Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0315

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark

Norm

LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Leoben §1;
LustbarkeitsabgabeO Leoben §19;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;

Rechtssatz

Kein RS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170315.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1994170315_19950222X01

Rechtssatz für 94/17/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0315

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
BAO §293 impl;
VwGG §43 Abs7;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1953/73 B 24. Juni 1974 VwSlg 8642 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170315.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1994170315_19960806X01

Entscheidungstext 94/17/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0315

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark;
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;

Norm

LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Leoben §1;
LustbarkeitsabgabeO Leoben §19;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Vereins XY in Graz, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1994, Zl. 7-48 römisch fünf e 14/3-1993, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leoben, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Leoben Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Juli 1993 und 17. August 1993 wurde dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben, und zwar für den jeweiligen Zeitraum 1. Juli bis 31. Juli 1993 bzw. 1. August bis 31. August 1993 für 56 Unterhaltungsspielapparate die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt S 2.800,-- bzw. S 2.900,-- und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 560,-- bzw. S 580,-- sowie für neun Geldspielapparate die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt S 36.000,-- und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 7.200,--.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der beschwerdeführende Verein im wesentlichen vor, das Lustbarkeitsabgabegesetz habe in den Beschwerdefällen mangels Öffentlichkeit der Veranstaltung nicht Anwendung zu finden.

Mit Bescheid vom 15. November 1993 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufungen als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. In der Begründung wird ausgeführt, daß mit den Berufungen auch die Erhebung des Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe bekämpft werde, die in die Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung falle. Zur Lustbarkeitsabgabe heißt es im wesentlichen, aus den im Bescheid näher angeführten Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes und der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Leoben sei zu folgern, daß auch Veranstaltungen, die in nicht öffentlichen Räumen abgehalten würden, von der Abgabepflicht erfaßt seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung, die sich inhaltlich auch gegen den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe richtet, brachte der beschwerdeführende Verein vor, bei dem Vereinslokal in Leoben handle es sich um keinen öffentlichen Raum. Das Vereinslokal sei ausschließlich den Vereinsmitgliedern zugänglich, vereinsfremde Personen hätten keinen Zutritt.

Die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) erließ folgenden (auszugsweise wiedergegebenen), nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid:

    "Der Vorstellung des Vereins für ... gegen den Bescheid des

    Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom

    15. November 1993 ..., betreffend Lustbarkeitsabgabe, wird

    gemäß § 94 der Gemeindeordnung 1967 ... keine Folge

    gegeben."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Einwand des beschwerdeführenden Vereins, für die Lustbarkeitsabgabepflicht der in Rede stehenden Veranstaltungen sei nach Paragraph 2, Litera f, Lustbarkeitsabgabegesetz "Öffentlichkeit" im Sinne von "allgemeine Zugänglichkeit" erforderlich und dieses Merkmal sei aber durch die Beschränkung der Zugänglichkeit auf Mitglieder des Vereins nicht gegeben, sei nicht berechtigt. Nach Paragraph 2, Lustbarkeitsabgabegesetz sei klargestellt, daß die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Veranstaltungen jedenfalls als steuerpflichtige Vergnügungen geltend würden, ohne daß noch besonders geprüft werden müßte, ob sie geeignet seien, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Als ein solches steuerpflichtiges Vergnügen gelte gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 und 17 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Betrieb bzw. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach Paragraph 5 a, Absatz 4, Stmk. Veranstaltungsgesetz und das Halten von Geldspielapparaten nach Paragraph 5 a, Absatz 3

Stmk. Veranstaltungsgesetz in den Vereinsräumlichkeiten, zumal zwischen den Parteien des Vorstellungsverfahrens nicht in Streit stehe und der belangten Behörde bekannt sei, daß diese Veranstaltung geeignet sei, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Wie die Abgabenbehörde zweiter Instanz zutreffend ausführe, enthalte die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 16 und 17 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde lediglich eine statische Verweisung auf die Betriebsbestimmung des Paragraph 5 a, Absatz 3 und 4 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes. Damit würden lediglich die Begriffe "Geldspielapparat" und "Unterhaltungsspielapparat" festgelegt. Die Ziffer 16 und 17 des Paragraph 2, der genannten Verordnung würden auch nicht dem Lustbarkeitsabgabegesetz widersprechen; Paragraph 2, des Lustbarkeitsabgabegesetzes zähle u.a. Kartenspiele aller Art in Vereinen zu den abgabepflichtigen Veranstaltungen. Das Halten von Rundfunkempfanggeräten zum Betrieb in nicht öffentlichen Räumen werde durch Paragraph 3, leg. cit. ausdrücklich als abgabefreie Veranstaltung erklärt. Paragraph 14, leg. cit. binde zwar die Abgabepflicht des Betriebes einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen an das Kriterium der Öffentlichkeit, nicht aber den Betrieb eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates. Es sei daher davon auszugehen, daß die Abgabepflicht nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Paragraph 20, der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde in nicht gesetzverletzender Weise auch in Vereinslokalen entstehen könne.

