Verwaltungsgerichtshof
06.07.2026
Ra 2025/17/0105
GRS wie Ra 2019/19/0130 E 25. Juni 2019 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L02