Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/13/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0112

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2
BAO §207 Abs2
FinStrG §33
FinStrG §98 Abs3
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 98 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 98 gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 15.08.2015 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  5. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 01.01.1986 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0096 B 30. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 207, Absatz 2, BAO gilt für die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren vergleiche VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0038).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130112_20260410L01

Rechtssatz für Ra 2025/13/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0112

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2
FinStrG §33
MRK Art6 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0111 B 30. Jänner 2026 RS 3

Stammrechtssatz

Hat das BFG nach abgabenrechtlichen Maßstäben die Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist als erfüllt angesehen, ist damit in keiner Weise verbunden, dass nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben eine hinterzogene Abgabe vorliegt oder den Abgabepflichtigen eine strafrechtliche Verantwortung oder Schuld trifft. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR [Große Kammer] 11.6.2024, Nealon and Hallam/United Kingdom, 3283/19 u.a., Ziffer 169,, ist nicht erkennbar, dass dem Erkenntnis des BFG eine Verletzung der Unschuldsvermutung zugrunde liegt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L02

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130112_20260410L02

Rechtssatz für Ra 2025/13/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0112

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0110 B 17. Februar 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit ist der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061; 30.1.2001, 99/14/0067; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L03

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130112_20260410L03

Rechtssatz für Ra 2025/13/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0112

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0014 B 27. Oktober 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L04

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130112_20260410L04

Rechtssatz für Ra 2025/13/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0112

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/13/0117 B 7. Mai 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Feststellung des BFG, es liege ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs (somit ein Vermögen, das betraglich im Einnahmenüberschuss des Steuerpflichtigen keine Deckung findet; vergleiche etwa VwGH 8.2.2007, 2004/15/0094) vor, nicht mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet, löst dies eine Schätzungsbefugnis bzw. -verpflichtung nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus vergleiche etwa VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L05

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130112_20260410L05

Entscheidungstext Ra 2025/13/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0112

