Verwaltungsgerichtshof
10.02.2026
Ra 2026/08/0008
Die Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Verhandlungsschrift - mag sie auch durchaus ausführlich sein - stellt keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur die Protokollierung der mündlichen Verkündung dar.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L01