Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
Ra 2015/11/0027
War die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig, ist durch eine Änderung der Rechtslage aber das Rechtsschutzbedürfnis (bzw. die Beschwerdelegitimation) nachträglich weggefallen, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L05