1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Juli 2023 wurde der Mitbeteiligte, ein rumänischer Staatsangehöriger, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 77 Abs. 1 Z 4 iVm. § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) schuldig erkannt, weil er es in der Zeit von 15. März 2017 bis zumindest 25. Mai 2023 unterlassen habe, binnen vier Monaten ab seiner Einreise in das Bundesgebiet am 14. November 2016 seine Niederlassung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG zu beantragen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 77 Abs. 1 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 8 Stunden) verhängt. Zudem wurde er verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entrichten.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Juli 2023 wurde der Mitbeteiligte, ein rumänischer Staatsangehöriger, einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) schuldig erkannt, weil er es in der Zeit von 15. März 2017 bis zumindest 25. Mai 2023 unterlassen habe, binnen vier Monaten ab seiner Einreise in das Bundesgebiet am 14. November 2016 seine Niederlassung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG zu beantragen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß Paragraph 77, Absatz eins, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 8 Stunden) verhängt. Zudem wurde er verpflichtet, gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entrichten.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob das Straferkenntnis vom 10. Juli 2023 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob das Straferkenntnis vom 10. Juli 2023 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte, der in Besitz eines für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Reisedokuments sei, habe seit 14. November 2016 über verschiedene Wohnsitze in Österreich (zuletzt in Innsbruck) verfügt. Seit 17. März 2017 komme ihm eine österreichische Gewerbeberechtigung als Personenbetreuer zu. Infolge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sei er durchgehend seit 19. Februar 2018 in Österreich sozialversichert.
4
Der Mitbeteiligte halte sich aufgrund seiner Tätigkeit als Personenbetreuer in einem vier- bzw. fünfwöchigen „Schichtdienst“, im Rahmen dessen eine Person abwechselnd von zwei Betreuern versorgt werde, immer nur für die Dauer von vier bzw. fünf Wochen in Österreich auf und reise anschließend für dieselbe Dauer von vier bzw. fünf Wochen nach Rumänien zurück.
5
Der Mitbeteiligte halte sich somit nie länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet auf, weshalb er nicht zur Beantragung einer Anmeldebescheinigung verpflichtet gewesen sei, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 77 Abs. 1 Z 4 iVm. § 53 Abs. 1 NAG nicht begangen habe.Der Mitbeteiligte halte sich somit nie länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet auf, weshalb er nicht zur Beantragung einer Anmeldebescheinigung verpflichtet gewesen sei, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG nicht begangen habe.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle im Hinblick auf § 53 Abs. 1 NAG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ab wann der Aufenthalt als unterbrochen gelte und ab wann die viermonatige Frist erneut zu laufen beginne.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz eins, NAG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ab wann der Aufenthalt als unterbrochen gelte und ab wann die viermonatige Frist erneut zu laufen beginne.
7
Der nicht anwaltliche Vertreter des Mitbeteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übermittelte in dem durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG eingeleiteten Vorverfahren in Beantwortung der an den Mitbeteiligten ergangenen Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung eine Stellungnahme.Der nicht anwaltliche Vertreter des Mitbeteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übermittelte in dem durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG eingeleiteten Vorverfahren in Beantwortung der an den Mitbeteiligten ergangenen Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung eine Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Amtsrevision erweist sich als zulässig; sie ist aber nicht begründet.
9
Die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der (zum Ende des im Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde angelasteten Tatzeitraums maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 221/2022, lauten auszugsweise:Die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der (zum Ende des im Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde angelasteten Tatzeitraums maßgeblichen) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
...
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1.der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2.der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3.der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
...
(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.
...
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
...
Strafbestimmungen
§ 77. (1) WerParagraph 77, (1) Wer
...
4.eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder4.eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
10
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG), lautet auszugsweise:
„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei
RECHT AUF AUSREISE UND EINREISE
...
Artikel 5
Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
...
(5) Der Mitgliedstaat kann von dem Betroffenen verlangen, dass er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats innerhalb eines angemessenen und nicht diskriminierenden Zeitraums meldet. Die Nichterfüllung dieser Meldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
AUFENTHALTSRECHT
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
...
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a)
Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
...
