Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/01/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0094

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Unter Beachtung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung (Hinweis E vom 19. September 1996, 95/19/0077, E vom 31. Mai 2001, 2000/20/0496, und E vom 26. September 2007, 2006/19/0387) ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Bundesverwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist vergleiche in diesem Sinne zum WaffenG den B vom 1. September 2014, Ro 2014/03/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2014010094_20141128L01

Rechtssatz für Ra 2014/01/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0094

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Beschränkt sich das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auf die Schilderung von Gewalttätigkeiten seines Onkels gegenüber ihm und anderen Familienangehörigen durch längere Zeit hindurch, ohne allerdings auch nur ansatzweise darzustellen, dass auf den Revisionswerber konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre, ist das Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet, eine Zwangsrekrutierung darzutun. Dass der solcherart gewalttätige Onkel des Revisionswerbers (den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes folgend möglicherweise) Angehöriger der Taliban sei, hebt die vorgebrachten Misshandlungen fallbezogen nicht aus der familiären Gewalt heraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2014010094_20141128L02

Entscheidungstext Ra 2014/01/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0094

Entscheidungsdatum

23.09.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren 1995), vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 23/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2014, Zl. W138 1410080-2/13E, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, mwN).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche auch hiezu den hg. Beschluss vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juli 2010 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Revisionswerber führt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, ihm drohe ein näher bezeichneter unverhältnismäßiger Nachteil, sollte er nach Afghanistan abgeschoben werden.

Diesem Vorbringen ist schon im Hinblick auf den gewährten subsidiären Schutz ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht entnehmbar, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 23. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L00.1

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015

Dokumentnummer

JWT_2014010094_20140923L00

Entscheidungstext Ra 2014/01/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0094

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei K G in G, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 23/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2014, Zl. W138 1410080- 2/13E, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 31. Mai 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, sein Onkel - ein Angehöriger der Taliban - habe gewollt, dass er für die Taliban kämpfe. Er habe sich geweigert und sei deshalb des Öfteren von ihm geschlagen worden. Auch sein Vater, dem gegenüber der Onkel diesen Wunsch geäußert habe, sei von diesem geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr würde der Onkel den Revisionswerber "sicher zu den Taliban schicken".

2. Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: im Folgenden belangte Behörde) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft machen können, die Ausreise sei vielmehr aus persönlichen Gründen erfolgt. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass dem Revisionswerber eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZP zur EMRK drohe, da er niemanden in Kabul habe und die Lage um Kabul aufgrund der Verlagerung der Kämpfe vor allem im Gebiet, aus dem der Revisionswerber stamme, als unsicher einzustufen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe Afghanistan verlassen, weil sein Onkel ihm und seiner Familie gegenüber jahrelang Gewalt ausgeübt habe. Im Rahmen dieser gewalttätigen Angriffe sei er einmal am Kopf verletzt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der gewalttätige Onkel ein Angehöriger der Taliban sei, jedenfalls sei davon auszugehen, dass dieser mit den Taliban sympathisiere.

In den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan heißt es auszugsweise:

"In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013)."

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er aufgrund von Problemen mit seinem Onkel und den von diesem ausgehenden Gewalttätigkeiten Afghanistan verlassen habe. Allerdings habe der Revisionswerber keine konkreten Verfolgungshandlungen nennen können, die im Hinblick auf die Bestimmungen der FlKonv von Relevanz seien.

Rechtlich begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Revisionswerber zwar glaubwürdig sei, sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht ergebe, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der FlKonv genannten Gründe drohe.

Bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban fehle ein asylrelevantes Motiv, da der Revisionswerber nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Eine besondere Gefährdung drohe dem Revisionswerber insbesondere deshalb nicht, weil ihm weder von seinem Onkel noch von dritten Personen eine politische Gesinnung unterstellt worden sei. Weder von seinem Onkel noch von dritten Personen sei dem Revisionswerber vorgehalten worden, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht für die Taliban kämpfen wolle.

Dem Revisionswerber sei weiters staatlicher Schutz nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verweigert worden.

Einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban mangle es jedenfalls an der Asylrelevanz, da die Taliban sich nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren würden. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, habe keinen asylrelevanten Hintergrund; diese diene der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung.

Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und es nicht an einer derartigen Rechtsprechung fehle; auch sei die Rechtsprechung nicht uneinheitlich.

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, nach der auch eine bloß unterstellte feindliche politische Gesinnung in Fällen von Zwangsrekrutierung zur Asylgewährung führen könne. Dem Revisionswerber sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Begründung verwehrt worden, dass es sein mit den Taliban sympathisierender Onkel und nicht eine dritte den Taliban zugehörige Person gewesen sei, die ihn misshandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber nicht von Bedeutung, wer einen Zwangsrekrutierungsversuch unternehme. Den Schilderungen des Revisionswerbers, denen geglaubt worden sei, sei zu entnehmen, dass ihn sein Onkel zwingen habe wollen, mit den Taliban zu kämpfen und der Revisionswerber deshalb über mehrere Jahre hinweg misshandelt worden sei. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach dem Revisionswerber von seinem Onkel keine politische Gesinnung unterstellt worden sei, sei verfehlt, zumal der Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Flucht erst 13 Jahre alt gewesen sei und in diesem Alter die Hintergründe der Misshandlungen nicht umfassend habe erkennen können. Alleine dadurch, dass sich der Revisionswerber geweigert habe, für die Taliban zu kämpfen, habe er klar zum Ausdruck gebracht, nicht mit den Taliban zu sympathisieren. Alleine dadurch drohe ihm Verfolgung in seinem Herkunftsstaat.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist aber unbegründet:

2. 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zwangsrekrutierung ausgeführt, dass eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0077).

In dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN).

Im hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0387, stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde.

Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind nach ständiger hg. Rechtsprechung Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Dabei ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/19/0265, mwN).

Unter Beachtung dieser vorliegend maßgeblichen Grundsätze ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Bundesverwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist vergleiche , in diesem Sinne zum Waffengesetz den hg. Beschluss vom 1. September 2014, Zl. Ro 2014/03/0074).

4. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht von den oben dargestellten im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Zwangsrekrutierung) abgewichen:

Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, es komme bei der unterstellten politischen Gesinnung alleine auf einen ausdrücklichen Vorhalt dieser politischen Gesinnung an, findet nämlich keine Deckung in der oben angeführten Rechtsprechung. Nach dieser ist entscheidend, ob das Vorbringen des Asylwerbers vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderfeststellungen hinreichend deutliche Hinweise auf eine derartige unterstellte politische Gesinnung bietet.

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Rechtsfrage, ob eine drohende Zwangsrekrutierung durch "die Taliban" als ein in der Genfer Flüchtlingskonvention genannter Verfolgungsgrund in Frage kommt, zu Unrecht verneint.

Jedoch ist das Vorbringen des Revisionswerbers bereits nicht geeignet, eine in der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behandelte Zwangsrekrutierung darzutun.

Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers beschränkt sich auf die Schilderung von Gewalttätigkeiten seines Onkels gegenüber ihm und anderen Familienangehörigen durch längere Zeit hindurch, ohne allerdings auch nur ansatzweise darzustellen, dass auf den Revisionswerber konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre. Dass der solcherart gewalttätige Onkel des Revisionswerbers (den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes folgend möglicherweise) Angehöriger der Taliban sei, hebt die vorgebrachten Misshandlungen fallbezogen nicht aus der familiären Gewalt heraus.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Kosten waren nicht zuzusprechen, da die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung vergleiche Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) nicht erstattet hat.

5. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010094.L00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2014010094_20141128L00