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
BAO §184 Abs2
BAO §207 Abs2
BAO §303 Abs1 litb
B-VG Art133 Abs4
FinStrG §33
FinStrG §98 Abs3
MRK Art6 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 98 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 98 gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 15.08.2015 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  5. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 01.01.1986 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des KR E, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juli 2025, RV/7100156/2025, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006, Einkommensteuer 2003 bis 2006, Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie Umsatzsteuer 2003 bis 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zum bisherigen Verfahrensgeschehen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2024, Ra 2023/13/0032, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die auch hier revisionsgegenständlichen Verfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil mangels Feststellung konkreter Verlängerungshandlungen für den Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung, ob die Verjährung der Wiederaufnahme für die Jahre 2003 bis 2006 entgegenstand, nicht möglich war.
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Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 richtet, ab. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Umsatzsteuer 2003 und 2004 richtet, gab das Bundesfinanzgericht ihr teilweise Folge. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht zunächst von ihm festgestellte zahlreiche Verlängerungshandlungen aus den Jahren 2009 bis 2013 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils nach Jahren (2003 bis 2006) gegliedert und chronologisch geordnet an. Die lückenlosen Verlängerungshandlungen hätten zur Folge, dass die Erlassung der angefochtenen Bescheide im Jahr 2013 innerhalb der nach Paragraph 209, Absatz eins, BAO verlängerten Verjährungsfrist erfolgt sei. Darüber hinaus sei von hinterzogenen Abgaben im Sinne von Paragraph 207, Absatz 2, BAO auszugehen.
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Der Revisionswerber habe die ausländischen Bankkonten R und K im Rahmen der Einreichung seiner Abgabenerklärungen nicht offengelegt bzw. die entsprechenden Kontoeingänge nicht erklärt, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus habe er in seiner Steuererklärung ihm gutgeschriebene Bankzinsen aus Australien und aus Liechtenstein nicht angeführt. Allein schon dadurch habe er die gebotene Offenlegungspflicht verletzt und eine Abgabenverkürzung bewirkt, womit der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sei. Der Revisionswerber habe Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit bzw. aus erhaltenen Zinsgutschriften nicht offengelegt, zu Unrecht Betriebsausgaben für Lohnaufwendungen geltend gemacht und die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer und Umsatzsteuer verkürzt. Aus den vorliegenden objektiven Umständen könne auf die subjektive Komponente geschlossen werden und derart von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Es sei von hinterzogenen Abgaben auszugehen, weshalb die nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange.
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Zu den Wiederaufnahmebescheiden führte das Bundesfinanzgericht aus, dass diese auf den Bericht über die Außenprüfung verwiesen. Dort wären ausdrücklich sämtliche neu hervorgekommenen Tatsachen angeführt. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Tatsachen hätten zu den vorgenommenen Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die einzelnen revisionsgegenständlichen Jahre in Höhe von jeweils vielen tausend Euro geführt, die sich somit in keiner Weise als geringfügig erwiesen.
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Die gebotene Abwägung der Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit führe jedenfalls zu einem Übergewicht der Gründe der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit der Richtigstellung der Besteuerung aus Gründen der Rechtsrichtigkeit und sohin auch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
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Zur teilweisen Stattgabe betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 [gemeint: 2006] und Umsatzsteuer 2003 bis 2005 führte das Bundesfinanzgericht aus, für das von einer liechtensteinischen Bank geführte Konto R sei nur der Revisionswerber wirtschaftlich berechtigt gewesen und nur ihm seien die Guthaben bzw. Gelder zuzurechnen. Hiebei stellte das Bundesfinanzgericht umfassende beweiswürdigende Überlegungen dazu an, wieso davon auszugehen sei, dass die Mittel aus unversteuerten Einkünften des Revisionswerbers stammten.
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Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen sei in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen, womit die Schätzungsbefugnis nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO gegeben sei. Als Methode sei die Schätzung anhand des Vermögenszuwachses heranzuziehen. Zumal sich die Tätigkeit des Revisionswerbers im Wesentlichen auf die gewerbliche Vermittlung von Immobilien bzw. generell auf die Immobilienbranche bezogen habe, erfolge die vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gleiches gelte für die Unterwerfung unter den umsatzsteuerlichen Normalsteuersatz.
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Auch die Guthaben am Konto K bei der H Bank in Liechtenstein seien - mit näherer Begründung - ausschließlich dem Revisionswerber zuzurechnen. Auch hier bestehe die genannte Schätzungsbefugnis.
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Der Revisionswerber habe für eine im Zusammenhang mit dem Objekt N an A K erbrachte Leistung ein Honorar vereinnahmt und dieses nicht der Besteuerung zugeführt.
