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Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. August 2023 wurde in der Sache ein näher genannter Verein, der durch die Revisionswerber als „Präsident“ und „Vizepräsident“ dieses Vereins vertreten wurde, gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) aufgelöst.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. August 2023 wurde in der Sache ein näher genannter Verein, der durch die Revisionswerber als „Präsident“ und „Vizepräsident“ dieses Vereins vertreten wurde, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 (VerG) aufgelöst.
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Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2023, E 2951/2023-16, wurde - soweit vorliegend wesentlich - die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Revisionswerber abgewiesen.
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Mit Eingabe vom 20. August 2024 begehrten (u.a.) die Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 2. August 2023 abgeschlossenen Verfahrens sowie die Aufhebung des genannten Erkenntnisses, beantragten überdies die Befangenheit der das genannte Erkenntnis approbierenden Richterin festzustellen sowie den Anträgen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde - soweit verfahrensrelevant - der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Ausbleiben eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes betreffend Entscheidungen, welche den Kernbereich der Vereinsfreiheit berührten.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde - soweit verfahrensrelevant - der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Ausbleiben eines Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes betreffend Entscheidungen, welche den Kernbereich der Vereinsfreiheit berührten.
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Gegen diese Entscheidung erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2026, E 508/2025-7, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. April 2026, E 508/2025-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen diese Entscheidung erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2026, E 508/2025-7, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. April 2026, E 508/2025-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge erhoben die Revisionswerber die nunmehr gegenständliche Revision.
Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten (vgl. VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten vergleiche VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).
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Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
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Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind Entscheidungen, die, wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.1.2025, Ra 2024/01/0407, mwN).Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (Paragraph 29, VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (Paragraph 12, VerG), sind Entscheidungen, die, wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Artikel 11, EMRK vorliegt, den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Verfassungsgerichtshof vergleiche , VwGH 27.1.2025, Ra 2024/01/0407, mwN). 9
Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind (vgl. abermals VwGH Ra 2024/01/0407, mwN).Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind vergleiche , abermals VwGH Ra 2024/01/0407, mwN). 10
Auch verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. neuerlich VwGH Ra 2024/01/0407, mwN).Auch verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen vergleiche , neuerlich VwGH Ra 2024/01/0407, mwN). 11
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in welchem ein Verein gemäß § 29 VerG aufgelöst wurde, sowie über damit zusammenhängende Anträge getroffen. Derartige Entscheidungen betreffen nach dem Gesagten den Kernbereich der Vereinsfreiheit und sind somit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in welchem ein Verein gemäß Paragraph 29, VerG aufgelöst wurde, sowie über damit zusammenhängende Anträge getroffen. Derartige Entscheidungen betreffen nach dem Gesagten den Kernbereich der Vereinsfreiheit und sind somit gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
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Auch die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ändert daran nichts: Der Verfassungsgerichtshof hat seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Fall der Abweisung bzw. Ablehnung einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde die Beschwerde jedenfalls gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG auf Antrag dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, zumal § 87 Abs. 3 VfGG (nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) nunmehr - im Gegensatz zur Fassung vor der genannten Novelle - den Ausschluss der Beschwerdeabtretung (auch) in Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit des VfGH nicht mehr vorsieht (vgl. VwGH 7.5.2026, Ra 2026/01/0047, mwN).Auch die Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ändert daran nichts: Der Verfassungsgerichtshof hat seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Fall der Abweisung bzw. Ablehnung einer auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde die Beschwerde jedenfalls gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 87, Absatz 3, VfGG auf Antrag dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, zumal Paragraph 87, Absatz 3, VfGG (nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) nunmehr - im Gegensatz zur Fassung vor der genannten Novelle - den Ausschluss der Beschwerdeabtretung (auch) in Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit des VfGH nicht mehr vorsieht vergleiche , VwGH 7.5.2026, Ra 2026/01/0047, mwN). 13
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026