Artikel 8
Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht
diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
...“
11
Darüber hinaus stellt sich die Rechtslage für zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt berechtigte Drittstaatsangehörige folgendermaßen dar:
12
Aus den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022, ergibt sich Folgendes:Aus den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, ergibt sich Folgendes: 13
Gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz FPG brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). EWR-Bürger und Schweizer Bürger hingegen genießen gemäß § 15a FPG Visumfreiheit.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz FPG brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). EWR-Bürger und Schweizer Bürger hingegen genießen gemäß Paragraph 15 a, FPG Visumfreiheit.
14
§ 31 Abs. 1 Z 1 FPG zufolge halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zufolge halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
15
Die für die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen sehen Nachstehendes vor:
16
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, sofern sie näher aufgeführte Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen.Gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, sofern sie näher aufgeführte Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen.
17
Die Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) sieht in ihrem Art. 6 Abs. 1 für Drittstaatsangehörige bestimmte Einreisevoraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, vor.Die Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) sieht in ihrem Artikel 6, Absatz eins, für Drittstaatsangehörige bestimmte Einreisevoraussetzungen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, vor.
18
Zu diesen Einreisevoraussetzungen zählt u.a. ein gültiges Visum, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, nunmehr Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vorgeschrieben ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK).Zu diesen Einreisevoraussetzungen zählt u.a. ein gültiges Visum, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001,, nunmehr Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vorgeschrieben ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, SGK).
19
Für die Berechnung der in Art. 6 Abs. 1 SGK angeführten Aufenthaltsdauer wird gemäß Abs. 2 dieses Artikels der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen.Für die Berechnung der in Artikel 6, Absatz eins, SGK angeführten Aufenthaltsdauer wird gemäß Absatz 2, dieses Artikels der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen.
20
Durch Art. 44 SGK wurde im Übrigen die in Art. 20 SDÜ (hinsichtlich der Festlegung näher genannter Einreisevoraussetzungen) vormals angeführte Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (SGK a.F.) aufgehoben (vgl. deren Art. 5, der als Bezugnahme anstelle des durch SGK a.F. bereits aufgehobenen Art. 5 SDÜ zu lesen war, sowie Art. 39 Abs. 1 und 3 SGK a.F.). Nach Art. 44 iVm. Anhang X SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Art. 5 Abs. 1 SGK a.F. als Bezugnahmen auf Art. 6 Abs. 1 SGK zu lesen (siehe Rn. 17 bis 19).Durch Artikel 44, SGK wurde im Übrigen die in Artikel 20, SDÜ (hinsichtlich der Festlegung näher genannter Einreisevoraussetzungen) vormals angeführte Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (SGK a.F.) aufgehoben vergleiche , deren Artikel 5,, der als Bezugnahme anstelle des durch SGK a.F. bereits aufgehobenen Artikel 5, SDÜ zu lesen war, sowie Artikel 39, Absatz eins, und 3 SGK a.F.). Nach Artikel 44, in Verbindung mit , Anhang römisch zehn SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5, Absatz eins, SGK a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6, Absatz eins, SGK zu lesen (siehe Rn. 17 bis 19).
21
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: Verordnung [EU] 2018/1806), sind insbesondere die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Art. 3 Abs. 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: Verordnung [EU] 2018 aus 1806,), sind insbesondere die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Artikel 3, Absatz eins, für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
22
Die in Art. 6 Abs. 1 SGK angeführte Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde durch Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgehoben (vgl. Rn. 18). Gemäß dem zuletzt genannten Artikel gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 539/2001 als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2018/1806 und sind nach Maßgabe der in deren Anhang IV enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.Die in Artikel 6, Absatz eins, SGK angeführte Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, wurde durch Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, aufgehoben vergleiche , Rn. 18). Gemäß dem zuletzt genannten Artikel gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2018 aus 1806, und sind nach Maßgabe der in deren Anhang römisch vier enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
24
Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, der Mitbeteiligte rumänischer Staatsangehörigkeit sei als Personenbetreuer im Rahmen von vier- bzw. fünfwöchigen, alternierenden „Schichtdiensten“ in Österreich selbständig erwerbstätig gewesen und jeweils im Anschluss an seinen Schichtdienst für vier bzw. fünf Wochen nach Rumänien zurückgekehrt.