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Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Hinzurechnungen der Lohnaufwendungen C habe der Revisionswerber die Beschwerde eingeschränkt.
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Zur Vermietung K-Gasse stellte das Bundesfinanzgericht entgegen der Annahme der Abgabenbehörde fest, dass im relevanten Zeitraum keine Wohnung an Mag. G vermietet worden sei. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 279, BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2003 und 2004 sowie die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent in den Jahren 2003 und 2004 um näher genannte Beträge zu vermindern seien.
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Der Revisionswerber habe in den Jahren 2003 bis 2006 näher angeführte Zinsen auf einem ihm zuzurechnenden Bankkonto in Australien gutgeschrieben erhalten. Die angefochtenen Bescheide seien auf Grundlage des von Österreich mit Australien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen derart abzuändern, dass die abgezogene Quellensteuer jeweils im Ausmaß von 10 Prozent auf die Einkommensteuer anzurechnen sei. Die einkommensteuerrechtliche Heranziehung dieser Einkünfte für den Progressionsvorbehalt bleibe (vom Revisionswerber unbestritten) unverändert bestehen.
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Dagegen richtet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen Revision.
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Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit der Verjährung im Sinn des Paragraph 207, Absatz 2, BAO. Der Entscheidung sei nicht zu entnehmen, weshalb das Bundesfinanzgericht von einem zumindest bedingten Vorsatz ausgegangen ist. Darüber hinaus habe das Bundesfinanzgericht auch nicht begründet, warum kein Rechtsirrtum vorliege. Es liege eine grob fehlerhafte Beweiswürdigung sowie ein Begründungsmangel vor.
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Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Paragraph 207, Absatz eins, BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO zehn Jahre.
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Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach Paragraph 116, Absatz eins, BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO anzuwenden ist vergleiche , VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103, mwN).
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Die Abgabenbehörde ist (wie auch das Bundesfinanzgericht im Rechtsmittelverfahren) nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen vergleiche , VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, mwN).
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Das Bundesfinanzgericht hat sich mit Frage des Vorsatzes eingehend beschäftigt und ist nach einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber im vorliegenden Fall zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es hat sich - neben der Tatsache, dass er, ebenso wie alle anderen „intellektuell durchschnittlich begabten Personen“ über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen Kenntnis gehabt habe - auf die langjährige Erfahrung des Revisionswerbers im Geschäftsleben und sein Expertenwissen gestützt, auf die ungewöhnlichen Vermögenstransfers über anonyme Konten, die Verschleierung der Umstände gegenüber der Abgabenbehörde und die durchgehende steuerliche Vertretung. Dass die vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.
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Wenn die Revision vorbringt, dass bei der Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, im Abgabenverfahren die Unschuldsvermutung und der Zweifelsgrundsatz gelten, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 207, Absatz 2, BAO zu verweisen, wonach im Abgabenverfahren - hinsichtlich der genannten Beurteilung - der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren gilt vergleiche , nochmals VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103, mwN).
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Das Bundesfinanzgericht hat nach abgabenrechtlichen Maßstäben die Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist als erfüllt angesehen. Damit ist in keiner Weise verbunden, dass nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben eine hinterzogene Abgabe vorliegt oder den Revisionswerber eine strafrechtliche Verantwortung oder Schuld trifft. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR [Große Kammer] vom 11. Juni 2024, Nealon and Hallam/United Kingdom, 3283/19 u.a., Ziffer 169,, ist nicht erkennbar, dass dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts eine Verletzung der Unschuldsvermutung zugrunde liegt vergleiche , VwGH 30.1.2026, Ra 2025/13/0111).
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Der Revisionswerber moniert auch, dass das Bundesfinanzgericht keinerlei Feststellungen in Bezug auf Verlängerungshandlungen im Sinn Paragraph 209, Absatz eins, BAO getroffen habe und der Auflistung der angeführten Verlängerungshandlungen nicht zu entnehmen sei, ob die dort genannten Eingaben den Revisionswerber überhaupt erreicht hätten. Hierzu genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht entsprechende Feststellungen zu den Verlängerungshandlungen getroffen hat (z.B. Erlassung Einkommensteuer- und Umsatzsteuerscheide, Vorhalte, Ersuchen um Ergänzung) und diesbezüglich nicht behauptet wird, dass diese nicht nach außen erkennbar wären. Ebenso wenig wird behauptet, dass die angeführten Verlängerungshandlungen nicht stattgefunden hätten vergleiche , dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2026, Ra 2025/13/0111, und vom 17. Februar 2026, Ra 2025/13/0110).
