Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/04/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0043

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040043_20260513L01

Rechtssatz für Ra 2026/04/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0043

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein Tatvorwurf gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 erfordert die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L03

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040043_20260513L02

Rechtssatz für Ra 2026/04/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0043

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 1 (hier betreffend § 44a Z 1 VStG)

Stammrechtssatz

Paragraph 44, a lita VStG bestimmt, daß der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis E vom 5.12.1983, 82/10/0125)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L04

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040043_20260513L03

Entscheidungstext Ra 2026/04/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0043

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R M, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Jänner 2026, Zl. LVwG 30.25-4871/2025-19, betreffend Übertretungen der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
3
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 20.1.2015, Ra 2015/02/0006, mwN).
4
In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht der Revisionswerber - neben Ausführungen zu den vom ihm als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug - geltend, dass die sofortige Leistung des über ihn verhängten hohen Strafbetrages unverhältnismäßig wäre, weil gegen die rechtliche Grundlage der Zahlung „mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit erfolgreich vorgegangen“ werde. Die Rückforderung des Geldbetrags im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers sei mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden.
5
Mit diesen allgemeinen Umschreibungen unterlässt der antragstellende Revisionswerber die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob ihm durch den Vollzug unverhältnismäßige Nachteile drohen, von vornherein nicht möglich ist.
6
Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 2. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWT_2026040043_20260302L00

Entscheidungstext Ra 2026/04/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0043

