Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0085 E 18. November 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG hat im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120049.L02