Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0030

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZustG §2 Z7;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0034 B 3. April 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und wird von dieser das Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend (Hinweis Beschlüsse vom 25. Februar 2009, 2008/07/0208, mwN und vom 20. Februar 2013, 2013/11/0037, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050030.J01

Im RIS seit

07.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2014050030_20140624J01

Rechtssatz für Ro 2014/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0030

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §46 idF 2013/I/033;
VwGG §46;
VwRallg;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0009 B 21. Februar 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum (hier: in Bezug auf Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013) stellt für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (Hinweis B vom 29. August 2013, 2013/16/0116).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050030.J01.1

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2014050030_20140827J01

Entscheidungstext Ro 2014/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0030

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZustG §2 Z7;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache des M K in W, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2013, Zl. UVS-WBF/52/7301/2013-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

römisch eins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 16. Mai 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber laut seinem Vorbringen im Verfahren über den von ihm am 24. Jänner 2014 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeantrag am 20. Dezember 2013 zugestellt.

Mit hg. Beschluss vom 3. März 2014, Zl. Ro 2014/05/0030, wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt.

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. März 2014 wurde als Verfahrenshilfevertreter der nunmehr für den Revisionswerber einschreitende Rechtsanwalt bestellt. Diesem wurde der Bestellungsbescheid am 17. März 2014 zugestellt.

Gegen den Bescheid des UVS erhob der Revisionswerber die vorliegende, an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) adressierte Revision, die dort am 25. April 2014 auch einlangte.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 leitete das Verwaltungsgericht die Revision unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, und 5 VwGbk-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Diese wurde auf direktem Weg am 3. Juni 2014 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht.

römisch zwei.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG kann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz leg. cit. ist die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz leg. cit. gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, hat sie innerhalb der Frist zu Erhebung der Beschwerde (Revision) - gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. beträgt diese Frist sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides - die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, leg. cit.), die Frist zur Erhebung der Beschwerde (Revision) mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Aus den vorgenannten Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass die vorliegende Revision innerhalb der Revisionsfrist, also spätestens bis 28. April 2014, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen war.

Im Hinblick darauf erweist sich die Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet. Bei dem Verwaltungsgericht, bei dem der Revisionswerber die Revision einbrachte, handelte es sich nämlich - wie sich aus Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG ergibt - um ein dafür unzuständiges Gericht.

Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser das Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend vergleiche , aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 3. April 2014, Zl. Ro 2014/05/0034, mwN).

Ausgehend vom Tag der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG) war somit die sechswöchige Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen.

Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050030.J00

Im RIS seit

07.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2014050030_20140624J00

Entscheidungstext Ro 2014/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0030

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §46 idF 2013/I/033;
VwGG §46;
VwRallg;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über 1. den Antrag des M K in W, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2013, Zl. UVS-WBF/52/7301/2013-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), und 2. die mit diesem Antrag verbundene Revision den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

römisch eins.

Mit dem vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 16. Mai 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 abgewiesen.

In der Folge wurde dem Revisionswerber zur Erhebung einer Revision gegen den Bescheid die Verfahrenshilfe bewilligt und sein nunmehriger Rechtsvertreter als Verfahrenshelfer beigegeben. Dieser erhob namens des Revisionswerbers gegen den Bescheid des UVS eine an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) adressierte Revision, die dort am 25. April 2014 einlangte und vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, und 5 VwGbk-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.

Diese wurde mit hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0030-10, zurückgewiesen, weil die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision bei deren Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen war.