25
Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zur Beurteilung gelangte, der Mitbeteiligte habe die ihm im Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 10. Juli 2023 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 53 Abs. 1 iVm. § 77 Abs. 1 Z 4 NAG nicht begangen, ist ihm entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Rechtsauffassung eine Verkennung der Rechtslage nicht vorzuwerfen.Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zur Beurteilung gelangte, der Mitbeteiligte habe die ihm im Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 10. Juli 2023 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht begangen, ist ihm entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Rechtsauffassung eine Verkennung der Rechtslage nicht vorzuwerfen.
26
Die gegenteilige Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde, derzufolge der Mitbeteiligte in der gegenständlichen Konstellation gemäß § 53 Abs. 1 NAG verpflichtet gewesen wäre, binnen vier Monaten gerechnet ab seiner Einreise im November 2016 ungeachtet des Rhythmus seiner jeweils ca. bloß einmonatigen Inlandsaufenthalte sowie der jeweils anschließenden ebenso langen Auslandsaufenthalte eine Anzeige bei der zuständigen Behörde vorzunehmen, findet in § 53 Abs. 1 NAG keine Deckung.Die gegenteilige Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde, derzufolge der Mitbeteiligte in der gegenständlichen Konstellation gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG verpflichtet gewesen wäre, binnen vier Monaten gerechnet ab seiner Einreise im November 2016 ungeachtet des Rhythmus seiner jeweils ca. bloß einmonatigen Inlandsaufenthalte sowie der jeweils anschließenden ebenso langen Auslandsaufenthalte eine Anzeige bei der zuständigen Behörde vorzunehmen, findet in Paragraph 53, Absatz eins, NAG keine Deckung.
27
Gemäß § 53 Abs. 1 NAG, welcher der innerstaatlichen Umsetzung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von „Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger“ dient (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 142; siehe zudem VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0102), gilt die Verpflichtung zur Anzeige des Aufenthalts für EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Die Anzeigeverpflichtung knüpft zudem an den Ablauf einer viermonatigen Frist an, die „ab Einreise“ zu berechnen ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG, welcher der innerstaatlichen Umsetzung der in Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von „Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger“ dient vergleiche , Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. GP, 142; siehe zudem VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0102), gilt die Verpflichtung zur Anzeige des Aufenthalts für EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51, und 52 NAG), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Die Anzeigeverpflichtung knüpft zudem an den Ablauf einer viermonatigen Frist an, die „ab Einreise“ zu berechnen ist. 28
Mit § 53 Abs. 1 NAG wird somit eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0102; im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Durch diese Vorschrift soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098 [VwSlg. 18.290/A], dort zur Abgrenzung von der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz 1991).Mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG wird somit eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0102; im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Durch diese Vorschrift soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098 [VwSlg. 18.290/A], dort zur Abgrenzung von der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz 1991). 29
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Dauer der durchgehenden Aufenthalte des Mitbeteiligten in Österreich drei Monate nie überschritt. Dennoch steht die revisionswerbende Behörde auf dem Standpunkt, der Mitbeteiligte habe sich im Sinn von § 53 Abs. 1 NAG länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten.Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Dauer der durchgehenden Aufenthalte des Mitbeteiligten in Österreich drei Monate nie überschritt. Dennoch steht die revisionswerbende Behörde auf dem Standpunkt, der Mitbeteiligte habe sich im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, NAG länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten.
30
Zu diesem Ergebnis könnte man nur entweder durch Zusammenrechnen der inländischen Aufenthaltszeiten oder durch Miteinbeziehen der ausländischen Aufenthaltszeiten des Mitbeteiligten bzw. Berücksichtigung der ausländischen Aufenthaltszeiten als inländische gelangen. Keine dieser Berechnungsmethoden wird aber in § 53 Abs. 1 NAG angeordnet.Zu diesem Ergebnis könnte man nur entweder durch Zusammenrechnen der inländischen Aufenthaltszeiten oder durch Miteinbeziehen der ausländischen Aufenthaltszeiten des Mitbeteiligten bzw. Berücksichtigung der ausländischen Aufenthaltszeiten als inländische gelangen. Keine dieser Berechnungsmethoden wird aber in Paragraph 53, Absatz eins, NAG angeordnet.
