Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.2000

Geschäftszahl

99/16/0110

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, ZollRDG 1994 knüpft (wie auch Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO) die zehnjährige Verjährungsfrist an den Tatbestand einer hinterzogenen Abgabe. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, setzt eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraus, worin die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde darzulegen sind.