Verwaltungsgerichtshof
10.02.2026
Ra 2026/08/0008
Das Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080008.L05