Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ra 2026/08/0061
GRS wie Ra 2015/08/0176 B 1. Dezember 2017 RS 4
Es ist - in einer (einzigen) Entscheidung - in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080061.L05