Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Geschäftszahl

90/15/0116

Rechtssatz

Die allfällige Bindung an eine erteilte Auskunft nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die Auskunft erteilt hat (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 412 Abs2); das erwähnte Prinzip kommt aber in Bereichen zwingenden Rechts nicht zu Wort (Hinweis Reeger-Stoll, aaO, 411 Abs2).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1991/6, 408;;