Verwaltungsgerichtshof
13.05.2026
Ra 2026/04/0043
Ein Tatvorwurf gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 erfordert die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L03