Verwaltungsgerichtshof
20.10.2025
Ra 2025/12/0029
Verfahrensmängel vermögen für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120029.L03