Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/11/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0134 E 14. September 2004 VwSlg 16453 A/2004 RS 2 (hier: Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers bzw. des Inhabers einer Lenkberechtigung)

Stammrechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110110_20260324L01

Rechtssatz für Ra 2025/11/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0172 E 13. Dezember 2005 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die strafbaren Handlungen (hier: Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls), derentwegen der Bf verurteilt wurde, als bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 qualifiziert werden können, ist eine nähere Konkretisierung dieser strafbaren Handlungen durch die Behörde erforderlich. Während die in Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen - nicht ausdrücklich erwähnten - Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommt (Hinweis E 20. April 2004, 2003/11/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110110_20260324L02

Rechtssatz für Ra 2025/11/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z10
StGB §102
StGB §106
StGB §107
StGB §128
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB vergleiche Paragraphen 99 bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit wurde nur die erpresserische Entführung nach Paragraph 102, StGB als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, (Ziffer 10,) FSG aufgenommen. Dieses Delikt weist einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) auf als die schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB hat der VwGH nicht als den in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134). Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 7, Absatz eins, (hier Ziffer eins,) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (Paragraph 128, StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Paragraph 7, Absatz 3, FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie "besonders gelagert" sind vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110110_20260324L03

Rechtssatz für Ra 2025/11/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §15

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass die Umstände der Begehung der Straftaten, wegen derer der Inhaber der Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt wurde, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Der Inhaber der Lenkberechtigung hat nach den unstrittigen Feststellungen des VwG seine Opfer durch gefährliche Drohung mit einem schwerwiegenden Übel, noch dazu unter Abgabe eines Schusses und unter Vortäuschung, ein Polizeibeamter zu sein, zum Anhalten ihres Fahrzeuges und zum Aussteigen zu nötigen versucht. Darin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine besonders gefährliche Handlung zu sehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende versuchte schwere Nötigung einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG gleichzuhalten (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 14.5.1986, 84/11/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L05

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110110_20260324L04

Rechtssatz für Ra 2025/11/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs4
StGB §43 Abs1
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht für die Führerscheinbehörde zwar insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können vergleiche VwGH 18.12.2007, 2007/11/0194, mwN). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftat spielt die bedingte Strafnachsicht hingegen in aller Regel keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L04

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110110_20260324L05

Entscheidungstext Ra 2025/11/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z10
FSG 1997 §7 Abs4
StGB §102
StGB §105 Abs1
StGB §106
StGB §106 Abs1
StGB §107
StGB §128
StGB §15
StGB §43 Abs1
VwRallg
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Juni 2025, Zl. LVwG-653506/2/FP, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: F Z, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 2. April 2025 entzog die belangte und nunmehr revisionswerbende Behörde dem Mitbeteiligten die erteilte Lenkberechtigung für näher genannte Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von 14 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzog ihm überdies eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen worden sei. Schließlich schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
2
Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, der Mitbeteiligte sei wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung schuldig gesprochen worden. Die vom Mitbeteiligten gesetzten strafbaren Handlungen stellten einen schweren Eingriff in die Freiheit anderer dar, wobei der Mitbeteiligte sogar eine Schreckschusspistole verwendet habe. Die Begehung dieser strafbaren Handlung weise auf eine Sinnesart hin, auf Grund derer anzunehmen sei, dass der Mitbeteiligte iSd Paragraph 7, Absatz eins, (gemeint offenbar: Ziffer eins,) FSG auch im Straßenverkehr beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten gefährden werde.
3
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. Jänner 2025 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, und 106 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden.
5
Der Mitbeteiligte habe am 8. Dezember 2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person zwei Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch Bedrohen mit einer Spielzeug- und einer Schreckschusspistole und Abgabe eines Schusses aus der Schreckschusspistole zu einer Handlung, nämlich dem Anhalten eines Fahrzeuges und Aussteigen, zu nötigen versucht. Dabei hätten sie durch Vorhalten eines Ausweises vorgetäuscht, Polizeibeamte zu sein.
6
Die Behörde habe die Entziehung auf diese beiden Straftaten gestützt, die jedoch nicht in Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgezählt seien.
7
Bei der Nötigung handle es sich um ein Freiheitsdelikt, das sich gegen die individuelle Entscheidungsfreiheit der Person richte. Es lasse sich am ehesten mit dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG genannten Delikt des Paragraph 102, StGB (erpresserische Entführung) vergleichen, welches als einziges Freiheitsdelikt in der Aufzählung der bestimmten Tatsachen vorkomme.
8
Die Amtsanmaßung sei ein Sonderdelikt und gelte als abstraktes Gefährdungsdelikt, für welches sich in Paragraph 7, Absatz 3, FSG kein vergleichbares Delikt finde.
9
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG behandle neben terroristischen Delikten besonders schwere Vermögensdelikte (räuberischer Diebstahl und Raub). Diese hätten jeweils auch eine „Gewaltkomponente“. Der räuberische Diebstahl erfordere das Betreten auf frischer Tat und, wie der Raub, das Anwenden von Gewalt oder das Bedrohen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zur Überwindung des Hindernisses, verbunden mit dem Eingriff in fremdes Eigentum. Es seien die schwersten Vermögensdelikte, die das StGB kenne. Entsprechend hoch seien die Strafdrohungen.
10
Nicht in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG enthaltene strafbare Handlungen kämen als bestimmte Tatsachen in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleichkämen.
11
Zu Vermögensdelikten habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme der Gleichwertigkeit mit dem räuberischen Diebstahl (Paragraph 131, StGB), der als einziges Diebstahlsdelikt in Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgezählt sei, etwa bei einer Häufung von Einbruchsdiebstählen, dem Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerten schweren Diebstählen gerechtfertigt sei (Hinweis auf VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zwar noch nicht zum Delikt der Nötigung geäußert. Nach der Rechtsprechung begründe jedoch das Vergehen der gefährlichen Drohung, deren Verhaltensunwert regelmäßig mit jenem der Nötigung ident sei, keine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (Hinweis auf VwGH 14.9.2004, 2004/11/0134).
12
Bei den Freiheitsdelikten habe der Gesetzgeber nur Paragraph 102, StGB (erpresserische Entführung) in den Katalog des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG aufgenommen, bei dem es sich um ein ganz schwerwiegendes Verbrechen handle, das mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bedroht sei.
13
Im vorliegenden Fall sei zwar eine Verurteilung wegen schwerer Nötigung erfolgt, weil der Mitbeteiligte unter Vorhalten ua einer Schreckschusspistole offenbar mit dem Umbringen gedroht habe, jedoch sei die dafür verhängte Strafe „äußert milde ... (Bewährung)“ ausgefallen. Die versuchte schwere Nötigung sei daher mit den in Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgezählten Taten und im Besonderen mit jener nach Paragraph 102, StGB, die dasselbe Rechtsgut betreffe, nicht vergleichbar. Ein mit der Amtsanmaßung vergleichbares Delikt sei in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht genannt. Es handle sich dabei um ein Vergehen mit verhältnismäßig geringer Strafdrohung und komme als bestimmte Tatsache „per se“ nicht in Betracht.
14
Die vom Mitbeteiligten begangenen Delikte erreichten daher die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Vergleichbarkeitsschwelle nicht.
15
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16
2. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Nötigung im Straßenverkehr unter Vorhalten einer Waffe samt Schussabgabe und das Vortäuschen von Hoheitsgewalt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG bilden können.
17
3. Das Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lautet (auszugsweise):

