Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ra 2026/08/0061
GRS wie Ra 2024/08/0116 E 29. April 2025 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG tritt ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016). Dabei genügt es, im Bescheid das Datum des Beginns sowie die in Wochen oder Tagen bemessene Dauer des Anspruchsverlusts festzuhalten. Das Enddatum kann auf dieser Basis berechnet werden, ohne dass es dafür eines eigenen bescheidmäßigen Ausspruchs bedürfte. Vor Ablauf des Verlustzeitraums steht dessen datumsmäßiges Ende noch gar nicht fest, weil sich der Zeitraum jedenfalls um allfällige Zeiten des Krankengeldbezugs verlängert. Nur in Fällen, in denen ein etwaiger Verlängerungszeitraum strittig ist, wäre darüber feststellend abzusprechen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080061.L03