Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L02