Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/12/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0029

Entscheidungsdatum

20.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/12/0081 B 22. September 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränkt sich auf die Parteien und den jeweils entschiedenen Fall (VwGH 14.1.2025, Ra 2024/12/0105; VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120029.L01

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025120029_20251020L01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0029

Entscheidungsdatum

20.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §60 Abs36
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/12/0081 B 22. September 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Der eindeutige Wortlaut der - mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, eingefügten - Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 36, GspG ("§ 2 Absatz 4, ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden") zeigt, dass danach entsprechende Berechtigungen befristet nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiter bestanden und zu diesem Zeitpunkt erloschen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 684 BlgNR 25. GP; VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120029.L02

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025120029_20251020L02

Rechtssatz für Ra 2025/12/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0029

Entscheidungsdatum

20.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Verfahrensmängel vermögen für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120029.L03

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025120029_20251020L03

Entscheidungstext Ra 2025/12/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0029

Entscheidungsdatum

20.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §7
GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §60 Abs36
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §6
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der P GmbH, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Oktober 2024, 1. VGW-002/011/5906/2024-12 und 2. VGW-002/011/5915/2024, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 20. März 2024 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber der Revisionswerberin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung von näher bezeichneten Eingriffsgegenständen, die am 30. November 2023 in einem näher bezeichneten Lokal durch Organe der Finanzpolizei gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt worden waren, an.
2
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2024, E 4418/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, „sowie/in eventu“ dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst auf einen aus Anlass des Revisionsverfahrens gegen ein anderes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (vom 31. Jänner 2023, VGW-002/V/011/170/2022 und VGW-002/V/011/171/2022) gestellten Antrag auf Erlassung einer „einstweiligen Anordnung ... bis zur Entscheidung des VwGH über die ao Revision“ verwiesen, welchem das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 „vollinhaltlich mit Wirkung erga omnes“ stattgegeben habe.
10
Aufgrund dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien sei auf die Revisionswerberin das Glücksspielgesetz „bis zur Entscheidung des VwGH in der Hauptsache“ (gemeint: im Verfahren über die Revision gegen das Erkenntnis vom 31. Jänner 2023) „nicht anzuwenden“. Trotz umfangreichen Vorbringens der Revisionswerberin habe das Verwaltungsgericht Wien seinen über den erwähnten Antrag erlassenen Beschluss ignoriert und diesbezüglich weder Feststellungen zur „einstweiligen Anordnung“ oder zur Gewerbeberechtigung des genannten Unternehmens noch Feststellungen „aufbauend im Zusammenhang“ mit einer näher genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes getroffen. Diese Feststellungen hätten die rechtliche Beurteilung beeinflusst und es wäre der Beschwerde andernfalls stattgegeben worden.
11
Gründe dafür, dass das im angefochtenen Erkenntnis vertretene Ergebnis, wonach der ins Treffen geführte Beschluss auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung habe, unvertretbar gewesen sei, werden in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Auf den Grundsatz, dass sich die Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Parteien und den jeweils entschiedenen Fall beschränkt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem ebenfalls auf den erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien Bezug nehmenden Vorbringen im Übrigen bereits hingewiesen vergleiche , den hg Beschluss vom 14. Jänner 2025, Ra 2024/12/0105, mit Hinweisen auf VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010, Rz. 47, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
12
Auch soweit sich die Revisionswerberin auf Feststellungsmängel zur behaupteten Gewerbeberechtigung beruft und geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte bei Vornahme der betreffenden Feststellungen „die Nichtanwendung des GSpG auf Pokerspiele, welche über eine Gewerbeberechtigung verfügen, welche bis zum 30.12.2019 gem Paragraph 60, Absatz 36, GSpG gültig war“, erkannt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Schon der eindeutige Wortlaut der betreffenden - mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, eingefügten - Bestimmung („§ 2 Absatz 4, ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden“) zeigt, dass danach entsprechende Berechtigungen befristet nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiter bestanden und zu diesem Zeitpunkt erloschen (so auch die ErlRV 684 BlgNR 25. GP; vergleiche , zum Inhalt der zitierten Übergangsbestimmung auch VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009).
13
Welche Feststellungen das Verwaltungsgericht „im Zusammenhang“ mit der in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 13.5.2022, W131 2247950-1/19E) bzw des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.12.2022, G 259 aus 2022,) hätte treffen müssen, wird nicht ausgeführt, womit es diesem Vorbringen bereits an der gebotenen Relevanzdarlegung mangelt.
14
Eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt das Zulässigkeitsvorbringen auch mit seiner auf die vorgenannten Ausführungen gestützten Behauptung, das angefochtene Erkenntnis habe „gegen die Judikatur des BVwG, VwGH, VfGH und EuGH verstoßen“, nicht auf.
15
Unter Hinweis auf die geltend gemachten Feststellungsmängel behauptet die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung zudem die Befangenheit des erkennenden Richters des Verwaltungsgerichts Wien. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch vorliegende (im Revisionsfall jedoch nicht einmal aufgezeigte) Verfahrensmängel für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen vergleiche , in diesem Sinn z.B. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN). Dass fallbezogen ein derartiger Fall vorliegen würde, lässt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht erkennen vergleiche , zu einem insofern identen Vorbringen VwGH 14.1.2025, Ra 2024/12/0105, mwN).
16
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Revision gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung.

Wien, am 20. Oktober 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120029.L00

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025120029_20251020L00