Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/16/0110

Entscheidungsdatum

31.08.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §35 Abs2;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, ZollRDG 1994 knüpft (wie auch Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO) die zehnjährige Verjährungsfrist an den Tatbestand einer hinterzogenen Abgabe. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, setzt eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraus, worin die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde darzulegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160110.X01

Im RIS seit

14.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1999160110_20000831X01

Entscheidungstext 99/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/16/0110

Entscheidungsdatum

31.08.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §35 Abs2;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 8. Oktober 1998, Zl. ZRV-14/1-3/98, betreffend Geltendmachung einer Zollschuld kraft Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an den Beschwerdeführer und die Stern Dent Betriebsberatungs- und VermögensberatungsGmbH (SDBV GmbH) zu Handen ihres Masseverwalters gerichteten Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde den Bescheidadressaten als Gesamtschuldner gemäß Paragraph 179, Absatz 3, ZollG vom Hauptzollamt Graz betreffend die Einfuhr von 11 Stück PKW am 21. August 1988 Zoll (S 77.038,--) und Einfuhrumsatzsteuer (S 24.651,--, zusammen S 101.689,--) vorgeschrieben; dies mit der Begründung, die Fahrzeuge seien zu Unrecht präferenziert worden, ein Nachweis für die direkte Beförderung aus einem EWG-Staat nach Österreich sei nämlich nicht erbracht worden. Ohne weitere Begründung ging die Abgabenbehörde erster Instanz dabei von "hinterzogenen" Abgaben aus.

Gegen diesen Bescheid beriefen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Masseverwalter in gesonderten Berufungsschriftsätzen vom 30. Juni bzw. 4. Juli 1997 je mit der Begründung, es handle sich bei den Fahrzeugen um Gegenstände von kulturgeschichtlichem Wert und Erzeugungsland sei jeweils ein EWG bzw. EU-Land gewesen.

Mit gesonderten Berufungsvorentscheidungen je vom 10. Juli 1997, Zlen. 700/14600/97-1 (betreffend den Beschwerdeführer) und 700/14600/97-2 (gegenüber der SDBV GmbH zu Handen ihres Masseverwalters) wurden die Berufungen jeweils als unbegründet abgewiesen.

Die an den Beschwerdeführer gerichtete Berufungsvorentscheidung wurde am 23. Juli 1997 an der Anschrift Graz, Parkstraße 9, hinterlegt.

Der Beschwerdeführer behauptet dazu, er sei in der Zeit vom 13. Juni 1997 bis 12. Dezember 1997 in der Justizanstalt Hirtenberg in Haft gewesen, welcher Behauptung die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht entgegentritt.

Am 8. August 1997 langte beim Hauptzollamt Graz ein Antrag des Masseverwalters im Konkurs der SDBV GmbH ein, mit dem er unter Berufung auf die Zl. 700/14600/97-2 und die von ihm erhobene Berufung die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte.

Vom Beschwerdeführer hingegen wurde kein Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Eine daraufhin von der belangten Behörde am 7. Oktober 1997 erlassene Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juli 1998 wieder aufgehoben.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1998, gerichtet sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die SDBV GmbH zu Handen ihres Masseverwalters, gab die belangte Behörde den "wieder offenen" Berufungen vom 30. Juni bzw. 4. Juli 1997 des Beschwerdeführers bzw. der SDBV GmbH gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 26. Mai 1997 teilweise statt, indem folgender Spruch gefällt wurde:

"Die beiden verfggst. PKW MG TD (FG. Nr. 14732/83677 und FG. Nr. 6797/71681) tarifieren nach Warennummer 9705 B des Zolltarifs, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des zum Abfertigungszeitpunkt noch gültigen Zolltarifgesetzes (ZTG; Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.

Hinsichtlich der Festsetzung der Einfuhrabgaben (im Gegenstand also hinsichtlich des Zolls in der Höhe von S 63.030,-- laut Berechung am Schluss dieser Entscheidung) ist gemäß Paragraph 122, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG; Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) i.d.g.F. Verjährung eingetreten.

Die Einfuhrumsatzsteuer hingegen stellt eine Eingangsabgabe dar. Die Verjährungsfrist bei Hinterziehung von Eingangsabgaben, eine solche Hinterziehung liegt gemäß Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark, GZ. B-L1-6/95 vom 26. September 1997, vor, beträgt gemäß der weiteren Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, ZollR-DG zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld, das ist der 21. Oktober 1988, und endet gemäß Artikel 221, Absatz 3, Zollkodex (ZK; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) i.V.m.