31
Auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 NAG kann die von der revisionswerbenden Behörde gezogene Schlussfolgerung, der Mitbeteiligte hätte infolge seiner Einreise am 14. November 2016 und der von ihm aufgenommenen Erwerbstätigkeit spätestens bis zum 14. März 2017 seinen Aufenthalt gemäß § 53 Abs. 1 NAG anzeigen müssen, nicht stützen.Auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, NAG kann die von der revisionswerbenden Behörde gezogene Schlussfolgerung, der Mitbeteiligte hätte infolge seiner Einreise am 14. November 2016 und der von ihm aufgenommenen Erwerbstätigkeit spätestens bis zum 14. März 2017 seinen Aufenthalt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG anzeigen müssen, nicht stützen.
32
§ 53 Abs. 1 NAG stellt nämlich nicht, worauf die Argumentation der Amtsrevision Bezug nimmt, auf eine Niederlassung des EWR-Bürgers, sondern auf dessen mehr als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.Paragraph 53, Absatz eins, NAG stellt nämlich nicht, worauf die Argumentation der Amtsrevision Bezug nimmt, auf eine Niederlassung des EWR-Bürgers, sondern auf dessen mehr als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.
33
Die vorliegenden Aufenthalte des Mitbeteiligten in Rumänien können ferner nicht (gemessen etwa an dem Maßstab des § 2 Abs. 7 NAG) als bloß kurzfristige Auslandsaufenthalte (wie beispielsweise Kurzurlaube) betrachtet werden und nicht - wie dem Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde zugrunde gelegt - gänzlich ausgeblendet bzw. in die inländischen Aufenthaltszeiten miteinbezogen werden.Die vorliegenden Aufenthalte des Mitbeteiligten in Rumänien können ferner nicht (gemessen etwa an dem Maßstab des Paragraph 2, Absatz 7, NAG) als bloß kurzfristige Auslandsaufenthalte (wie beispielsweise Kurzurlaube) betrachtet werden und nicht - wie dem Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde zugrunde gelegt - gänzlich ausgeblendet bzw. in die inländischen Aufenthaltszeiten miteinbezogen werden.
34
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2013, 2013/22/0019, das die Frage der „tatsächlichen und echten“ Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts betraf, ist für die Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde, die Aufenthalte des Mitbeteiligten in Rumänien hätten dessen durchgängigen Aufenthalt in Österreich nicht unterbrochen, ebenfalls nichts zu gewinnen.
35
Wenn die Revision vorbringt, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts werde der „Zweck“ des § 53 Abs. 1 NAG „vereitelt“, ist dem schon aus dem folgenden Grund nicht zu zustimmen:Wenn die Revision vorbringt, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts werde der „Zweck“ des Paragraph 53, Absatz eins, NAG „vereitelt“, ist dem schon aus dem folgenden Grund nicht zu zustimmen:
36
Die Reiseintervalle des Mitbeteiligten entsprächen (laut den vom Verwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Schilderungen des Vertreters des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung betrug dessen Aufenthalt in Österreich während der ersten „Schicht“ fünf Wochen mit anschließendem fünfwöchigen Aufenthalt in Rumänien und erfolgten sodann vierwöchige „Wechselperioden“) (in etwa) jenen Aufenthaltszeiten, die zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen ohne Einhaltung von mit einer Anzeige gemäß § 53 Abs. 1 NAG vergleichbaren „Verwaltungsformalitäten“ gestattet wären; dies gleichwohl die dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausdrücklich eine Zusammenrechnung der visumfreien Aufenthaltszeiten vorsehen.Die Reiseintervalle des Mitbeteiligten entsprächen (laut den vom Verwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Schilderungen des Vertreters des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung betrug dessen Aufenthalt in Österreich während der ersten „Schicht“ fünf Wochen mit anschließendem fünfwöchigen Aufenthalt in Rumänien und erfolgten sodann vierwöchige „Wechselperioden“) (in etwa) jenen Aufenthaltszeiten, die zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen ohne Einhaltung von mit einer Anzeige gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG vergleichbaren „Verwaltungsformalitäten“ gestattet wären; dies gleichwohl die dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausdrücklich eine Zusammenrechnung der visumfreien Aufenthaltszeiten vorsehen.
