Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/16/0035 B 28. Oktober 2020 RS 1 (hier: Stattgebung - Beschlagnahme nach dem GSpG; hier ohne Bezugnahme auf Paragraph 30, Absatz 5, VwGG und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Familienbeihilfe - Auch bei Amtsrevisionen ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und 5 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche VwGH 19.3.2019, Ra 2018/16/0109; 24.10.2017, Ro 2017/10/0032). Ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" wird mit dem Vorbringen, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde im noch anhängigen Beschwerdeverfahren die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der Mitbeteiligten wieder zurückbezahlt werden müssten, nicht dargetan.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120049.L01