Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0008

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L05