der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplan 2009 bereits eine Planung der Versorgung ua. mit medizinisch-technischen Großgeräten voraus, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Tir Krankenanstaltenplan 2009 für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Nur diesfalls ergibt nämlich der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG 1957 sinngemäß anzuwendende Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz für eine wesentliche Änderung einer Fondskrankenanstalt einen Sinn: Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Tir Krankenanstaltenplan 2009 für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L02