37
Betrachtet man die genannten visumfreien Aufenthaltszeiten von Angehörigen bestimmter Drittstaaten, ergibt sich nachstehendes Bild:
38
Drittstaatsangehörige, die gemäß Art. 20 SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK iVm. Art. 4 Abs. 1 iVm. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, dürfen sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhalten und sind diesbezüglich nicht gezwungen, weitere Schritte bei den Niederlassungs- und Fremdenbehörden zu setzen (vgl. § 15 Abs. 2 iVm. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG; VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043).Drittstaatsangehörige, die gemäß Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, und 2 SGK in Verbindung mit , Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, dürfen sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhalten und sind diesbezüglich nicht gezwungen, weitere Schritte bei den Niederlassungs- und Fremdenbehörden zu setzen vergleiche , Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG; VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043). 39
Zur Berechnung ihrer zulässigen visumfreien Aufenthaltszeiten von bis zu 90 Tagen wird der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag ihres Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt, wobei auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten derVerordnung (EU) 610/2013 „drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an“ einzuhalten waren (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 und Art. 20 SDÜ, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung [EU] 610/2013; siehe dazu auch EuGH [GK] 3.10.2006, Bot, C-241/05).Zur Berechnung ihrer zulässigen visumfreien Aufenthaltszeiten von bis zu 90 Tagen wird der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag ihres Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt, wobei auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten derVerordnung (EU) 610 aus 2013, „drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an“ einzuhalten waren vergleiche , insbesondere Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, und Artikel 20, SDÜ, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung [EU] 610 aus 2013,; siehe dazu auch EuGH [GK] 3.10.2006, Bot, C-241/05).
40
Unterlägen somit die in Rede stehenden Aufenthaltszeiten des Mitbeteiligten - was klarerweise tatsächlich nicht der Fall ist, sondern hier rein hypothetisch dargestellt wird - dem beschriebenen Berechnungsmuster für visumfreie Aufenthaltszeiten (und einer diesen Vorgaben folgenden Zusammenrechnung), überstiegen sie nicht die zeitlichen Grenzen zulässiger visumfreier Aufenthalte, für welche von den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine (mit den in § 53 Abs. 1 NAG vorgesehenen) vergleichbaren „Verwaltungsformalitäten“ in Österreich vorzunehmen wären. Gegenständlich handelt es sich nämlich um Reiseintervalle, die Drittstaatsangehörigen, sofern sie zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt berechtigt sind, bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG erlaubt wären.Unterlägen somit die in Rede stehenden Aufenthaltszeiten des Mitbeteiligten - was klarerweise tatsächlich nicht der Fall ist, sondern hier rein hypothetisch dargestellt wird - dem beschriebenen Berechnungsmuster für visumfreie Aufenthaltszeiten (und einer diesen Vorgaben folgenden Zusammenrechnung), überstiegen sie nicht die zeitlichen Grenzen zulässiger visumfreier Aufenthalte, für welche von den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine (mit den in Paragraph 53, Absatz eins, NAG vorgesehenen) vergleichbaren „Verwaltungsformalitäten“ in Österreich vorzunehmen wären. Gegenständlich handelt es sich nämlich um Reiseintervalle, die Drittstaatsangehörigen, sofern sie zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt berechtigt sind, bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlaubt wären.
