Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2025/05/0117
Liegt keine Verwendungszweckänderung iSd Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 vor, kommt eine darauf gestützte Benützungsuntersagung von vornherein nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L05