Weiters heißt es in der Begründung: "Zu bemerken bleibt lediglich, daß die in der Vorstellung aufgeworfenen Fragen betreffend Lustbarkeitsabgabezuschlag einer Erörterung in diesem Verfahren nicht zugänglich erscheinen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgabe verletzt; er erachtet sich in dieser Beschwerdeschrift weiters dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Sachentscheidung hinsichtlich des Lustbarkeitsabgabezuschlages verweigere.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde sowie die belangte Behörde erstatteten Gegenschriften.

Der beschwerdeführende Verein brachte eine Äußerung zur Gegenschrift der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit den erstinstanzlichen Bescheiden hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leoben zwei Abgaben, nämlich die Lustbarkeitsabgabe und den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe formell jeweils in einem Bescheid, inhaltlich aber getrennt festgesetzt. Diese Bescheide wurden zur Gänze von der Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigt. Der Vorstellungsbescheid spricht nun im Spruch über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben "betreffend die Lustbarkeitsabgabe", ab. Durch den letzten Satz der Begründung ("Zu bemerken bleibt lediglich, daß die in der Vorstellung aufgeworfenen Fragen, betreffend Lustbarkeitsabgabezuschlag, einer Erörterung in diesem Verfahren nicht zugänglich erscheinen") ist klargestellt, daß der nicht eindeutige Spruch nur die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe zum Gegenstand hat, über den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe somit nicht entschieden wurde.

Gegenstand dieses Verfahrens ist daher nur die Bescheidbeschwerde betreffend Lustbarkeitsabgabe. Die Entscheidung über die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe bleibt dem unter Zl. 95/17/0041 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 37, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1986,, lauten:

"§ 1.

Abgabeberechtigung.

  1. Absatz eins,Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.
  2. Absatz 2,Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten oder zu ergötzen.

Paragraph 2,

Abgabepflichtige Veranstaltungen.

Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2

gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:

...

f) mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen;

...

Paragraph 14 a,

Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten.

Für das Halten von Geldspielapparaten nach Paragraph 5 a, Absatz 3, des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Stmk. Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."

Auf Grund der Ermächtigung des Paragraph eins, Absatz eins, des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes beschloß der Gemeinderat der Stadt Leoben in seiner Sitzung vom 2. Juni 1986 die "Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Leoben". Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

Gegenstand der Abgabe.

  1. Absatz eins,Alle im Gebiete der Stadtgemeinde Leoben veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) nach den Bestimmungen dieser Abgabeordnung.
  2. Absatz 2,Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, die überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.

Paragraph 2,

Abgabepflichtige Veranstaltungen.

Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2

gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:

...

16. Betreiben bzw. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach Paragraph 5 a, Absatz 4, des Steierm. Veranstaltungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, i. d.g.F., sowie von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Räumen (Paragraph 19,);

17. Halten von Geldspielapparaten nach Paragraph 5 a, Absatz 3, des Steierm. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, i.d.g.F. (Paragraph 20,);

...

Paragraph 19,

Festsetzung nach dem Werte

(1) a) Für den Betrieb bzw. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach Paragraph 5 a, Absatz 4, des Steierm. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, i.d.g.F., sowie

b) von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben sowie an sonstigen öffentlichen Orten ist eine Pauschalabgabe nach dem gemeinen Wert (Verkaufswert) zu berechnen.

...

(3) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat

  1. Litera a
    für die im Absatz eins, Litera a, bezeichneten Apparate 0,5 v.H.,
  2. Litera b
    für die im Absatz eins, Litera b, bezeichneten Vorrichtungen 0,25 v.H. des Besteuerungswertes.