41
Überdies kann es für die Frage des Vorliegens von drei Monate überschreitenden Aufenthaltszeiten und dem Lauf der viermonatigen Frist „ab Einreise“ im Sinn von § 53 Abs. 1 NAG - da § 53 Abs. 1 NAG nicht danach differenziert, ob der EWR-Bürger einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern schlicht auf dessen die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt sowie den Ablauf der genannten viermonatigen Frist abstellt - nicht weiter von Bedeutung sein, dass der Mitbeteiligte in Österreich erwerbstätig war, was beispielsweise Drittstaatsangehörigen im Rahmen ihrer visumfreien Aufenthaltszeiten nicht gestattet wäre (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, dort zu Art. 21 SDÜ; siehe auch VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0082).Überdies kann es für die Frage des Vorliegens von drei Monate überschreitenden Aufenthaltszeiten und dem Lauf der viermonatigen Frist „ab Einreise“ im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, NAG - da Paragraph 53, Absatz eins, NAG nicht danach differenziert, ob der EWR-Bürger einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern schlicht auf dessen die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt sowie den Ablauf der genannten viermonatigen Frist abstellt - nicht weiter von Bedeutung sein, dass der Mitbeteiligte in Österreich erwerbstätig war, was beispielsweise Drittstaatsangehörigen im Rahmen ihrer visumfreien Aufenthaltszeiten nicht gestattet wäre vergleiche , VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, dort zu Artikel 21, SDÜ; siehe auch VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0082). 42
Im Ergebnis lässt sich daher zusammengefasst Folgendes festhalten:
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Der Mitbeteiligte hielt sich stets nur für ca. ein Monat (und jedenfalls nie länger als drei Monate durchgehend) in Österreich auf und kehrte jeweils für ca. ein Monat nach Rumänien zurück. Mithin ergäbe sich gegenständlich entweder nur infolge Zusammenrechnens seiner inländischen Aufenthaltszeiten oder unter Miteinbeziehung seiner Aufenthaltszeiten in Rumänien (Berücksichtigung dieser Zeiten als inländische) eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in Österreich. Dass gemäß § 53 Abs. 1 NAG eine derartige Berechnung vorzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich.Der Mitbeteiligte hielt sich stets nur für ca. ein Monat (und jedenfalls nie länger als drei Monate durchgehend) in Österreich auf und kehrte jeweils für ca. ein Monat nach Rumänien zurück. Mithin ergäbe sich gegenständlich entweder nur infolge Zusammenrechnens seiner inländischen Aufenthaltszeiten oder unter Miteinbeziehung seiner Aufenthaltszeiten in Rumänien (Berücksichtigung dieser Zeiten als inländische) eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in Österreich. Dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine derartige Berechnung vorzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich.
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Abgesehen davon kann in der vorliegenden Konstellation ausgehend von dem oben Gesagten auch nicht angenommen werden, dass der Mitbeteiligte nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NAG zwecks Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position als Unionsbürger im Ergebnis einer verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten und zeitlich engmaschigeren „Verwaltungsformalität“ unterworfen wäre als von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige, die während der ihnen eröffneten, 90-tägigen visumfreien Aufenthaltszeiten - für die eine Zusammenrechnung je Zeitraum von 180 Tagen ausdrücklich angeordnet ist und deren Grenze fallbezogen bei ca. einmonatigen Reiseintervallen nicht überschritten wäre - eine derartige Verpflichtung nicht einzuhalten haben.Abgesehen davon kann in der vorliegenden Konstellation ausgehend von dem oben Gesagten auch nicht angenommen werden, dass der Mitbeteiligte nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz eins, NAG zwecks Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position als Unionsbürger im Ergebnis einer verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten und zeitlich engmaschigeren „Verwaltungsformalität“ unterworfen wäre als von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige, die während der ihnen eröffneten, 90-tägigen visumfreien Aufenthaltszeiten - für die eine Zusammenrechnung je Zeitraum von 180 Tagen ausdrücklich angeordnet ist und deren Grenze fallbezogen bei ca. einmonatigen Reiseintervallen nicht überschritten wäre - eine derartige Verpflichtung nicht einzuhalten haben.
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Da somit aus den dargelegten Erwägungen die in der Amtsrevision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Amtsrevision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit aus den dargelegten Erwägungen die in der Amtsrevision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Amtsrevision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Die Stellungnahme vom 11. März 2024 entspricht (trotz entsprechender ausdrücklicher Belehrung) nicht § 23 Abs. 1 VwGG (relativer Anwaltszwang). Sie war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ro 2018/01/0016).Die Stellungnahme vom 11. März 2024 entspricht (trotz entsprechender ausdrücklicher Belehrung) nicht Paragraph 23, Absatz eins, VwGG (relativer Anwaltszwang). Sie war daher zurückzuweisen vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ro 2018/01/0016). Wien, am 31. März 2025