1
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2025 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 19. August 2025 verloren habe. In seiner Begründung führte das AMS aus, der Revisionswerber sei ohne triftigen Grund der Aufforderung nicht nachgekommen, sich im Rahmen einer Jobbörse am 19. August 2025 beim Unternehmen S. für eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu bewerben. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 1. Oktober 2025 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 19. August 2025 verloren habe. In seiner Begründung führte das AMS aus, der Revisionswerber sei ohne triftigen Grund der Aufforderung nicht nachgekommen, sich im Rahmen einer Jobbörse am 19. August 2025 beim Unternehmen S. für eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu bewerben. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde machte der Revisionswerber geltend, er sei am 19. August 2025 aufgrund eines Arzttermines verhindert gewesen. Im weiteren Beschwerdeverfahren brachte er ergänzend vor, das ihm übermittelte Stellenangebot des Unternehmens S. habe § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) nicht entsprochen, wonach das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben sei.In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde machte der Revisionswerber geltend, er sei am 19. August 2025 aufgrund eines Arzttermines verhindert gewesen. Im weiteren Beschwerdeverfahren brachte er ergänzend vor, das ihm übermittelte Stellenangebot des Unternehmens S. habe Paragraph 9, Absatz 2, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) nicht entsprochen, wonach das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben sei.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des AMS mit der Maßgabe, dass der Revisionswerber seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab dem 19. August 2025 verloren habe und gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht erteilt werde. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des AMS mit der Maßgabe, dass der Revisionswerber seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab dem 19. August 2025 verloren habe und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht erteilt werde. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Revisionswerber, der seit dem Jahr 2007 mit bloß kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden sei, sei vom AMS am 28. Juli 2025 eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiter für den Reinigungs- und Küchenbereich beim Unternehmen S. zugewiesen und er aufgefordert worden, sich am 19. August 2025 um 10.30 Uhr im Rahmen einer Jobbörse für diese Stelle bei diesem Unternehmen zu bewerben.
5
Im Stellenangebot des Unternehmens S., das dem Revisionswerber unter einem vom AMS übergeben worden sei, sei die Arbeitsstelle beschrieben und festgehalten worden, dass die Entlohnung „nach Kollektivvertrag Lohngruppe 6, Euro 12,- pro Stunde“ betrage. Der Revisionswerber sei in der Lage gewesen, die (körperlichen und geistigen) Anforderungen der angebotenen Tätigkeit zu erfüllen.
6
Da der Revisionswerber kein Interesse an dieser Stelle gehabt habe, habe er nach Zugang der Stellenzuweisung einen Arzttermin bei Dr. M. für den 19. August 2025 um 10.45 Uhr vereinbart. Diesem Termin sei - wie der Revisionswerber gewusst habe - keine akut behandlungsbedürftige Erkrankung zugrunde gelegen. Der Revisionswerber habe den Arzttermin vielmehr im Vorfeld ohne Notwendigkeit bewusst so gelegt, dass dieser mit der Jobbörse kollidiere.
7
Tatsächlich habe der Revisionswerber sich infolge des Arzttermins am 19. August 2025 für 20 Minuten in den ärztlichen Ordinationsräumlichkeiten des Dr. M. aufgehalten. Nach dem Arzttermin habe der Revisionswerber am 19. August 2025 einen Kontrollmeldetermin des AMS wahrgenommen. Zur Jobbörse sei er nicht erschienen. Die Beschäftigung sei infolge dessen nicht zustande gekommen. Der Revisionswerber habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass infolge Versäumens des Vorstellungsgespräches die angebotene Beschäftigung beim Unternehmen S. nicht zustande kommen werde.
