Verwaltungsgerichtshof
14.01.1991
90/15/0116
Die allfällige Bindung an eine erteilte Auskunft nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die Auskunft erteilt hat (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 412 Abs2); das erwähnte Prinzip kommt aber in Bereichen zwingenden Rechts nicht zu Wort (Hinweis Reeger-Stoll, aaO, 411 Abs2).
Besprechung in:
AnwBl 1991/6, 408;;