Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/02/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0067

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0048 E 13. September 2016 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (gegebenenfalls auch einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtschutzinteresse zu wahren vergleiche etwa VwGH vom 28. Mai 2014, 2012/07/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L01

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020067_20260421L01

Rechtssatz für Ra 2026/02/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0067

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein

entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln

sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur

Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz

der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende

Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020067_20260421L02

Rechtssatz für Ra 2026/02/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0067

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §9
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2022/09/0001 E 10. Juni 2022 RS 5 (hier nur der erste Satz bis zum Semikolon)

Stammrechtssatz

Bei Unterlassungsdelikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche VwGH 27.12.2007, 2003/03/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020067_20260421L03

Rechtssatz für Ra 2026/02/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0067

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
ParkometerG Wr 1974 §1a
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Nach der Rsp. des VwGH zu Unterlassungsdelikten bei Auskunftspflichten in Paragraph eins a, Wr. Parkometergesetz 1974 und Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, die keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsehen, ist die Auskunftspflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; VwGH 31.1.1996, 93/03/0156; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267; VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L05

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020067_20260421L04

Entscheidungstext Ra 2026/02/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0067

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
ParkometerG Wr 1974 §1a
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGVG 2014 §38
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Lienz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Februar 2026, LVwG-2024/42/2942-3, betreffend Übertretungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes (mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz (nunmehrige revisionswerbende Partei) vom 15. Oktober 2024 wurde dem Mitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der T GmbH angelastet, er habe es zu verantworten, dass „bei“ dem an einem näher bezeichneten Standort aufgestellten Wettterminal Angaben im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Tiroler Wettunternehmergesetz gefehlt hätten (Spruchpunkt 1.), und es unterlassen zu haben, den Wettterminal gemäß Paragraph 25, Litera e, Tiroler Wettunternehmergesetz der Behörde anzuzeigen (Spruchpunkt 2.). Der Mitbeteiligte habe dadurch hinsichtlich Spruchpunkt 1. gegen Paragraph 47, Absatz eins, Litera o, in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, c, d und e in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz und hinsichtlich Spruchpunkt 2. gegen Paragraph 47, Absatz eins, Litera r, in Verbindung mit Paragraph 25, Litera e, Tiroler Wettunternehmergesetz verstoßen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Tatumschreibung im Spruchpunkt 1. genüge nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil dem Mitbeteiligten nicht vorgeworfen worden sei, dass er es zu verantworten habe, dass eine Kennzeichnung am Wettterminal gefehlt habe. Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetzes sei die Kennzeichnung direkt am Gerät („an diesem“) vorzunehmen. Der von der belangten Behörde gewählte Tatvorwurf („beim“ Wettterminal anstatt richtigerweise „an diesem“) könne auch nicht als umgangssprachliches Vergreifen im Ausdruck abgetan werden, weil im Raum stehe, dass die gesetzlich geforderten Angaben an einem neben dem Wettterminal aufgestellten Schrank angebracht gewesen seien. Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses sei zu beheben gewesen, weil Erfüllungsort für die Anzeigeverpflichtung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Sitz der Behörde sei, bei der die Meldung zu erstatten sei; im konkreten Fall sei das der Sitz der Tiroler Landesregierung in Innsbruck.
4
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Lienz.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die revisionswerbende Behörde erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage fehle, ob der behördliche Tatvorwurf (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG entspreche. Auch hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) existiere ebenfalls noch keine Rechtsprechung zur Frage, ob bei einer unterlassenen Anzeige der Standortverlegung bzw. im Allgemeinen bei unterlassenen Anzeigen und Meldungen an das Amt der Tiroler Landesregierung als Administrativbehörde nicht die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, sondern gemäß Paragraph 27, VStG die Stadt Innsbruck örtlich zuständig sei.
9
Nach ständiger hg. Judikatur sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat - und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2024/02/0240, mwN). Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305, mwN; siehe auch VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054, mwN).
10
Mit dem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Amtsrevision wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte. Die Zulässigkeitsbegründung lässt die dafür erforderliche Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt vermissen.
11
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demnach danach, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG).
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Unterlassungsdelikten als Tatort grundsätzlich der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen vergleiche , wiederum VwGH 27.11.2025, Ra 2024/02/0240, mwN). Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125, mwN).
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Unterlassungsdelikten bei Auskunftspflichten in Paragraph eins a, Wr. Parkometergesetz 1974 und Paragraph 103, Absatz 2, KFG, die keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsehen, ist die Auskunftspflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen vergleiche , zu Paragraph 2, Absatz 5, RGG VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014, unter Verweis auf VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156; 17.10.2018, Ra 2017/02/0267; siehe hingegen zu den von der Rsp entwickelten Leitlinien zu ortsgebundenen Handlungspflichten wiederum VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125 [zu Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz]).
14
Dem vorliegenden Tatvorwurf Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses lag zugrunde, dass der (Tiroler) Landesregierung die Verlegung eines Wettterminals entgegen Paragraph 25, Litera e, Tiroler Wettunternehmergesetz nicht angezeigt worden sei. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht eine unvertretbare Beurteilung des Verwaltungsgerichtes aufzuzeigen, wenn es unter Verweis auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen ist, dass Erfüllungsort der Anzeigeverpflichtung der Sitz des Amtes der Tiroler Landesregierung sei (der damit Tatort der Unterlassung der Anzeigeverpflichtung sei) und es sich bei der amtsrevisionswerbenden Partei daher nicht um die für das Strafverfahren zuständige Behörde gehandelt habe.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2026020067_20260421L00