Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ra 2026/08/0061
Die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind Gegenstand derselben Entscheidung, weshalb nicht zweifelhaft ist, dass durch den erstmals im Erkenntnis des BVwG erfolgten (ausdrücklichen) Ausspruch über die Nachsicht die Sache des Verfahrens nicht überschritten wurde.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080061.L07