Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht für die Führerscheinbehörde zwar insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können vergleiche VwGH 18.12.2007, 2007/11/0194, mwN). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftat spielt die bedingte Strafnachsicht hingegen in aller Regel keine Rolle.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L04