Verwaltungsgerichtshof
28.11.2014
Ra 2014/01/0094
Unter Beachtung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung (Hinweis E vom 19. September 1996, 95/19/0077, E vom 31. Mai 2001, 2000/20/0496, und E vom 26. September 2007, 2006/19/0387) ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Bundesverwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist vergleiche in diesem Sinne zum WaffenG den B vom 1. September 2014, Ro 2014/03/0074).