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2.
verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),

...

Verkehrszuverlässigkeit

Paragraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

9.
eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84, bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
10.
eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 102,, Paragraph 131,, Paragraph 142,, Paragraph 143, oder den Paragraphen 278 b, bis 278g StGB begangen hat;

...

(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

...

Allgemeines

Paragraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

...“

18
4. Die Revision ist begründet:
19
4.1. Vorauszuschicken ist, dass die vom Mitbeteiligten begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen deswegen eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG bilden könnten, weil angenommen werden könnte, dass der Mitbeteiligte wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde, wovon auch die belangte Behörde ausging. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Freiheitsdelikt der (schweren) Nötigung als besonderes Tatmittel Gewalt oder gefährliche Drohung voraussetzt vergleiche , Schweighofer in Höpfel/Ratz, WK2, StGB Vor Paragraphen 99, - 110, Rn 8) und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gewaltdelikte Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG zuzuordnen sind vergleiche , VwGH 26.4.2018, Ro 2018/11/0004, mwN; vergleiche , in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB VwGH 23.4.2002, 2001/11/0346).
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4.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers bzw. des Inhabers einer Lenkberechtigung auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum vergleiche , VwGH 26.4.2018, Ro 2018/11/0004, mwN).
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei auf Grund der am 8. Dezember 2024 verübten strafbaren Handlungen wegen versuchter schwerer Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, und 106 Absatz eins, erster Fall StGB und wegen Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB verurteilt worden. Keine dieser Straftaten ist in der demonstrativen Aufzählung bestimmter Tatsachen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG enthalten.
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Während die in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen - nicht ausdrücklich erwähnten - Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommt vergleiche , VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).
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4.3. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB vergleiche , Paragraphen 99, bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit nur die erpresserische Entführung nach Paragraph 102, StGB als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, (Ziffer 10,) FSG aufgenommen wurde, und dass dieses Delikt einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) aufweist als die schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als den in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt vergleiche , VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134).
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Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der in Rn 22 zitierten Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 7, Absatz eins, (hier Ziffer eins,) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind vergleiche , VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (Paragraph 128, StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Paragraph 7, Absatz 3, FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie „besonders gelagert“ sind vergleiche , VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).
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Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass die Umstände der Begehung der Straftaten, wegen derer der Mitbeteiligte gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, und 106 Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt wurde, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Der Mitbeteiligte hat nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seine Opfer durch gefährliche Drohung mit einem schwerwiegenden Übel, noch dazu unter Abgabe eines Schusses und unter Vortäuschung, ein Polizeibeamter zu sein, zum Anhalten ihres Fahrzeuges und zum Aussteigen zu nötigen versucht. Darin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine besonders gefährliche Handlung zu sehen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende versuchte schwere Nötigung einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG gleichzuhalten (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 14.5.1986, 84/11/0306).
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4.4. Soweit das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auch auf die bedingte Nachsicht der Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB („Bewährung“) abstellt, ist ihm zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht für die Führerscheinbehörde zwar insoweit maßgeblich sind, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können vergleiche , VwGH 18.12.2007, 2007/11/0194, mwN). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftat spielt die bedingte Strafnachsicht hingegen in aller Regel keine Rolle.
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5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 24. März 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025110110_20260324L00