Mit dem vorliegenden, am 29. Juli 2014 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Er bringt dazu vor, dass der Beschluss vom 24. Juni 2014 seinem Rechtsvertreter am 16. Juli 2014 zugestellt worden sei. Der Antrag werde auf den Umstand gestützt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe und irreführend gewesen sei. Diese habe (u.a.) den Hinweis enthalten, dass "eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof" erhoben werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung halte lediglich fest, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Es könne ihr jedoch nicht entnommen werden, bei welchem Gericht die im konkreten Fall zu erhebende Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden solle. Der "Normalfall" einer Revision sehe vor, dass diese beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sei. Angesichts der mit 1. Jänner 2014 geänderten Rechtslage wäre die Information darüber, bei welchem Gericht eine Revision eingebracht werden müsse, jedenfalls erforderlich gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Rechtslage bezüglich der richtigen Einbringungsstelle offensichtlich nicht anhand des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG, sondern anhand "der lediglich temporär geltenden Übergangsbestimmung der Paragraphen 4, und 5 erster Satz VwGbk-ÜG" zu beurteilen gewesen sei. Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 4, und 5 erster Satz VwGbk-ÜG fehle der Rechtsmittelbelehrung jedoch gänzlich. Ferner könne der Rechtsmittelbelehrung nicht entnommen werden, dass eine im Zusammenhang mit der Stattgebung eines Verfahrenshilfeantrages zwischen dem 1. Jänner 2014 und 12. Februar 2014 als erhoben zu betrachtende, jedoch erst nach dem 12. Februar 2014 eingebrachte Revision offenbar auch beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre. Dem durchschnittlichen Rechtsanwender erschließe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. nicht, dass die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen sei. Eine Rechtsmittelbelehrung, die nicht eindeutig falsch, aber irreführend sei, stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Dabei sei darauf abzustellen, ob sich diese für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstelle, gleichgültig, ob sie von einem Rechtsfreund vertreten sei oder nicht. Aufgrund der allgemeinen Regel, wonach ab 1. Jänner 2014 Revisionen grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten einzubringen seien, habe der Revisionswerber berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Revision beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen sei, zumal die Rechtsmittelbelehrung keine gegenteiligen Ausführungen enthalte. Im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG fehle es daher an einer gesetzmäßigen Belehrung zur Erhebung der Revision. Dies stelle ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar. Darüber hinaus sei die Rechtslage in Anbetracht des Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG auch hinsichtlich der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages unübersichtlich und widersprüchlich, sodass aus advokatorischer Vorsicht der Wiedereinsetzungsantrag auch beim Verwaltungsgericht eingebracht worden sei.

Mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Revisionswerber gegen den Bescheid des UVS neuerlich Revision.

römisch zwei.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, lautet auszugsweise:

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.
  2. Absatz 3,Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  3. Absatz 4,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Absatz eins, bis 3 zu enthalten.
  4. Absatz 5,Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht.

(...)"

Paragraph 26, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013

geltenden Fassung lautete auszugsweise:

"§26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

(...)

(...)

  1. Absatz 3,Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

Paragraph 46, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

  1. Absatz 2,Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
  2. Absatz 3,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Absatz 2, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
  3. Absatz 4,Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
  5. Absatz 6,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

    Die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Bestimmung des Paragraph 61 a, AVG lautete:

"§ 61a. In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;

2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;

3. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren."

Der angefochtene Bescheid enthält die folgende Belehrung:

'R E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

H römisch eins N W E römisch eins S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(...)

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro."

Da der vorliegend angefochtene Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch lief und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, konnte gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Der Revisionswerber hat innerhalb dieser Frist einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, sodass gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG für ihn die Frist zur Erhebung der Revision mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen begann und die genannte Rechtsmittelfrist insoweit verlängert wurde. Daran, dass auch eine nach dem 12. Februar 2014, aufgrund des Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG fristwahrend eingebrachte Revision gegen einen derartigen, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid dem Regime des Paragraph 4, VwGbk-ÜG unterliegt, konnte für einen Bescheidadressaten kein Zweifel bestehen, zumal er ansonsten jede solche, nach dem 12. Februar 2014 erhobene Revision für verspätet hätte halten müssen. Aus Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG ergibt sich nun, dass - wie bereits im oben genannten Beschluss vom 24. Juni 2014 dargelegt wurde - die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen war.

Die im angefochtenen Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wurde, enthaltene Rechtsmittelbelehrung enthält sowohl den in Paragraph 61 a, VwGG als auch den in Paragraph 4, Absatz 4, VwGbk-ÜG vorgeschriebenen Inhalt und kann auch - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - keinesfalls als irreführend beurteilt werden. So wird darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Revision "beim" Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, welche Formulierung keinen Spielraum für die Deutung offen lässt, dass - wie der Revisionswerber meint - die Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht einzubringen sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch Paragraph 63, Absatz 5, AVG durch die Verwendung der Präposition "bei" zum Ausdruck bringt, wo (bei welcher Behörde) eine Berufung einzubringen ist.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund, dass die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung irreführend gewesen sei, liegt somit nicht vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Unkenntnis des Gesetzes oder ein Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte, darstellt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2014, Zl. Ro 2014/06/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024).

Dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde somit vom Revisionswerber mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.

Diesem war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG in

nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.

Zur Revision:

In Anbetracht des oben genannten Beschlusses vom 24. Juni 2014, mit dem bereits die vom Revisionswerber gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid erhobene Revision zurückgewiesen worden ist, war dessen neuerliche, mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050030.J00.1

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2014050030_20140827J00