Paragraph 20,

Abgabe für das Halten von Geldspielapparten.

  1. Absatz eins,Für das Halten von Geldspielapparaten nach Paragraph 5 a, Absatz 3, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, i.d.g.F., beträgt die Lustbarkeitsabgabe je Apparat und begonnenem Kalendermonat 4000 S.

..."

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, römisch fünf 3/94-10 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof in einem die Grazer Lustbarkeitsabgabe betreffenden Beschwerdefall entschieden, daß durch die Einfügung des Paragraph 14 a, Lustbarkeitsabgabegesetz mit der Novelle LGBl. für die Steiermark Nr. 34 aus 1986, ein spezieller Abgabentatbestand für das Halten von Geldspielapparaten geschaffen worden und das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" daher für Geldspielapparate nicht mehr von Bedeutung sei. Grundsätzlich das Gleiche treffe für die in der Lustbarkeitsabgabeordnung vorgesehene Besteuerung des Betriebes anderer Spielapparate zu; der Abgabentatbestand sei in Ansehung der APPARATE jedenfalls dann verwirklicht, wenn deren Betrieb "in öffentlichen Räumen" stattfinde, aber auch dann, wenn bloß der Veranstaltungsbegriff der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz 2, Lustbarkeitsabgabegesetz erfüllt sei. Der Gemeindeverordnungsgeber sei daher weder gehalten gewesen, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten noch jener der übrigen im Paragraph 2, Litera f, Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz aufgezählten Apparate die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung inhaltlich in die Lustbarkeitsabgabeordnung zu übernehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen vergleiche die Erkenntnisse Zlen. 94/17/0452-0454, 94/17/0463 und Zlen. 94/17/0470 ff. vom 16. Dezember 1994). Entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Vereins kommt es daher nicht darauf an, daß die gegenständlichen Apparate nur für Vereinsmitglieder zugänglich sind und daher kein Betrieb der Apparate in öffentlichen Räumen vorliegt. Auch die vom beschwerdeführenden Verein aufgezeigten Formulierungsunterschiede zwischen der Grazer und der Leobener Lustbarkeitsabgabeordnung (in der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung heißt es im Paragraph eins, Absatz eins :, "Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle Veranstaltungen ...") und die daraus abgeleitete Folgerung, der Leobener Lustbarkeitsabgabeordnung sei im Gegensatz zur Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung zumindest im Auslegungswege die Einschränkung des Paragraph 2, Litera f, Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz zu entnehmen, sind im Beschwerdefall ohne Relevanz, weil - wie bereits dargestellt - das Kriterium des Betreibens "in öffentlichen Räumen" für Geldspielapparate nicht von Bedeutung ist.

Da sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, war sie somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170315.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1994170315_19950222X00

Entscheidungstext 94/17/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0315

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
BAO §293 impl;
VwGG §43 Abs7;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des Vereins XY in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1994, Zl. 7-48 römisch fünf e 14/3-1993, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, Zl. 94/17/0315-10, wird wie folgt berichtigt:

Der letzte Satz der Entscheidungsgründe, der lautet: "Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.", wird ersatzlos gestrichen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden aufgefordert, zur Durchführung dieser Berichtigung die ihnen zugestellten Erkenntnisausfertigungen binnen zwei Wochen dem Gerichtshof vorzulegen.

Begründung

Mit dem die Beschwerde als unbegründet abweisenden

hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/17/0315-10, wurden dem Land Steiermark die Kosten für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage mit S 4.565,-- zugesprochen. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses heißt es im letzten Satz: "Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war."

Der erkennende Senat vertrat bei der Beschlußfassung der Entscheidung über die zu Zl. 94/17/0315 protokollierte Beschwerde laut Protokoll die Auffassung, daß der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. In die Bescheidausfertigung wurde in den Entscheidungsgründen versehentlich der angeführte Satz aufgenommen. Somit liegt ein Widerspruch zwischen dem Kostenzuspruch und der Begründung des Erkenntnisses vor.

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis nicht zu vergleiche Beschluß vom 24. Juni 1974, VwSlg. 8642/A). Da durch die als "Berichtigungsantrag" bezeichnete Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 22. April 1996 die Abweichung der Erkenntnisausfertigung von dem Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Senates hervorkam, war die Erkenntnisausfertigung gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 6, erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu berichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170315.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JWT_1994170315_19960806X00