1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. November 2023 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 2. vorgeworfen, er habe als Lenker eines näher bezeichneten PKW am 7. Oktober 2023 zu einer näher genannten Uhrzeit am Tatort folgende Verwaltungsübertretung begangen:
„Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass folgende/r nicht typisierte/r Teil/e angebracht war/en: am FZG wurde folgende Bereifung angebracht: vorne die Bereifung 255/30/22 und hinten die Bereifung 295/25/22“
2
Der Revisionswerber habe dadurch § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines betragsmäßig genannten Verfahrenskostenbeitrages.Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines betragsmäßig genannten Verfahrenskostenbeitrages.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und setzte den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 73,-- fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich nur gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses.
5
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6
Die Revision erweist sich hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG als zulässig und begründet.Die Revision erweist sich hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG als zulässig und begründet.
7
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. zum Ganzen VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN). 8
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213; VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, KFG im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll vergleiche , erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213; VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301; jeweils mwN). 9
Im gegenständlichen Fall wird in dem durch die Abweisung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses (vgl. dazu etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028, mwN) zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlung fehlt jedoch die notwendige Konkretisierung dahingehend, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Revisionswerber durch die angeführte nicht typisierte Bereifung verwirklicht hat, sodass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist (vgl. erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213; sowie zu den Voraussetzungen für die Korrektur eines solchen fehlerhaften Spruches: VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, jeweils mwN).Im gegenständlichen Fall wird in dem durch die Abweisung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses vergleiche , dazu etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028, mwN) zunächst der Gesetzestext des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlung fehlt jedoch die notwendige Konkretisierung dahingehend, welcher der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG der Revisionswerber durch die angeführte nicht typisierte Bereifung verwirklicht hat, sodass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist vergleiche , erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213; sowie zu den Voraussetzungen für die Korrektur eines solchen fehlerhaften Spruches: VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, jeweils mwN). 10
Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem Spruch genannten Umfang bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Wien, am 24. April 2025