Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/12/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/16/0035 B 28. Oktober 2020 RS 1 (hier: Stattgebung - Beschlagnahme nach dem GSpG; hier ohne Bezugnahme auf § 30 Abs. 5 VwGG und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Familienbeihilfe - Auch bei Amtsrevisionen ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und 5 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche VwGH 19.3.2019, Ra 2018/16/0109; 24.10.2017, Ro 2017/10/0032). Ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" wird mit dem Vorbringen, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde im noch anhängigen Beschwerdeverfahren die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der Mitbeteiligten wieder zurückbezahlt werden müssten, nicht dargetan.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120049.L01

Im RIS seit

04.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025120049_20250613L01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0026 B 12. März 2018 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz - Die Bezirkshauptmannschaft ordnete mit Bescheid gegenüber den mitbeteiligten Parteien die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG an. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß Paragraph 50, VwGVG auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In ihrem Antrag führt die revisionswerbende Partei u.a. aus, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wieder ausgefolgt werden müssten und dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen darstelle. Die mitbeteiligten Parteien haben zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welchen - das Interesse der belangten Behörde übersteigenden - Interessen der mitbeteiligten Parteien eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde. Das Risiko, dass im Falle einer Ausfolgung der Geräte unverzüglich mit diesen wieder in das Glücksspielmonopol eingegriffen würde und dass (weitere) Verfahren verzögert oder gar vereitelt würden, stellt somit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120049.L02

Im RIS seit

04.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025120049_20250613L02

Rechtssatz für Ra 2025/12/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0487 E 15. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Paragraph 45, AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen dürfe, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120049.L01

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120049_20260512L01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0085 E 18. November 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG hat im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120049.L02

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120049_20260512L02

Entscheidungstext Ra 2025/12/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2025, LVwG-414226/12/KPe, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 (berichtigt mit Berichtigungsbescheid vom 5. Juli 2023) ordnete die Landespolizeidirektion Oberösterreich gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme von 15 näher bezeichneten Eingriffsgegenständen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) an. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei am 11. Juli 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und hob den Beschlagnahmebescheid auf. Das LVwG sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision des Bundesministers für Finanzen verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In seinem Antrag führt der Revisionswerber aus, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des LVwG die beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wieder ausgefolgt werden müssten und dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom Revisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen darstellen würde. Im Falle einer Ausfolgung der Geräte könnte unverzüglich mit diesen in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden und das weitere Verfahren würde verzögert oder gar vereitelt.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
5
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen vergleiche , VwGH 10.5.2015, Ra 2017/03/0016). Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).
6
Die mitbeteiligte Partei hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welche - das Interesse des Revisionswerbers übersteigenden - Interessen der mitbeteiligten Partei einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würden.
7
Das Risiko, dass im Falle einer Ausfolgung der Geräte unverzüglich mit diesen in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden könnte und dass (weitere) Verfahren verzögert oder gar vereitelt würden, stellt somit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar vergleiche , VwGH 12.3.2018, Ra 2018/17/0026).
8
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 13. Juni 2025