8
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, die Beurteilung der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Stelle richte sich nach § 9 AlVG. Die zugewiesene Stelle beim Unternehmen S. sei dem Revisionswerber in diesem Sinn zumutbar gewesen. Die im Stellenangebot angegebene Entlohnung von € 12 pro Stunde habe dem kollektivvertraglichen Mindestlohn der Lohngruppe sechs für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (in der zweitraumbezogen anzuwendenden Fassung) entsprochen. Anhand der Beschreibung der Tätigkeit in der Stellenausschreibung sei eine Zuordnung zur Lohngruppe sechs dieses Kollektivvertrages nicht unrichtig gewesen und ergebe sich somit nicht, dass die Einstufung unrichtig gewesen wäre. Die konkret zu verrichtende Tätigkeit wäre im Rahmen des Vorstellungsgespräches zu klären gewesen. Die Stelle sei dem Revisionswerber daher zumutbar gewesen.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, die Beurteilung der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Stelle richte sich nach Paragraph 9, AlVG. Die zugewiesene Stelle beim Unternehmen S. sei dem Revisionswerber in diesem Sinn zumutbar gewesen. Die im Stellenangebot angegebene Entlohnung von € 12 pro Stunde habe dem kollektivvertraglichen Mindestlohn der Lohngruppe sechs für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (in der zweitraumbezogen anzuwendenden Fassung) entsprochen. Anhand der Beschreibung der Tätigkeit in der Stellenausschreibung sei eine Zuordnung zur Lohngruppe sechs dieses Kollektivvertrages nicht unrichtig gewesen und ergebe sich somit nicht, dass die Einstufung unrichtig gewesen wäre. Die konkret zu verrichtende Tätigkeit wäre im Rahmen des Vorstellungsgespräches zu klären gewesen. Die Stelle sei dem Revisionswerber daher zumutbar gewesen.
9
Darauf, ob die formalen Kriterien für Stellenausschreibungen nach § 9 Abs. 2 GlBG erfüllt gewesen seien, komme es bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Tätigkeit nicht an. Die ziffernmäßige Angabe des konkreten Mindestentgelts pro Stunde, wie sie im Stellenangebot erfolgt sei, sei aber ohnehin auch den Anforderungen des § 9 Abs. 2 GlBG gerecht geworden.Darauf, ob die formalen Kriterien für Stellenausschreibungen nach Paragraph 9, Absatz 2, GlBG erfüllt gewesen seien, komme es bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Tätigkeit nicht an. Die ziffernmäßige Angabe des konkreten Mindestentgelts pro Stunde, wie sie im Stellenangebot erfolgt sei, sei aber ohnehin auch den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 2, GlBG gerecht geworden.
10
Indem der Revisionswerber nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, obwohl keine dies rechtfertigende akute Erkrankung vorgelegen sei, und er dazu ohne Bestehen einer medizinischen Notwendigkeit für die Zeit des Vorstellungsgespräches einen Arzttermin vereinbart habe, habe er im Sinn der (näher genannten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Der Revisionswerber habe daher nach § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe - unter Berücksichtigung bereits vorangegangener Sanktionen nach § 10 AlVG - für acht Wochen verloren.Indem der Revisionswerber nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, obwohl keine dies rechtfertigende akute Erkrankung vorgelegen sei, und er dazu ohne Bestehen einer medizinischen Notwendigkeit für die Zeit des Vorstellungsgespräches einen Arzttermin vereinbart habe, habe er im Sinn der (näher genannten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Der Revisionswerber habe daher nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe - unter Berücksichtigung bereits vorangegangener Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG - für acht Wochen verloren.
11
Gründe für eine Nachsicht des Anspruchsverlustes nach § 10 Abs. 3 AlVG lägen (aus näher genannten Gründen) nicht vor.Gründe für eine Nachsicht des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen (aus näher genannten Gründen) nicht vor.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, die Angabe des Mindestentgelts in dem dem Revisionswerber vom AMS übergebenen Stellenangebot des Unternehmens S. habe § 9 Abs. 2 GlBG nicht entsprochen. Die angestrebte Entgelttransparenz sei auch für vom AMS vermittelte Stellen von grundsätzlicher Bedeutung. Aus dem Stellenangebot des Unternehmens S. sei nicht ersichtlich gewesen, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gekommen wäre. Infrage gekommen sei für die im Stellenangebot beschriebenen Tätigkeiten - neben dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Kollektivvertrag - auch etwa derjenige für Gastronomie und Hotellerie.Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, die Angabe des Mindestentgelts in dem dem Revisionswerber vom AMS übergebenen Stellenangebot des Unternehmens S. habe Paragraph 9, Absatz 2, GlBG nicht entsprochen. Die angestrebte Entgelttransparenz sei auch für vom AMS vermittelte Stellen von grundsätzlicher Bedeutung. Aus dem Stellenangebot des Unternehmens S. sei nicht ersichtlich gewesen, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gekommen wäre. Infrage gekommen sei für die im Stellenangebot beschriebenen Tätigkeiten - neben dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Kollektivvertrag - auch etwa derjenige für Gastronomie und Hotellerie.
