Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0105

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0124 E 30. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L01

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170105_20260706L01

Rechtssatz für Ra 2025/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0105

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0130 E 25. Juni 2019 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L02

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170105_20260706L02

Entscheidungstext Ra 2025/17/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0105

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P B, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, Zl. G314 2307530-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, u.a. Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG, keine Folge.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Revisionswerber begründet den Antrag damit, er habe ein erhebliches Interesse - unter Einhaltung der gesetzmäßigen Fristen - seine Verlobte in Österreich zu besuchen (er ist am 3. Februar 2025 nach Serbien zurückgekehrt), weil sie nach einer erlittenen Fehlgeburt seine vermehrte Unterstützung benötige.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - insbesondere auch zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , etwa VwGH 20.5.2025, Ra 2025/17/0038).
5
Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er den Unterstützungsbedarf seiner Verlobten in Folge einer erlittenen Fehlgeburt vorbringt, beschränkt er sich auf eine allgemeine und pauschale Behauptung, ohne nähere fallbezogene, konkretisierte und substanziierte Angaben zu tätigen.
6
Derartige - nur unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102).
7
Dem Antrag war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Wien, am 3. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170105.L00

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025170105_20250903L00

Entscheidungstext Ra 2025/17/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0105

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des P B, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, G314 2307530-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt B) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, hielt sich mehrmals über längere Zeiträume im Bundesgebiet auf. Nach der Aktenlage habe er während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet im Jahr 2024 Unterkunft bei seiner Partnerin N D genommen, einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese habe im Jahr 2024 vom Revisionswerber ein Kind erwartet, aber zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Fehlgeburt erlitten.
2
Mit Strafurteil vom 6. März 2024 wurde der Revisionswerber wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, und 269 Absatz eins, erster Fall StGB, schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, und 84 Absatz 2, StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, in Verbindung mit , Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. In der Folge reiste der Revisionswerber am 15. März 2024 nach Serbien aus.
3
Am 8. April 2024 reiste der Revisionswerber wieder in das Bundesgebiet ein. Nach seiner Festnahme am 4. November 2024 wurde über ihn am 7. November 2024 die Untersuchungshaft verhängt. Der Revisionswerber wurde in weiterer Folge mit Strafurteil vom 3. Jänner 2025 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, und 224 StGB und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 3. Februar 2025 kehrte der Revisionswerber freiwillig nach Serbien zurück.
4
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. Jänner 2025 wurde dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
5
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis entschieden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück; die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wurde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A). Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos behoben und die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt wurde (Spruchpunkt B). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Soweit für die Revision relevant begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung dahin, dass der Revisionswerber - der kaum Deutsch spreche - nie über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer im Inland massiv überschritten habe. Der Revisionswerber habe starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Mutter und Schwester leben würden und wo er selbständig tätig gewesen sei. Er sei im Inland auch nie erwerbstätig oder anderweitig krankenversichert gewesen. Der Revisionswerber sei zweimal kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig geworden und sei dafür jeweils rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Auch habe er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch Unterlassung einer Wohnsitzmeldung und Verwendung gefälschter Ausweise zu verschleiern versucht. Daher bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Inland, das seine persönlichen Interessen am Verbleib deutlich überwiege, auch unter Berücksichtigung seiner Beziehung zu seiner Partnerin und deren Bedürfnisse nach einer Fehlgeburt.
8
Da das Verhalten des Revisionswerbers jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Wirkungslosigkeit der bei der ersten Verurteilung verhängten Sanktion und der rasche Rückfall eine Gefährlichkeit des Revisionswerbers indizierten, für deren Wegfall oder wesentliche Minderung es eines Zeitraumes des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfe, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu beanstanden. Der Zeitraum von zwei Jahren sei unter Berücksichtigung des Umstandes angemessen, dass bislang nur mit einer einmonatigen Freiheitsstrafe und im Übrigen mit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden worden sei. Auch habe sich der Revisionswerber im fremdenpolizeilichen Verfahren kooperativ verhalten und es sei auch die Beziehung zu seiner österreichischen Partnerin zu berücksichtigen.
9
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, der wesentliche Sachverhalt habe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden können. Zudem sei das Verwaltungsgericht ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen gefolgt.
10
Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 932/2025-7, ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
11
In der nun vorliegenden außerordentlichen Revision, die sich nur gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses wendet, bringt der Revisionswerber zur Begründung deren Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht durch die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
12
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14
Die Revision ist zulässig und begründet.
15
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann - selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche , etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173, mwN).
16
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, sowie etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
17
In der Beschwerde brachte der Revisionswerber ergänzend zum bereits bekannten Umstand der Fehlgeburt seiner Partnerin vor, dass diese nunmehr vermehrt seiner Unterstützung bedürfe. Auf dieses Vorbringen ist das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK auch eingegangen.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung) kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0147, mwN).
19
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier gegeben - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 27.5.2026, Ra 2025/18/0351, mwN).
20
Das angefochtene Erkenntnis war deshalb im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt B) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L00

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2025170105_20260706L00