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120049.L00

Im RIS seit

04.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2025120049_20250613L00

Entscheidungstext Ra 2025/12/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2025, LVwG-414226/12/KPe, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 sprach die Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme näher bezeichneter vorläufig beschlagnahmter Glücksspielgeräte - darunter zwölf PCs, ein Ein- und Auszahlungsgerät sowie zwei Router - aus.
2
Nach Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid durch die Mitbeteiligte führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 19. April 2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu der es (unter anderem) die Zeugen Z, S und M lud. Zeugin S entschuldigte sich am Vortag unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Zeuge M blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Zeuge Z erschien zur Verhandlung, seine Einvernahme wurde jedoch aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse des Zeugen in Ermangelung eines Dolmetschers abgebrochen und die Verhandlung sodann auf unbestimmte Zeit vertagt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde der Mitbeteiligten statt und behob den bekämpften Bescheid. Weiters sprach es aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Amt für Betrugsbekämpfung habe am 5. Mai 2023 eine Kontrolle im näher bezeichneten Lokal der Mitbeteiligten durchgeführt. Bei dieser Kontrolle sei zunächst ein ungehinderter Zutritt in das Lokal nicht möglich gewesen, erst kurz vor zwangsweiser Öffnung sei die Türe geöffnet worden. Im Lokal seien zwölf PCs, ein Ein- und Auszahlungsgerät und zwei Router vorgefunden worden. Testspiele hätten nicht durchgeführt werden können. Im Zuge der Kontrolle seien eine Angestellte (Zeugin S) und drei weitere Personen (darunter die Zeugen Z und M) angetroffen worden, deren Identität festgestellt worden sei und die befragt worden seien. Die Angestellte habe angegeben, „noch nie gesehen zu haben, dass Glücksspiele gespielt worden seien“, auch die weiteren Zeugen hätten den Erhebungsblättern zufolge nie gespielt und nichts gewusst. Vom Zeugen Z seien widersprüchliche Angaben gemacht worden, wobei der Gehalt der gesamten Zeugenaussage unter dem Blickwinkel zu sehen sei, dass er an diesem Tag einen halben Liter Schnaps getrunken habe. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die beschlagnahmten Geräte als Glücksspielautomaten verwendet worden seien und mit diesen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei.
5
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Kontrollhandlung am 5. Mai 2023 aufgenommenen Niederschriften mit den Zeugen - aus, aus der Dokumentation der gegenständlichen Kontrolle ergebe sich, dass die beschlagnahmten Geräte zwar betriebsbereit gewesen seien, ein Probespiel habe aber nicht durchgeführt werden können. Die Zeugenaussagen seien diesbezüglich nicht ergiebig gewesen. Auch wenn die vollständige Einvernahme des Zeugen Z in der mündlichen Verhandlung (in Ermangelung eines Dolmetschers) nicht habe abgeschlossen werden können, so stehe fest, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben vor der Finanzpolizei und dem Umstand, dass der Zeuge eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen habe, „wohl keine tragfähigen Feststellungen auf eine solche Zeugenaussage gestützt werden könnten“. Auch die Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt betreffend die Übertretungen des Glücksspielgesetzes im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrollhandlung habe ergeben, dass auch in diesem Verfahren keine Verstöße gegen das Glücksspielmonopol des Bundes festgestellt worden seien.
6
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Fall habe nicht einmal ermittelt werden können, was konkret auf den beschlagnahmten Geräten angeboten worden sei, weshalb ein möglicherweise noch anfangs vorgelegener Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Eine bloße Vermutung reiche für eine Beschlagnahme nicht aus. In Ermangelung objektiv feststellbarer Umstände bestehe keine Verdachtslage, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Amtsrevisionswerber unter anderem einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Amtswegigkeitsprinzip geltend. Ferner erweise sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als mangelhaft. Das Verwaltungsgericht habe die Notwendigkeit, die vor Ort im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Spieler und Lokalverantwortlichen als Zeugen einzuvernehmen, erkannt und diese auch als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen. Tatsächlich habe jedoch nur ein Zeuge dieser Ladung Folge geleistet. In weiterer Folge habe sich das Verwaltungsgericht lediglich auf die niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der abwesenden Zeugen gestützt, ohne dies näher zu begründen, und keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, die Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage vor dem Verwaltungsgericht zu zwingen. Ferner sei es auch seiner Verpflichtung, die zwischen den niederschriftlichen Aussagen der Zeugen dokumentierten Widersprüche durch wechselseitigen Vorhalt der Aussagen sowie konkrete, an die Zeugen gerichtete Fragen aufzuklären, nicht nachgekommen. In Bezug auf die Aussage des Zeugen Z habe das Verwaltungsgericht relevante Beweisergebnisse nicht berücksichtigt, die Beweiswürdigung sei diesbezüglich nicht schlüssig. Der Zeuge Z sei auch trotz Verständigungsschwierigkeiten nicht nochmals unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden, vielmehr habe das Verwaltungsgericht von seiner Einvernahme mit der Begründung abgesehen, dass keine tragfähigen Feststellungen auf seine Zeugenaussage gestützt werden könnten, weil der Zeuge am Tag der Kontrollhandlungen durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, ohne dies jedoch näher zu hinterfragen.
9
