Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0117

Entscheidungsdatum

11.08.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0293 B 20. Februar 2018 RS 2 (hier: Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage gemäß § 50 Oö. Bauordnung 1994; hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Versagung einer nachträglichen Baubewilligung - Unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche etwa VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041, und 16.3.2009, AW 2008/04/0062). Die in der Stellungnahme des Magistrates angeführten "generalpräventiven Gründe" stellen jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen im oben genannten Sinn dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050117_20250811L01

Rechtssatz für Ra 2025/05/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0117

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3
BauO OÖ 1994 §24b Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §24b Abs1 Z3 litb
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §50 Abs2
BauO OÖ 1994 §50 Abs4

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Benützungsuntersagung ist gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994, dass eine bauliche Anlage nicht im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, leg. cit. benützt wird. Demnach dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden. Die Untersagung einer dem widersprechenden Benützung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Änderungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 bedürfen. Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich demnach, dass der Anwendungsbereich einer Benützungsuntersagung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö BauO 1994 nur dann eröffnet ist, wenn eine Änderung vorliegt, die einer Bewilligung oder Anzeige nach den darin zitierten Bestimmungen, die allesamt an eine Verwendungszweck- oder Nutzungsänderung oder eine sonstige wesentliche Betriebsänderung anknüpfen, bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L03

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050117_20251118L01

Rechtssatz für Ra 2025/05/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0117

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3
BauO OÖ 1994 §24b Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §24b Abs1 Z3 litb
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §50 Abs2
BauO OÖ 1994 §50 Abs4

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 ist dahingehend zu verstehen, dass sich diese Bestimmung nur auf Änderungen bezieht, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 bedürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L04

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050117_20251118L02

Rechtssatz für Ra 2025/05/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0117

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §50 Abs2
BauO OÖ 1994 §50 Abs4

Rechtssatz

Liegt keine Verwendungszweckänderung iSd Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 vor, kommt eine darauf gestützte Benützungsuntersagung von vornherein nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L05

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050117_20251118L03

Entscheidungstext Ra 2025/05/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0117

Entscheidungsdatum

11.08.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T W, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. April 2025, LVwG-154245/9/RK/FE, betreffend Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage gemäß Paragraph 50, Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Tollet; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde T (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Juni 2024 erhobene Beschwerde unter Anpassung der Leistungsfrist als unbegründet abgewiesen und ihm als Liegenschaftseigentümer und Führer des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Paragraph 50, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 die Benützung des verfahrensgegenständlichen Stallgebäudes ohne Einhaltung der rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen untersagt. Innerhalb der festgesetzten Frist dürften die bereits eingestellten Tiere lediglich bis zur Schlachtreife gemästet werden, ein Zukauf von Einstellern sei strengstens untersagt.
2
Der Revisionswerber begründet den mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag im Wesentlichen damit, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, zumal die Überschreitung eines Dauerschallpegels LA,eq=37dB für sich allein noch keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013 darstelle. Darüber hinaus befinde sich das Grundstück des Revisionswerbers in der Widmung „Grünland“, weshalb kein Immissionsschutz zugunsten von Nachbarn bestehe. Auch hätten die Richtwerte laut ÖNORM S 5021 für Bauten in einer Grünlandwidmung keine Geltung; sie würden jedoch ohnehin nicht überschritten. Es liege demnach keine Gefährdungssituation oder erhebliche Belästigung für Nachbarn vor. Demgegenüber hätte der Revisionswerber bei sofortiger Umsetzung des Bauauftrages erhebliche Nachteile zu gewärtigen. Ein Großteil des Stallgebäudes könnte nicht mehr für die Haltung von bis zu 400 Mastschweinen genutzt werden, wodurch ein erheblicher Ertragsverlust in der Höhe von jedenfalls mehr als € 60.000,-- zu erwarten wäre.
3
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Äußerung vom 24. Juli 2025 gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil durch den sofortigen Vollzug der Benützungsuntersagung eine Gesundheitsgefährdung eines Nachbarn abgewendet werden solle. Die belangte Behörde stütze sich auf die Stellungnahmen zahlreicher näher genannter Sachverständiger sowie des anwaltlich vertretenen betroffenen Nachbarn, die allesamt in eine Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung gemündet hätten, nach der sich durch das Projekt nachteilige Wirkungen in Form erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen der Dauergeräusche der Lüftungsanlagen ergäben.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2017/05/0293, mwN).
6
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist - wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche , etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/03/0103, mwN).
7
Eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum wurde mit dem pauschalen Hinweis der belangten Behörde auf „nachteilige Wirkungen in Form erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen der Dauergeräusche der Lüftungsanlage“ nicht dargetan. Auch das angefochtene Erkenntnis enthält dazu keine tauglichen Feststellungen. Aus den dortigen Ausführungen alleine, dass nach den Projektunterlagen der Wert des Dauerschallpegels von LA,eq=37dB in 25 Metern Entfernung von der Abluftöffnung beim Maximalbetrieb der Lüftungsanlage nicht eingehalten werden könne, der Nachweis dessen Einhaltung aber zu erbringen sei, sind ohne ergänzende Ausführungen die von der belangten Behörde geltend gemachten nachteiligen Wirkungen weder konkretisiert noch bestätigt. Damit sind aber zwingende öffentliche Interessen im oben genannten Sinn nicht dargelegt worden. Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten.
8
Die vom Revisionswerber geltenden gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand, wobei im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass trotz dieser gegenläufigen Interessen des Revisionswerbers dennoch im öffentlichen Interesse ein sofortiger Vollzug des Benützungsverbotes erforderlich wäre.
9
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 11. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L00