16
Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG u.a. nur dann zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG u.a. nur dann zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt ist.
17
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
18
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
19
Sind Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar, stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung und damit der Zumutbarkeit der Beschäftigung unter diesem Aspekt im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG dar (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/08/0076, mwN).Sind Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar, stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung und damit der Zumutbarkeit der Beschäftigung unter diesem Aspekt im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG dar vergleiche , VwGH 8.9.2025, Ra 2025/08/0076, mwN). 20
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn die zugewiesene Beschäftigung zumutbar ist. Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. In einer solchen Konstellation liegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann am Arbeitslosen selbst, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 2.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwN).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn die zugewiesene Beschäftigung zumutbar ist. Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. In einer solchen Konstellation liegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann am Arbeitslosen selbst, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche , etwa VwGH 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 2.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwN). 21
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass eine Beschäftigung dann evident unzumutbar im Sinn dieser Judikatur ist und der arbeitslosen Person daher von vornherein nicht zugewiesen werden darf, wenn das Stellenangebot erkennen lässt, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. (wie in dem Fall, der dem Erkenntnis VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004 zugrunde lag) eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung handelt. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des § 10 AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es somit nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, den potentiellen Dienstgeber auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann (vgl. VwGH 28.1.2025, Ra 2024/08/0026, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass eine Beschäftigung dann evident unzumutbar im Sinn dieser Judikatur ist und der arbeitslosen Person daher von vornherein nicht zugewiesen werden darf, wenn das Stellenangebot erkennen lässt, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgeht, ohne dass es sich dabei um ein offenkundiges (Schreib-)Versehen bzw. (wie in dem Fall, der dem Erkenntnis VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004 zugrunde lag) eine bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung handelt. Eine dennoch erfolgte Zuweisung kann nicht die unter der Sanktion des Paragraph 10, AlVG stehende Verpflichtung zur Bewerbung begründen. Denn selbst wenn die Bereitschaft zur Überzahlung signalisiert wird, liegt ein - auch den allfälligen Verhandlungsspielraum über die Entlohnung determinierendes - kollektivvertragswidriges Angebot vor, das den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien widerspricht. In einer solchen Situation obliegt es somit nicht etwa der arbeitslosen Person, im Vorstellungsgespräch eine mit dem Kollektivvertrag im Einklang stehende Entlohnung zu erwirken, sondern ist es Sache des AMS, den potentiellen Dienstgeber auf die notwendige Einhaltung des Kollektivvertrags hinzuweisen, bevor überhaupt eine Zuweisung erfolgen kann vergleiche , VwGH 28.1.2025, Ra 2024/08/0026, mwN). 22
Im vorliegenden Fall enthielt das dem Revisionswerber vom AMS übergebene Stellenangebot für eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiter für den Reinigungs- und Küchenbereich beim Unternehmen S. die Angabe eines ziffernmäßig bezeichneten Stundenentgelts. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Revision nicht entgegentritt, entsprach dieses Entgelt dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt, das nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die angebotene Tätigkeit (entsprechend ihrer Beschreibung) tatsächlich zugestanden wäre.