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Soweit die Revision eine fehlende (bzw. mangelhaft begründete) Ermessensübung behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht seine Ermessensübung begründet hat. Es hat sich darauf gestützt, dass es aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen zu Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen von mehreren tausend Euro bei der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer gekommen sei, welche sich somit als nicht geringfügig erwiesen hätten. Das Bundesfinanzgericht verneinte berücksichtigungswürdige Billigkeitsgründe. Die Wiederaufnahme widerspreche weder dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist vergleiche , etwa VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061; 30.1.2001, 99/14/0067; jeweils mwN), vermag die Revision nicht darzutun, dass im Revisionsfall ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessenüberschreitung vorliegt. Wenn sie in dem Zusammenhang vorbringt, dass das Bundesfinanzgericht bei einer ordnungsgemäß erfolgten Interessenabwägung erkannt hätte, dass bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen keine Wiederaufnahme vorgenommen werden könne, so genügt der Hinweis, dass Hinzurechnungsbeträge von mehreren tausend Euro nicht als geringfügig angesehen werden können vergleiche , VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125).
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Wenn die Revision ausführt, es hätte keine erhöhte Mitwirkungspflicht gegeben, weil keine Auslandssachverhalte vorlägen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Mitwirkungspflicht auch bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben ist vergleiche , VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105, mwN). Dass ein solcher Fall bei den Konten R und K vorliegt, hat das Bundesfinanzgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung angenommen.
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Zur Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers ist der Revision zwar zuzugestehen, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, der Revisionswerber wäre aufgrund der vorgelegten Atteste nicht für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt gewesen, nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Dafür hätte es einer näheren Auseinandersetzung damit bedurft, wieso das Bundesfinanzgericht aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers davon ausgeht, dass er zu einer Verhandlung und Vernehmung fähig gewesen wäre. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass die Nichtteilnahme an den stattgefundenen mündlichen Verhandlungen durch den Revisionswerber die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts derart beeinflusst hat, dass der Revisionswerber deswegen als unglaubwürdig beurteilt wurde und auch die entsprechende Beweiswürdigung deshalb zu seinen Ungunsten erfolgte.
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Das Bundesfinanzgericht weist zwar in seiner Beweiswürdigung darauf hin, dass es den Revisionswerber generell als wenig glaubwürdig ansieht, stützt sich dabei aber auf eine Vielzahl von Aspekten, wie die fehlende Mitwirkung bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde, die Nichtteilnahme an der Schlussbesprechung durch ihn und seine steuerlichen Vertreter, die nicht vollständige Offenlegung aller Umstände im Rahmen der Selbstanzeige im Zusammenhang mit dem Konto R, den Umstand, dass der Revisionswerber zwar vernehmungsunfähig sei, gleichzeitig aber nach den Angaben der steuerlichen Vertreter weiterhin als Einzelunternehmer (auch persönlich) tätig sei, sowie die widersprüchlichen Angaben zur Mittelherkunft in der Berufung und ihrem Nachtrag.
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Das Bundesfinanzgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung entgegen dem Vorwurf des Revisionswerbers auch nicht damit begnügt, auf eine generelle Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers zu verweisen. Es hat mit ausführlicher Beweiswürdigung dargelegt, wieso es von dem angenommenen Sachverhalt ausgeht und aufgrund welcher Widersprüchlichkeiten es die Aussagen des Revisionswerbers als nicht glaubhaft beurteilt. Wenn die Revision behauptet, das Bundesfinanzgericht habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers überhaupt nicht auseinandergesetzt, legt sie nicht substantiiert dar, welches Sachverhaltsvorbringen vom Bundesfinanzgericht nicht gewürdigt wurde und inwieweit dies zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
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Mit seinem Vorbringen zur Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber insgesamt allenfalls auf, dass auch ein anderer Sachverhalt begründbar wäre. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist aber nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0075, mwN).
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Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche , VwGH 12.11.2025, Ra 2024/13/0055, mwN).
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Ist die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, es liege ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs (somit ein Vermögen, das betraglich im Einnahmenüberschuss des Steuerpflichtigen keine Deckung findet) vor, nicht mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet, löst dies eine Schätzungsbefugnis bzw. -verpflichtung nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus vergleiche , VwGH 7.5.2025, Ra 2023/13/0117, mwN).
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Das Bundesfinanzgericht hat das Vorliegen der Schätzungsbefugnis in seinem Erkenntnis dargelegt und hat eine Schätzung nach dem Vermögenszuwachs vorgenommen. Das Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, diesbezüglich einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel aufzuzeigen.
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In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2026

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025130112_20260410L00