Paragraph 74, Absatz 2, ZollR-DG am 20. Oktober 1998, sodass hinsichtlich dieses Anspruches Verjährung nicht eingetreten ist. Bisher wurden an Einfuhrumsatzsteuer S 88.044,-- vorgeschrieben. Da der Zoll gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Umsatzsteuergesetz (BGBl. Nr. 223/72 i.d.g.F.) der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist, ist die Einfuhrumsatzsteuer mit S 102.209,-- neu festzusetzen. Die Berechnung ist am Schluss dargestellt.

Die Einfuhrumsatzsteuer erachtete die belangte Behörde mit folgender Begründung als nicht verjährt:

"Die Einfuhrumsatzsteuer ist einen Eingangsabgabe. Gemäß Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark, GZ. B-L1-6/95 vom 26. September 1997, liegt eine Hinterziehung vor, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist zum Tragen kommt. Hinsichtlich der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer ist somit wie im Spruch ausgeführt, eine Verjährung nicht eingetreten. Die sich daraus ergebende Abgabenberechnung ist am Schluss dargestellt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter anderem in seinem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung der ergangenen Berufungsvorentscheidung und in seinem Recht auf Nichtfestsetzung einer Einfuhrumsatzsteuer wegen Verjährung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Unter anderem vertritt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift (wie schon im angefochtenen Bescheid) die Auffassung, durch den nur vom Masseverwalter der SDBV GmbH gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei auch die Berufung des Beschwerdeführers wieder als unerledigt zu behandeln gewesen.

Zur Frage der Verjährungsfrist betreffend die Einfuhrumsatzsteuer enthält die Gegenschrift der belangten Behörde in Erwiderung der Behauptung des Beschwerdeführers, die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 26. November 1997, GZ. B-L 1-6/95, sei inzwischen aufgehoben worden folgende Ausführung:

"Aufgrund des Wiederaufnahmebescheides, GZ. ZVR 5/1-6/98 vom 18.3.199 (OZl. 3/235-237), wurde mit Berufungsentscheidung GZ. ZVR 8/1-6/98 vom 22.4.199 (OZl. 3/243-244), tatsächlich hinsichtlich der verfggst. elf PKW das Finanzstrafverfahren wegen Eintritt der absoluten Verjährung am 21.10.1998 eingestellt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen der einfachen Rechts- und Sachlage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat folgendes erwogen:

Paragraph 276, (1) BAO bestimmt unter anderem:

"... Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, demgegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrags an wiederum als unerledigt ..."

Gemäß dem nach Paragraph 122, Absatz 2, ZollR-DG auf den Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre.

Da im vorliegenden Fall der Masseverwalter der SDBV GmbH nur betreffend die von ihm erhobene Berufung und unter Bezugnahme auf die an die im Konkurs befindliche GmbH erlassene Berufungsvorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO gestellt hat, nicht jedoch in Bezug auf die an den Beschwerdeführer gesondert ergangene Berufungsvorentscheidung, war durch den Antrag des Masseverwalters nur die von ihm erhobene Berufung als unerledigt anzusehen, nicht aber die vom Beschwerdeführer erhobene.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zur Zeit der Hinterlegung der von der Abgabenbehörde erster Instanz an ihn gerichteten Berufungsvorentscheidung in Haft gewesen, nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass diese Berufungsvorentscheidung dem Beschwerdeführer noch nicht wirksam zugestellt wurde.

Die belangte Behörde durfte demnach nicht den vom Masseverwalter gestellten Antrag einer gegen den Beschwerdeführer erlassenen Berufungsvorentscheidung zuordnen.

Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Dazu kommt Folgendes:

Paragraph 74, Absatz 2, ZollR-DG knüpft (wie auch Paragraph 207, Absatz 2,, zweiter Satz BAO) die zehn-jährige Verjährungsfrist an den Tatbestand einer hinterzogenen Abgabe. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, setzt eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraus, worin die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde darzulegen sind vergleiche dazu z.B. Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 15 und die dort zitierte zahlreiche Judikatur).

Mit Rücksicht darauf, dass sich der angefochtene Bescheid diesbezüglich nur auf eine jetzt gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Berufungsentscheidung der belangten Behörde beruft, fehlt es daher an der erforderlichen Grundlage für die Annahme, es liege hier ein Fall einer hinterzogenen Eingangsabgabe und damit ein Fall vor, in dem die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt. Diesbezüglich bedarf der Sachverhalt daher in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG).

Mit Rücksicht auf die vorstehende Entscheidung war ein Eingehen auf die übrigen - ebenfalls nicht von vornherein unbeachtlichen - Beschwerdeargumente entbehrlich.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit die VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

Wien, am 31. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160110.X00

Im RIS seit

14.02.2001

Dokumentnummer

JWT_1999160110_20000831X00