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025050117_20250811L00

Entscheidungstext Ra 2025/05/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0117

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3
BauO OÖ 1994 §24b Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §24b Abs1 Z3 litb
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §50 Abs2
BauO OÖ 1994 §50 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des T W, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. April 2025, LVwG-154245/9/RK/FE, betreffend Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage gemäß Paragraph 50, Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Tollet; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Tollet hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde T (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2010 wurde dem Revisionswerber nach der Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 die Bewilligung für den Abbruch eines Stallgebäudes und für die Errichtung eines Schweinemaststalles mit Belüftungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter anderem war vorgeschrieben:

„18. Die Abluftgeschwindigkeit muss bei Sommerluftrate projektsgemäß wenigstens 9 m/s betragen und darf in keinem Betriebszustand 7 m/s unterschreiten.“

2
Mit am 21. Februar 2022 eingebrachter Eingabe erstattete der Revisionswerber Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 über die Erhöhung des bestehenden und genehmigten Abluftkamins und die zusätzliche Lärmisolierung der bestehenden und genehmigten Ventilatoren.
3
Mit Schriftsatz vom 11. April 2022, eingelangt bei der Gemeinde T am selben Tag, zog der Revisionswerber die am 21. Februar 2022 eingebrachte Bauanzeige zurück. Gleichzeitig wurde mit Eingabe vom selben Tag die Erhöhung des bestehenden und genehmigten Abluftkamins und die zusätzliche Lärmisolierung der bestehenden und genehmigten Ventilatoren als „sonstiges Bauvorhaben“ gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Oö. BauO 1994 angezeigt.
4
Mit Bescheid vom 7. Juni 2022 sprach die belangte Behörde aus, dass die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Oö. BauO 1994 vorläufig untersagt werde. Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass die im Bescheid vom 20. Dezember 2010 vorgeschriebene Abnahmemessung der Ausblasgeschwindigkeit durchzuführen und ein entsprechender messtechnischer Nachweis vorzulegen sei. Da die aus luftreinhaltetechnischer Sicht erforderlichen Mindestaustrittsgeschwindigkeiten einzuhalten seien, liege ein Abweisungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 vor.
5
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2023 wurden dem Revisionswerber unter Bezugnahme auf am 20. März 2023 „eingereichte Projektunterlagen“ gemäß Paragraph 46, Oö. BauO 1994 nachträgliche Auflagen zur Baubewilligung vom 20. Dezember 2010 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Als „Auflagen der Baubehörde“ wurde dem Revisionswerber im genannten Bescheid (unter anderem) Folgendes vorgeschrieben:
„1.
Die Umbaumaßnahmen sind umgehend, jedoch längstens bis 30. April 2024 vorzunehmen.
2.
Die Lüftungsanlage ist so auszuführen und zu betreiben, dass die Abluftgeschwindigkeit der Lüftungsanlage maximal 9 m/s bei Sommerluftrate beträgt und in keinem Betriebszustand 7 m/s unterschreitet. Des Weiteren darf in 25 m Entfernung von der Abluftöffnung ein Dauerschallpegel LA, eq = 37 dB nicht überschritten werden.

