Verwaltungsgerichtshof
10.04.2026
Ra 2025/13/0112
GRS wie Ra 2025/13/0111 B 30. Jänner 2026 RS 3
Hat das BFG nach abgabenrechtlichen Maßstäben die Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist als erfüllt angesehen, ist damit in keiner Weise verbunden, dass nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben eine hinterzogene Abgabe vorliegt oder den Abgabepflichtigen eine strafrechtliche Verantwortung oder Schuld trifft. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR [Große Kammer] 11.6.2024, Nealon and Hallam/United Kingdom, 3283/19 u.a., Ziffer 169,, ist nicht erkennbar, dass dem Erkenntnis des BFG eine Verletzung der Unschuldsvermutung zugrunde liegt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130112.L02