1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 27. Oktober 2024 zu näher bezeichneten Zeitpunkten an näher bezeichneten Orten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs vier Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG begangen zu haben, indem er jeweils durch kurzfristiges starkes Beschleunigen den Motor laut aufheulen habe lassen. Darüber hinaus wurde ihm angelastet, am Tatort, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h überschritten zu haben, wobei die maßgebliche Messtoleranz bereits in Abzug gebracht worden sei. Dadurch habe er § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt. Wegen dieser fünf Verwaltungsübertretungen verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber fünf Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen). Unter einem sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 27. Oktober 2024 zu näher bezeichneten Zeitpunkten an näher bezeichneten Orten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs vier Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG begangen zu haben, indem er jeweils durch kurzfristiges starkes Beschleunigen den Motor laut aufheulen habe lassen. Darüber hinaus wurde ihm angelastet, am Tatort, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h überschritten zu haben, wobei die maßgebliche Messtoleranz bereits in Abzug gebracht worden sei. Dadurch habe er Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt. Wegen dieser fünf Verwaltungsübertretungen verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber fünf Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen). Unter einem sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die vom Revisionswerber gefahrene Geschwindigkeit mittels Nachfahrt (geeichter Tachometer ohne Videoaufzeichnung) über eine Strecke von zumindest 200 m bei gleichbleibendem Abstand von ca. 80 Metern erfolgt sei. Die abgelesene Geschwindigkeit habe 150 km/h betragen, wovon 10 % als Messtoleranz zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden seien.
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Das Verwaltungsgericht begründete ausführlich seine Beweiswürdigung hinsichtlich des Zustandekommens eines validen Messergebnisses, wobei es sich insbesondere auf die Aussagen der die Messung durchführenden Polizeibeamten stützte. Demnach seien diese aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Revisionswerbers sowie der von dessen Fahrzeug ausgehenden erheblichen Geräuschentwicklung auf ihn aufmerksam geworden und hätten die Nachfahrt aufgenommen. Beide Polizeibeamten seien sich völlig sicher gewesen und hätten angegeben, dass die angelastete Geschwindigkeit über eine Strecke von jedenfalls mehr als 200 Metern eingehalten worden sei. Diese Angaben stünden zudem mit dem Inhalt der Anzeige in Einklang. Das Datum der letzten Eichung des verwendeten Tachometers sowie die maßgebliche Nacheichfrist ergäben sich aus dem Akteninhalt. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag kam das Verwaltungsgericht mit der Begründung nicht nach, dass dieser auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zumal kein konkretes Beweisthema formuliert worden sei.
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Rechtlich gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht habe. Es verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für ungeeichte Tachometer eine allgemein übliche Messtoleranz von 10 % zu berücksichtigen sei. Selbst die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines ungeeichten Tachometers stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine zulässige Messmethode dar. Schließlich führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bereits eine Beobachtungsstrecke von etwa 100 Metern für eine verlässliche Geschwindigkeitsfeststellung als ausreichend angesehen werde.
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Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafzumessung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Unterlassung der Einholung des Eichscheins, des Einbaunachweises und des Schulungsnachweises trotz eines ausdrücklich gestellten Beweisantrags einen wesentlichen Verfahrensmangel begründe. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die bewusste Unterlassung der Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung stelle eine Vereitelung objektiver Beweismittel dar und verletze das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK. Durch die Nichtaktivierung des vorhandenen Videomesssystems werde dem Beschuldigten die einzige objektive Beweisquelle entzogen und seine Verteidigungsmöglichkeit in unzulässiger Weise beeinträchtigt.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Unterlassung der Einholung des Eichscheins, des Einbaunachweises und des Schulungsnachweises trotz eines ausdrücklich gestellten Beweisantrags einen wesentlichen Verfahrensmangel begründe. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die bewusste Unterlassung der Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung stelle eine Vereitelung objektiver Beweismittel dar und verletze das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK. Durch die Nichtaktivierung des vorhandenen Videomesssystems werde dem Beschuldigten die einzige objektive Beweisquelle entzogen und seine Verteidigungsmöglichkeit in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
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Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN).Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , etwa VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). 11
Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 22.7.2025, Ra 2025/02/0112, mwN).Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 22.7.2025, Ra 2025/02/0112, mwN).
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Das Verwaltungsgericht ging auf Grundlage der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, die an der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung beteiligt waren, sowie der im Akt erliegenden Unterlagen zum verwendeten Tachometer von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnis aus. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung behaftet wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Abstandnahme von den beantragten weiteren Beweisaufnahmen nicht zu beanstanden.
13
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können (vgl. etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2024/02/0012, mwN). Es entspricht auch der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die Tatsache, dass das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug „mehrmals verringert“ hat, gerade nicht hindert, dass ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wird (vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können vergleiche , etwa VwGH 28.2.2025, Ra 2024/02/0012, mwN). Es entspricht auch der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die Tatsache, dass das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug „mehrmals verringert“ hat, gerade nicht hindert, dass ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wird vergleiche , etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). 14
Es ist im vorliegenden Fall angesichts der Feststellungen und der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht zu erkennen, warum diese Grundsätze nicht auch für den hier vorliegenden Fall gelten sollten oder dass das Verwaltungsgericht den Grundsätzen der hg. Rechtsprechung gerade nicht entsprochen hätte. Mit dem pauschalen Vorwurf, Art. 6 EMRK sei dadurch verletzt worden, dass die Geschwindigkeitskontrolle trotz bestehender technischer Möglichkeit nicht mittels Videos aufgezeichnet worden sei, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Es ist im vorliegenden Fall angesichts der Feststellungen und der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht zu erkennen, warum diese Grundsätze nicht auch für den hier vorliegenden Fall gelten sollten oder dass das Verwaltungsgericht den Grundsätzen der hg. Rechtsprechung gerade nicht entsprochen hätte. Mit dem pauschalen Vorwurf, Artikel 6, EMRK sei dadurch verletzt worden, dass die Geschwindigkeitskontrolle trotz bestehender technischer Möglichkeit nicht mittels Videos aufgezeichnet worden sei, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
15
Soweit sich der Revisionswerber damit der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 3.2.2026, Ra 2025/02/0068, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, wird in der Revision, die auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht eingeht, nicht aufgezeigt.Soweit sich der Revisionswerber damit der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 3.2.2026, Ra 2025/02/0068, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, wird in der Revision, die auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht eingeht, nicht aufgezeigt.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2026