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Lukasser, sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des R M, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Jänner 2026, Zl. LVwG 30.25-4871/2025-19, betreffend Übertretungen der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber unter anderem - soweit hier von Relevanz - vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „V*GmbH“ in Ausübung deren freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ zu verantworten, dass zumindest von 25. Juni 2025 bis dato dieses Gewerbe an einer weiteren Betriebsstätte an einer bestimmt bezeichneten Adresse gewerbsmäßig ausgeübt und unterlassen worden sei, den Beginn der Ausübung des Gewerbes in dieser weiteren Betriebsstätte, der Behörde anzuzeigen, obwohl diese Anzeige so rechtzeitig zu erstatten sei, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde einlange (Spruchpunkt 2.).
2
Der Revisionswerber habe dadurch die Bestimmungen des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 367, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 7 Stunden) verhängt wurde.
3
1.2. Ferner wurde dem Revisionswerber mit demselben Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „V*GmbH“ zu verantworten, dass am 6. August 2025 um 09:17 Uhr am Standort der näher bezeichneten weiteren Betriebsstätte durch Betrieb eines Getränkeautomaten eine Dose „Puntigamer“ Bier an den zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Jugendlichen T*G* ausgeschenkt worden sei, obwohl Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten und es Gewerbetreibenden untersagt sei, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (Steiermärkisches Jugendgesetz) der Genuss von Alkohol verboten sei (Spruchpunkt 3.).
4
Der Revisionswerber habe dadurch die Bestimmungen des Paragraph 367 a, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) verhängt wurde.
5
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht unter anderem - soweit hier von Relevanz - der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die oben wiedergegebenen Spruchpunkte 2. und 3. keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Tatort in den Spruchpunkten 2. und 3. „8010 Graz, Murgasse 1“ und es im Spruchpunkt 3. anstelle „... ausschenken lassen haben, ...“ „... abgegeben haben, ...“ zu lauten habe, ferner, dass die übertretenen Verwaltungsvorschriften durch „... Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, 1. Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, und Paragraph 18, Absatz eins, Steiermärkisches Jugendgesetz, LGBI. Nr. 81 aus 2013, in der Fassung LGBI. Nr. 90 aus 2024,, ...“ ersetzt würden.
6
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7
2.2. Zur angelasteten Übertretung gemäß Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der zur Gewerbeausübung eingerichtete Raum, in welchem die beschriebenen Waren zum Verkauf angeboten worden seien, stelle jedenfalls eine „weitere Betriebsstätte“ dar, auch wenn der Revisionswerber vorbringe, dass es sich nicht um einen „vollwertigen“ Filialbetrieb vor dem Hintergrund des Selbstbedienungsstandortes mit Automaten handle. Nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 habe der (jeweilige) Gewerbeinhaber auch den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen. Der Gewerbeinhaber sei der Gewerbetreibende nach Paragraph 38, Absatz 5, GewO 1994, also verfahrensgegenständlich die V*GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber im Tatzeitraum gewesen sei. Der mangelnde konstitutive Charakter der Anzeige der weiteren Betriebsstätte, bezogen auf die Begründung des Gewerberechts, vermöge - entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers - die Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht nicht zu verhindern, zumal von Seiten der Gewerbeinhaberin am Tatort während der Tatzeit unzweifelhaft eine weitere Betriebsstätte durch Ausübung des freien Handelsgewerbes betrieben worden seien, ohne dass während des behördlicherseits vorgehaltenen Zeitraums eine solche der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 angezeigt worden sei. Der Verwaltungsstrafbehörde sei daher nicht entgegenzutreten, wenn sie fallbezogen von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen sei. Ein Schadens- oder Nachteilseintritt gehöre nicht zum gegenständlich relevanten Tatbild. Der Gewerbebehörde solle durch die Anzeige die Möglichkeit der Prüfung des allfälligen Vorliegens der näher genannten gesetzlichen Voraussetzungen in einer weiteren Betriebsstätte ermöglicht werden. Eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde bei Verhängung der gegenständlichen Strafe sei im Beschwerdefall nicht zu ersehen.
8
2.3. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht ersichtlich, dass Paragraph 114, GewO 1994 auf die Alkoholabgabe im Rahmen eines Verkaufs durch Selbstbedienungsautomaten innerhalb eines Betriebsraums im dargelegten Sinne nicht anzuwenden wäre. Mit dem bloßen Verweis auf einen Programmfehler der KI und dem im Normalfall tatsächlichen Funktionieren des Systems mache der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass von ihm sämtliche Maßnahmen getroffen worden seien, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der übertretenen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen, sodass damit auch noch kein initiativ darzulegendes wirksames Kontrollsystem beschwerdeführerseitig konkret ins Treffen geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
9
2.4. Im Ergebnis sei die Beschwerde daher bezogen auf die Spruchpunkte 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses, unter Vornahme der erwähnten Präzisierungen des Spruchpunktes 3., abzuweisen.
10
3. Gegen dieses Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Übertretungen laut Spruchpunkt 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11
4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
4.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht führe zu Unrecht Paragraph 18, StJG 2013 als übertretene Norm an, weil diese Vorschrift an Jugendliche adressiert sei.
15
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Diese Überlegung hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits für die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu gelten (zu alldem vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, Rn. 18, mwN).
16
Aus der Zulässigkeitsbegründung geht nicht hervor, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Präzisierung der übertretenen Normen hinsichtlich Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, zumal Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 den Gewerbetreibenden wörtlich untersagt, „selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist“. Ein Tatvorwurf gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 erfordert daher die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.
17
4.2. Insofern die Revision ferner zur Begründung der Zulässigkeit darauf verweist, es liege ein Begründungsmangel vor, weil ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG hinsichtlich der Trennung von Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu genügen habe, nimmt sie keinen Bezug auf das vorliegend angefochtenen Erkenntnis, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses den genannten Anforderungen nicht entspreche. Der wiederholte Verweis in diesem Zusammenhang auf die Anführung der Jugendschutzbestimmung ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Revision nicht darlegt, inwiefern die Anführung der Jugendschutzbestimmung vor dem Hintergrund des Zusammenhangs mit Paragraph 114, GewO 1994 fallbezogen missverständlich wäre.
18
4.3. Die Revision bringt ferner vor, im gegenständlichen Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht nicht lediglich einzelne, isolierte Präzisierungen vorgenommen, sondern kumulativ den Tatort berichtigt, die Tathandlung von „ausschenken lassen“ auf „abgegeben“ umgestellt und zugleich die im Spruch genannten verletzten Verwaltungsvorschriften durch Aufnahme eines weiteren Materiengesetzes erweitert. Diese Kombination bewirke eine qualitative Verschiebung des rechtlichen Vorwurfs, weil sich sowohl der Charakter der angelasteten Handlung als auch deren normative Einbettung und damit das Verteidigungsprofil des Beschuldigten ändern. Es sei zu klären, ob dies eine Präzisierung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darstelle oder bereits eine unzulässige Auswechslung der Tat darstelle.
19
Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen: Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0066).
20
Inwiefern das Verwaltungsgericht angesichts des eindeutig umschriebenen Tatvorwurfs von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Dass sich der Charakter der angelasteten Handlung wegen der Präzisierung des Tatvorwurfs innerhalb der Alternativen des Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 verschoben hätte, ist nicht nachvollziehbar.
21
4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2026

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L01

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2026040043_20260513L00