[...]

4.
Die Höhe der Abluftkamine muss mindestens 8 m über Dachfirst des Stallgebäudes betragen.

[...]“

6
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2024 wurde ein am 30. April 2024 eingebrachter Antrag auf Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Umbaumaßnahmen gemäß Bescheid vom 24. November 2023 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 50, Oö. BauO 1994 die Benützung eines Teils des landwirtschaftlichen Betriebes, eingeschränkt auf das im Verfahren gegenständliche Stallgebäude, ohne Einhaltung der rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen gemäß Bescheid vom 24. November 2023 binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung untersagt. Innerhalb dieser Frist wurde dem Revisionswerber vorgeschrieben, bereits eingestellte Tiere lediglich bis zur Schlachtreife mästen zu dürfen. Ein Zukauf von „Einstellern“ wurde „strengstens untersagt“.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid, soweit sie sich auf dessen Spruchpunkt römisch zwei. (Benützungsuntersagung des Stallgebäudes) bezog, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die Untersagung der Benützung mit der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu laufen beginnt. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig.
8
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (soweit hier von Relevanz) aus, die belangte Behörde habe dem Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes bescheidmäßig nachträgliche Auflagen gemäß Paragraph 46, Oö. BauO 1994 betreffend die Verbesserung der Lüftungsanlage vorgeschrieben, deren Umsetzung innerhalb einer viermonatigen Frist zu erfolgen gehabt hätte. Diese Frist sei sachgerecht, weil sie der durchschnittlichen Mastdauer von Schweinen entspreche. Hinsichtlich der Benützungsuntersagung des Stallgebäudes gemäß Paragraph 50, Absatz 2, und 4 Oö. BauO 1994 führte das Verwaltungsgericht aus, dass diese zu Recht erfolgt sei, weil der Betreiber die vorgeschriebenen Auflagen zur Verbesserung der Lüftungsanlage nicht fristgerecht umgesetzt habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes stellten nachträgliche Auflagen keine eigenständigen baupolizeilichen Aufträge dar, sondern Abänderungen des ursprünglichen Baubewilligungsbescheides, weshalb Paragraph 50, Absatz 2, Oö. BauO 1994 Anwendung finde. Demnach dürfe eine bauliche Anlage nur entsprechend ihrer Bewilligung sowie den darin enthaltenen Auflagen benützt werden. Die Nichterfüllung einer Auflage hebe die Bewilligung zwar nicht auf, führe aber dazu, dass die Benützung rechtswidrig werde. Zudem hätten medizinische sowie lärm- und luftreinhaltetechnische Gutachten ergeben, dass von der bestehenden Lüftungsanlage Gesundheitsgefährdungen ausgingen, diese Mängel aber behebbar seien. Die Behörde sei daher zu Recht von einem nicht auflagenkonformen Zustand ausgegangen und habe die Benützungsuntersagung auf das konkret betroffene Stallgebäude beschränkt.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In deren Zulässigkeitsbegründung wird unter anderem geltend gemacht, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 der Baubehörde die rechtliche Handhabe einräume, die gesamte Nutzung einer baubehördlich bewilligten Anlage pauschal zu untersagen und dem Betreiber einer solchen baulichen Anlage vorzuschreiben, Tiere darin ausschließlich bis zur Schlachtreife zu mästen und „Einsteller“ nicht mehr ankaufen zu dürfen, oder ob nur die Einhaltung der Auflagen und damit eine den Auflagen nicht widersprechende Benützung der baulichen Anlage aufgetragen werden dürfe.
10
Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Die Revision ist im Sinne des oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
12
Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994, in der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, lauten auszugsweise:

„§ 50, Benützung baulicher Anlagen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauwerke und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.

(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden.

(3) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Absatz eins, benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(4) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Absatz 2, benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Absatz 2, widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nur für Änderungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen. 

[...]

Paragraph 24,, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die Paragraphen 24 a, 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1.
[...]
2.
die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;
3.
die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Ziffer 2,, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;

[...]

Paragraph 24 b,, Ergänzende Bestimmungen bei Seveso-Betrieben

(1) Über Paragraph 24, hinaus bedürfen folgende Bauvorhaben jedenfalls einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung):

1.
der Neubau von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen;
2.
die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn der Ziffer eins, oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb;
3.
a)der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden und öffentlich genutzten Gebäuden im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994, oder
 
b) die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) im Sinn der Litera a,,

wenn auf Grund ihrer Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Ziffer eins, das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vergrößert werden kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

[...]

