Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/08/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5

Rechtssatz

Die Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Verhandlungsschrift - mag sie auch durchaus ausführlich sein - stellt keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur die Protokollierung der mündlichen Verkündung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L01

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026080008_20260210L01

Rechtssatz für Ra 2026/08/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0393 E 2. März 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 5, VwGVG 2014 ist für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293). Darauf bezieht sich Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014, wenn dort auf die "Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, abgestellt wird, nicht aber auf die danach zu erteilende Belehrung. Unterbleibt die Zustellung dieser Niederschrift, beginnt die in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, innerhalb der die Ausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen. Ein diesfalls dennoch gestellter Antrag auf Ausfertigung findet in Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG 2014 Deckung und führt dazu, dass die darauffolgende Erhebung einer Revision nach Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG zulässig ist vergleiche auch dazu VwGH Ra 2019/21/0293).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L02

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026080008_20260210L02

Rechtssatz für Ra 2026/08/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §33 Abs4a
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0393 E 2. März 2022 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Frist für den Antrag auf Ausfertigung selbst dann zu laufen beginnt, wenn der übersendeten Niederschrift die nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist, ergibt sich auch aus Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014. Die Schaffung eines auf das Fehlen der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 abstellenden Wiedereinsetzungsgrundes wäre von vornherein sinnentleert, wenn der Gesetzgeber mit der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 getroffenen Anordnung vor Augen gehabt hätte, dass die Frist für den Antrag auf (volle) Ausfertigung im Fall des Fehlens dieser Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hätte. Kommt es für den Beginn des Laufes der Frist für den Antrag auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung nicht darauf an, ob der die mündliche Verkündung beurkundenden Niederschrift überhaupt eine Belehrung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 angeschlossen war, kommt dann aber auch der Frage, ob eine solche Belehrung zwingend in einer von dieser Niederschrift separierten Urkunde, die dann der Niederschrift beizuschließen wäre, zu erfolgen hätte und ob die Belehrung immer dann, wenn eine Person nicht der deutschen Sprache mächtig ist, zusätzlich in eine für sie verständliche Sprache zu übersetzen wäre, für den Beginn des Laufes dieser Frist keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L03

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026080008_20260210L03

Rechtssatz für Ra 2026/08/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG stellt nur darauf ab, ob ein Antrag auf Ausfertigung (rechtzeitig) gestellt wurde, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen er allenfalls unterblieben ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2022/05/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L04

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026080008_20260210L04

Rechtssatz für Ra 2026/08/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §33 Abs4a
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L05

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026080008_20260210L05

Entscheidungstext Ra 2026/08/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §33 Abs4a
VwRallg
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des S K, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Rudari, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bürs, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2026, I404 2316750-1/14E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG verpflichtet.
2
Das Erkenntnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an eine in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines Rechtsvertreters durchgeführte mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2025 mündlich verkündet. Dem Revisionswerber und seinem Rechtsvertreter wurde jeweils eine Abschrift der Verhandlungsschrift ausgehändigt.
3
Am 9. Jänner 2026 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG die gekürzte Erkenntnisausfertigung vom 7. Jänner 2026 zugestellt.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
In einem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten, dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit der Revision vorgelegten Begleitschreiben vom 19. Jänner 2026 führt der Revisionswerber, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Folgendes aus:

„Mit Schriftsatz vom 7.1.2026 [gemeint offenbar: die gekürzte Erkenntnisausfertigung samt Rechtsmittelbelehrung] wollen Sie mir die ao. Revision betr. den obigen Fall verwehren, da ich keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt habe.

Ich darf zunächst darauf verweisen, dass die Langfassung des Erkenntnisses bereits im Schriftsatz vom 19.12.2025 enthalten war. (Niederschrift - Erkenntnis - Rechtsmittelbelehrung.)

Ich darf jedoch darauf verweisen, dass gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der Niederschrift eine Belehrung anzuschließen ist, gem. Ziffer 2 Punkt 2, darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Eine solche Belehrung ist dem Schriftsatz vom 19.12.2025 nicht zu entnehmen, weshalb der Ausspruch der Unzulässigkeit einer Revision rechtswidrig ist.

Ich übersende in der Beilage meine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof, und ersuche um unverzügliche Weiterleitung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“

6
In der Revision selbst geht der Revisionswerber davon aus, dass das angefochtene Erkenntnis am 19. Dezember 2025 nicht nur mündlich verkündet, sondern auch schriftlich ausgefertigt worden sei. Es sei der Niederschrift vom 19. Dezember 2025 „in Langfassung angehängt“ worden. In einem „weiteren Schriftsatz“ vom 7. Jänner 2026 habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt worden sei. Dem „Schriftsatz“ vom 19. Dezember 2025 sei jedoch keine Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zu entnehmen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision sei daher rechtswidrig.
7
Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2025 - mag sie auch durchaus ausführlich sein - keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur die Protokollierung der mündlichen Verkündung darstellt. Eine schriftliche Ausfertigung hätte gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG (nur) dann zu ergehen gehabt, wenn der Revisionswerber oder andere dazu Berechtigte dies binnen zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt hätten.
8
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, erster Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall der mündlichen Verkündung seiner Entscheidung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Somit ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde. Darauf bezieht sich Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, wenn dort auf die „Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, abgestellt wird, nicht aber auf die danach zu erteilende Belehrung. Unterbleibt die Zustellung (oder Ausfolgung) dieser Niederschrift, so beginnt die in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG vorgesehene Frist von zwei Wochen, innerhalb deren die Ausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen.
9
Dass die Frist für den Antrag auf Ausfertigung umgekehrt aber auch dann zu laufen beginnt, wenn der übersendeten oder ausgefolgten Niederschrift die nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist, ergibt sich auch aus Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG. Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Die Schaffung eines auf das Fehlen der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG abstellenden Wiedereinsetzungsgrundes wäre von vornherein sinnentleert, wenn der Gesetzgeber mit der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG getroffenen Anordnung vor Augen gehabt hätte, dass die Frist für den Antrag auf (volle) Ausfertigung im Fall des Fehlens dieser Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hätte vergleiche , zum Ganzen VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0393).
10
Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass dem Revisionswerber eine Abschrift der Niederschrift, worin (neben dem Verlauf der vorangegangenen Verhandlung auch) die mündliche Verkündung der Entscheidung über seine Beschwerde beurkundet war, ausgefolgt wurde und er nicht innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG von zwei Wochen einen Antrag auf (volle) Ausfertigung gestellt hat.
11
Daraus folgt, dass zum einen das Bundesverwaltungsgericht zur gekürzten Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG berechtigt war und zum anderen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG die Revision nicht zulässig ist. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Diese Regelung stellt nur darauf ab, ob ein Antrag auf Ausfertigung (rechtzeitig) gestellt wurde, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen er allenfalls unterblieben ist vergleiche , zu einem Fall, in dem die Verhandlungsschrift - ähnlich wie hier - bereits eine ausführliche Protokollierung der Entscheidungsgründe des mündlich verkündeten Erkenntnisses enthielt, etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2022/05/0188). Das Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.
12
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2026

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L00

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2026080008_20260210L00