23
Davon ausgehend kann aber keine Rede davon sein, dass das Stellenangebot hätte erkennen lassen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgegangen und die Stelle im Sinn der genannten Judikatur daher evident unzumutbar gewesen wäre. Schon daraus ergibt sich aber, dass im Sinn der dargestellten Judikatur eine Zuweisung des Revisionswerbers auf diese Stelle erfolgen durfte und es am Revisionswerber selbst gelegen wäre, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Für diese - im Kontext des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG relevante - Beurteilung bedarf es keines Eingehens auf die Anforderungen einer Stellenausschreibung nach § 9 Abs. 2 GlBG; insbesondere auch nicht darauf, ob diese Bestimmung auch die ausdrückliche Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages erfordert.Davon ausgehend kann aber keine Rede davon sein, dass das Stellenangebot hätte erkennen lassen, dass der potentielle Dienstgeber von einem unter dem Kollektivvertragstarif liegenden Entgeltanspruch ausgegangen und die Stelle im Sinn der genannten Judikatur daher evident unzumutbar gewesen wäre. Schon daraus ergibt sich aber, dass im Sinn der dargestellten Judikatur eine Zuweisung des Revisionswerbers auf diese Stelle erfolgen durfte und es am Revisionswerber selbst gelegen wäre, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Für diese - im Kontext des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG relevante - Beurteilung bedarf es keines Eingehens auf die Anforderungen einer Stellenausschreibung nach Paragraph 9, Absatz 2, GlBG; insbesondere auch nicht darauf, ob diese Bestimmung auch die ausdrückliche Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages erfordert.
24
Zur Zulässigkeit der Revision wird im Weiteren vorgebracht, die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, beim Revisionswerber wäre keine akute Erkrankung vorgelegen bzw. wäre die Vereinbarung des Arzttermins medizinisch nicht notwendig gewesen, beruhten auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
25
Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2025/08/0122, mwN). Von einer solcher Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung kann im vorliegenden Fall - entgegen der Revision - keine Rede sein:Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2025/08/0122, mwN). Von einer solcher Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung kann im vorliegenden Fall - entgegen der Revision - keine Rede sein: 26
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Art des Arzttermines des Revisionswerbers am 19. August 2025 auf die ausdrückliche Angabe des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen behandelnden Arztes Dr. M. stützen, wonach diesem keine akute Erkrankung zugrunde gelegen ist und der Termin vom Revisionswerber etwa ein bis zwei Wochen zuvor vereinbart worden ist. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass der Revisionswerber im gesamten Verfahren lediglich allgemein eine Verhinderung durch einen Arzttermin am 19. August 2025 behauptet, aber ein Erfordernis der ärztlichen Behandlung gerade zum Zeitpunkt des Vorstellungstermins am 19. August 2025 um 10.30 Uhr nicht konkret behauptet bzw. dargelegt hat (vgl. zur Pflicht der Parteien, zur Ermittlung des Sachverhalts bei in ihrer Sphäre gelegenen Umständen beizutragen, etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/08/0087). Zur mündlichen Verhandlung ist der Revisionswerber (trotz nachgewiesener Zustellung der Ladung) unstrittig unentschuldigt und nachrichtenlos nicht erschienen, sodass seine persönliche Einvernahme nicht möglich gewesen ist. Es ist nicht rechtswidrig, dass das Bundesverwaltungsgericht dies als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung berücksichtigt hat (vgl. insoweit näher VwGH 4.6.2024, Ra 2022/08/0076, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Art des Arzttermines des Revisionswerbers am 19. August 2025 auf die ausdrückliche Angabe des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen behandelnden Arztes Dr. M. stützen, wonach diesem keine akute Erkrankung zugrunde gelegen ist und der Termin vom Revisionswerber etwa ein bis zwei Wochen zuvor vereinbart worden ist. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass der Revisionswerber im gesamten Verfahren lediglich allgemein eine Verhinderung durch einen Arzttermin am 19. August 2025 behauptet, aber ein Erfordernis der ärztlichen Behandlung gerade zum Zeitpunkt des Vorstellungstermins am 19. August 2025 um 10.30 Uhr nicht konkret behauptet bzw. dargelegt hat vergleiche , zur Pflicht der Parteien, zur Ermittlung des Sachverhalts bei in ihrer Sphäre gelegenen Umständen beizutragen, etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/08/0087). Zur mündlichen Verhandlung ist der Revisionswerber (trotz nachgewiesener Zustellung der Ladung) unstrittig unentschuldigt und nachrichtenlos nicht erschienen, sodass seine persönliche Einvernahme nicht möglich gewesen ist. Es ist nicht rechtswidrig, dass das Bundesverwaltungsgericht dies als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung berücksichtigt hat vergleiche , insoweit näher VwGH 4.6.2024, Ra 2022/08/0076, mwN). 27