Paragraph 25,, Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Weiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die Paragraphen 24 a und 26 nichts anderes bestimmen:

1.
[...]
2.
die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;

[...]“

13
Der Revisionswerber wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob Paragraph 50, Absatz 2, und 4 Oö. BauO 1994 eine taugliche Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Benützungsuntersagung (gänzliche Nutzung eines bestimmten Stallgebäudes und Untersagung des Zukaufs von „Einstellern“) im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen einer Baubewilligung bietet.
14
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht in Auslegung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juni 2024 davon ausgegangen ist, dass dieser Bescheid auf Paragraph 50, Absatz 2, und 4 Oö. BauO 1994 gestützt wurde. Unzweifelhaft hat es auch seiner Entscheidung diese Bestimmungen zugrunde gelegt.
15
Voraussetzung für eine Benützungsuntersagung ist gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994, dass eine bauliche Anlage nicht im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, leg. cit. benützt wird. Demnach dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden. Die Untersagung einer dem widersprechenden Benützung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Änderungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Litera b, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 bedürfen.
16
Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich demnach, dass der Anwendungsbereich einer Benützungsuntersagung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 nur dann eröffnet ist, wenn eine Änderung vorliegt, die einer Bewilligung oder Anzeige nach den zitierten Bestimmungen, die allesamt an eine Verwendungszweck- oder Nutzungsänderung oder eine sonstige wesentliche Betriebsänderung anknüpfen, bedarf.
17
Dieser Regelungsgehalt ergibt sich auch aus der Historie der Bestimmung. Bereits im Ausschussbericht betreffend das Gesetz, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. BauO 1976, L-201/9 BlgOöLT, 21. Gesetzgebungsperiode 20, f), wird zur damaligen Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, leg. cit. (der Vorgängerbestimmung des hier gegenständlichen Paragraph 50, Oö. BauO 1994) festgehalten, dass sie auf „die Änderung des Verwendungszwecks bestimmter baulicher Anlagen“ abstellt. Schon damals wollte der Gesetzgeber demnach diese Regelung auf Verwendungszweckänderungen angewendet wissen.
18
Mit der Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, wurde Paragraph 62, Absatz eins, Oö. BauO 1976 „aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit“ auf Paragraph 50, Absatz eins und 2 Oö. BauO 1994 „mit nur teilweiser inhaltlicher Veränderung“ aufgeteilt vergleiche , Ausschussbericht 434, aus 1994, BlgOö LT 24. GP, 22). Bereits mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, wurde in Paragraph 50, Oö. BauO 1994 ein neuer Absatz 4, eingefügt, nach dem dem Eigentümer mit Bescheid eine Absatz 2, nicht entsprechende Benützung untersagt werden konnte. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung galt das nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, (Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden) bedurften. Mit der Neuformulierung des letzten Satzes des Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2021, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, wurde die Möglichkeit der Benützungsuntersagung bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden geschaffen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen vergleiche , Ausschussbericht 1627, aus 2021, BlgOöLT 28. Gesetzgebungsperiode 17, f). Schließlich wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2024, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, auf Verwendungsänderungen nach Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, leg. cit. erweitert.
19
Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese Bestimmung nur auf Änderungen bezieht, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 bedürfen.
20
Wie die Revision zutreffend aufzeigt, stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Revisionswerber die zur Verbesserung der Lüftungsanlage vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt habe. Daher sei eine Benützungsuntersagung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 zu Recht ausgesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch in Verkennung der Rechtslage nicht damit auseinandergesetzt, ob überhaupt von einer Änderung des Verwendungszwecks im Sinne der Tatbestände des Paragraph 50, Absatz 4, leg. cit. auszugehen war, wofür nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte vorliegen. Liegt aber keine Verwendungszweckänderung iSd Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 vor, kommt eine darauf gestützte Benützungsuntersagung von vornherein nicht in Betracht.
21
Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 die rechtliche Handhabe für eine vollständige Untersagung der Benützung des Stallgebäudes oder die Untersagung des Zukaufs von „Einstellern“ bietet.
22
Das angefochtene Erkenntnis war aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
23
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L02

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025050117_20251118L00