Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/15/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0116

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 2

Stammrechtssatz

An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150116.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150116_19910114X01

Rechtssatz für 90/15/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/15/0116

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Index

21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §109;
HGB §138;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/6, 408;;

Rechtssatz

Wegen der besonderen Bedeutung der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters stellt ein rechtsgeschäftlich vorgenommener Gesellschafterwechsel bei einer Personenhandelsgesellschaft immer auch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages dar (Hinweis Hueck, Das Recht der OHG4 390, 396).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150116.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150116_19910114X02

Rechtssatz für 90/15/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/15/0116

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/6, 408;;

Rechtssatz

Die allfällige Bindung an eine erteilte Auskunft nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die Auskunft erteilt hat (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 412 Abs2); das erwähnte Prinzip kommt aber in Bereichen zwingenden Rechts nicht zu Wort (Hinweis Reeger-Stoll, aaO, 411 Abs2).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150116.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150116_19910114X03

Entscheidungstext 90/15/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/15/0116

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §115 Abs4;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §109;
HGB §138;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m. b.H. gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Juni 1990, Zl. GA 11-499/29/89, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 1987, Zl. 87/15/0061, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1987, Zl. GA 11-594/16/86 (womit der auch jetzt wieder beschwerdegegenständliche Sachverhalt unter den Tatbestand nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebG subsumiert worden war) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (ua. auch in Kenntnis des Argumentes der Beschwerdeführerin, eine Gebührenvorschreibung gemäß Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, GebG verstoße mit Rücksicht auf die schriftliche Rechtsauskunft des BM für Finanzen vom 20. Dezember 1979, GZ P 491/1/1-IV/10/79, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) abschließend ausgesprochen, daß einer Anwendung des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Litera c, GebG auf den (damals und jetzt) vorliegenden Fall nichts im Wege stehe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 6. Mai 1988 als unbegründet ab. Die belangte Behörde betonte dazu, daß die von der Abgabenbehörde erster Instanz im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Anforderung einer Rechtsgeschäftsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG aus den, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmenden Gründen richtig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß ihr keine Gebühr gemäß Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG vorgeschrieben werde, sowie in ihren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und darauf, daß von einer schriftlichen Auskunft im späteren "Gang des Abgabenverfahrens" nicht abgewichen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131a B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Da im vorliegenden Fall ausschließlich Sach- und Rechtsfragen zur Entscheidung stehen (die Beschwerdeführerin strebt eine Lösung dahingehend an, daß die Veräußerung der Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft im Wege eines vollständigen, simultanen Gesellschafterwechsels gar nicht als "Gesellschaftsvertrag" im Sinne des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, GebG anzusehen sei), zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben zitierten Vorerkenntnis geäußert hat, bestand (ebenso wie sie jetzt für den Verwaltungsgerichtshof selbst besteht) für die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides die Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochene Rechtsmeinung, wonach im Beschwerdefall der Gebührentatbestand des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. erfüllt ist vergleiche dazu insbesondere die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 733 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 183, 186).

Bereits daraus folgt aber, daß die belangte Behörde ihren Bescheid nicht mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet hat. Nur der Vollständigkeit halber sei noch auf folgendes hingewiesen: Zum einen stellt wegen der besonderen Bedeutung der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters der rechtsgeschäftlich vorgenommene Gesellschafterwechsel bei einer Personenhandelsgesellschaft immer auch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages dar vergleiche dazu z.B. Hueck, Das Recht der OHG4 390, 396) und kommt deshalb auch (dort wo dies nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zulässig ist) der Vereinbarung des ausscheidenden Gesellschafters mit dem an seiner Stelle eintretenden Gesellschafter durchaus ein gesellschaftsvertraglicher Charakter zu; zum anderen sei betont, daß eine aus dem Prinzip von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft immer nur diejenige Behörde treffen kann, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat vergleiche Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO 412 Absatz 2,) und daß das erwähnte Prinzip in Bereichen, die von zwingenden Rechtsvorschriften erfaßt sind, nicht zu Wort kommt (Reeger-Stoll a.a.O. 411 Absatz 2,).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150116.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1990150116_19910114X00