In der Revision wird schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch geltend gemacht, über eine Nachsicht des Anspruchsverlustes nach § 10 Abs. 3 AlVG sei im Bescheid des AMS vom 1. Oktober 2025 nicht im Spruch entschieden worden. Lediglich die Begründung des AMS habe dazu eine allgemeine Aussage enthalten. Die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werde aber durch den behördlichen Abspruch bestimmt. Indem das Bundesverwaltungsgericht erstmals auch über die Nachsicht des Anspruchsverlustes entschieden habe, habe es „eine Erweiterung“ des Verfahrensgegenstands vorgenommen.In der Revision wird schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch geltend gemacht, über eine Nachsicht des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei im Bescheid des AMS vom 1. Oktober 2025 nicht im Spruch entschieden worden. Lediglich die Begründung des AMS habe dazu eine allgemeine Aussage enthalten. Die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werde aber durch den behördlichen Abspruch bestimmt. Indem das Bundesverwaltungsgericht erstmals auch über die Nachsicht des Anspruchsverlustes entschieden habe, habe es „eine Erweiterung“ des Verfahrensgegenstands vorgenommen.
28
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ex lege ein. Aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Anspruchsverlust aber mit Bescheid festzustellen (vgl. näher VwGH 29.4.2025, Ra 2024/08/0116; 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Die Sache des Verfahrens ist der Eintritt des Anspruchsverlustes aufgrund der Erfüllung eines der Tatbestände nach § 10 ASVG. Eine Korrektur des Zeitraums, für den es ex lege zu einem Verlust des Anspruchs kommt, stellt keine Überschreitung der Sache dar (vgl. VwGH 4.4.2024, Ra 2022/08/0132, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ex lege ein. Aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Anspruchsverlust aber mit Bescheid festzustellen vergleiche , näher VwGH 29.4.2025, Ra 2024/08/0116; 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Die Sache des Verfahrens ist der Eintritt des Anspruchsverlustes aufgrund der Erfüllung eines der Tatbestände nach Paragraph 10, ASVG. Eine Korrektur des Zeitraums, für den es ex lege zu einem Verlust des Anspruchs kommt, stellt keine Überschreitung der Sache dar vergleiche , VwGH 4.4.2024, Ra 2022/08/0132, mwN). 29
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren festgehalten, dass die Erfüllung eines zum Anspruchsverlust führenden Tatbestands der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist. Gelangt das AMS bzw. das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deshalb nicht in Betracht käme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden. Demnach ist - in einer (einzigen) Entscheidung - in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden (vgl. VwGH 1.12.2017, Ra 2015/08/0176, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren festgehalten, dass die Erfüllung eines zum Anspruchsverlust führenden Tatbestands der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist. Gelangt das AMS bzw. das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deshalb nicht in Betracht käme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden. Demnach ist - in einer (einzigen) Entscheidung - in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden vergleiche , VwGH 1.12.2017, Ra 2015/08/0176, mwN). 30
Die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes des Anspruchsverlustes nach § 10 Abs. 1 AlVG und die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sind somit Gegenstand derselben Entscheidung, weshalb nicht zweifelhaft ist, dass durch den erstmals im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten (ausdrücklichen) Ausspruch über die Nachsicht die Sache des Verfahrens nicht überschritten wurde.Die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind somit Gegenstand derselben Entscheidung, weshalb nicht zweifelhaft ist, dass durch den erstmals im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten (ausdrücklichen) Ausspruch über die Nachsicht die Sache des Verfahrens nicht überschritten wurde.
31
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026