Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Rechtssatz

Die Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Verhandlungsschrift - mag sie auch durchaus ausführlich sein - stellt keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur die Protokollierung der mündlichen Verkündung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L01