Diese Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sei relevant, weil insbesondere die Zeugin S mit der Aussage des Zeugen Z zu konfrontieren gewesen wäre, der zu Protokoll gegeben habe, dass die Zeugin S Spiele erklärt und Boni aufgebucht habe, sohin eine Funktion innegehabt habe, die mit ihrer leugnenden Verantwortung nicht in Einklang zu bringen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin S unter dem Eindruck der gerichtlichen Befragung ihre zuvor getätigte Aussage revidiert hätte oder das Verwaltungsgericht nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage überzeugt hätte. Letztere müsse schon vor dem Hintergrund der Erklärung der Zeugin S für die versperrte Eingangstür bezweifelt werden. Ähnliches treffe auf den Zeugen M zu, der dem Zeugen Z zufolge sogar Glücksspielgeräte habe freischalten können.
10
Die vorliegende Revision erweist sich bereits aufgrund dieses Vorbringens als zulässig; sie ist auch berechtigt.
11
Gemäß Paragraph 38, VwGVG gelten in Verwaltungsstrafverfahren (zu denen auch Beschlagnahmeverfahren zählen, vergleiche , etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0810, mwN) vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteienvorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG (siehe auch Paragraph 50, VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt vergleiche , VwGH 20.10.2025, Ra 2023/12/0092; 21.7.2025, Ra 2024/12/0138, mwN).
12
Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst - soweit das möglich ist - für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen vergleiche , neuerlich VwGH 20.10.2025, Ra 2023/12/0092; 21.7.2025, Ra 2024/12/0138, mwN).
13
Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts gehört es), im Fall zu klärender bzw einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der mündlichen Verhandlung die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das Verwaltungsgericht darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das Verwaltungsgericht auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind vergleiche , VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, mwN).
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde (und nichts Anderes gilt für das Verwaltungsgericht) die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde (bzw des Verwaltungsgerichts), einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche , erneut VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0138, mwN).
15
Fallbezogen beruft sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich darauf, dass die (schriftlichen) „Zeugenaussagen von den bei der Kontrolle anwesenden Personen nicht ergiebig“ gewesen seien. Mit Ausnahme des Zeugen Z habe keiner der Zeugen entsprechende Wahrnehmungen gehabt. Das Verwaltungsgericht setzt sich in seiner Entscheidung jedoch in keiner Weise damit auseinander, weshalb die unmittelbare Einvernahme der Zeugen S und M in der mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können. Dass das Verwaltungsgericht versucht hätte, die Zeugen S und M zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen schriftlichen Aussagen wäre es allerdings jedenfalls erforderlich gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen zu verschaffen und den Zeugen die jeweiligen Aussagen wechselseitig vorzuhalten.
16
Schon deshalb war das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
17
Im Übrigen kann auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es könnten keine tragfähigen Feststellungen auf die Aussage des Zeugen Z gestützt werden, nicht nachvollzogen werden bzw erweist sich die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang als unvertretbar.
18
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt in Abweichung von diesen Grundsätzen allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der in Paragraph 45, AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht willkürlich vorgehen dürften, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden sind. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der „innere Wahrheitsgehalt“ der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein vergleiche , etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085).
19
Das Verwaltungsgericht hat daher im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz vergleiche , erneut VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085).
20
Im vorliegenden Fall gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, es liege kein ausreichend substantiierter Verdacht vor, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden sei.
21
Zutreffend wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht die ausführliche niederschriftliche Aussage des Zeugen Z vor der Finanzpolizei nicht berücksichtigt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist idZ, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die Aussagen dieses Zeugen seien aufgrund seines Alkoholkonsums zur Gänze nicht verwertbar, ohne diese Aussagen einer näheren Würdigung zu unterziehen, ohne die weiteren Zeugen damit zu konfrontieren und den Zeugen Z unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Einvernahme des Zeugen Z in der mündlichen Verhandlung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen, ohne dem Zeugen Gelegenheit zur Beantwortung der zuletzt gestellten Frage zu geben, und sodann - ohne Fortsetzung der Einvernahme des Zeugen Z - ausschließlich auf Grund der Tatsache, dass die Zeugen S und M am Tag der Kontrollhandlung ausgesagt hatten, dass im Lokal kein Glücksspiel stattgefunden habe, den Schluss gezogen, dass nicht hätte nachgewiesen werden können, dass mit den beschlagnahmten und eingezogenen Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen veranstaltet worden seien. Sämtliche in eine andere Richtung weisenden Beweisergebnisse wurden unberücksichtigt gelassen (etwa, dass ein Ein- und Auszahlungsgerät vorgefunden wurde, der Eingang zum Lokal versperrt war, der Zeuge Z angegeben hatte, im Lokal gespielt zu haben etc.). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich daher als unvertretbar.
22
Das angefochtene Erkenntnis ist schließlich auch deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Erkenntnis auf nicht näher genannte Beweisergebnisse aus einem Parallelverfahren bezieht, die - soweit ersichtlich - weder verlesen noch sonst mit den Parteien erörtert wurden vergleiche , dazu VwGH 21.10.2025, Ra 2023/12/0164).
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Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 12. Mai 2026

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120049.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025120049_20260512L00