Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0172 E 13. Dezember 2005 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die strafbaren Handlungen (hier: Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls), derentwegen der Bf verurteilt wurde, als bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 qualifiziert werden können, ist eine nähere Konkretisierung dieser strafbaren Handlungen durch die Behörde erforderlich. Während die in Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen - nicht ausdrücklich erwähnten - Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommt (Hinweis E 20. April 2004, 2003/11/0201).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L02